Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen — Abgrenzung Nötigung/Räuberische Erpressung; natürliche Handlungseinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/78
Datum
23.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim ein, in dem die Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilt wurden. Zentrale Fragen waren, ob wiederholte Schläge als natürliche Handlungseinheit zu werten sind und ob Nötigung als räuberische Erpressung zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision: Die Tatmehrheit wurde zu Recht als Einheit beurteilt und tatrichterliche Feststellungen zum Vorsatz einer Vermögensverschaffung bei der Nötigung binden das Revisionsgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere körperliche Einwirkungen, die nur kurze zeitliche Zwischenräume aufweisen und einen einheitlichen inneren Zusammenhang (einheitliche Ausdrucksrichtung des Handelns) zeigen, sind als natürliche Handlungseinheit zu behandeln und begründen nicht notwendigerweise mehrere selbständige Taten.

2

Zur Qualifikation der Nötigung als räuberische Erpressung bedarf es des Nachweises, dass der Täter bereits bei der Nötigung die Absicht hatte, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen; der objektive Inhalt einer erzwungenen Erklärung allein genügt hierfür nicht.

3

Tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite und zum Vorsatz sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine Abweichung ist nur bei erkennbaren Widersprüchen oder untragbarer Beweiswürdigung gerechtfertigt.

4

Die bloße Äußerung, die Nötigung sei eine Vorbereitungshandlung zu einer späteren Straftat, begründet nicht automatisch die Annahme, der Täter habe bereits bei der Nötigung auf Erlangung eines Vermögensvorteils hingewirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 8. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Maurer █████ █, geboren ██ ████ ████ ██, zur Zeit in ███████ in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hubert H███, geboren am █████████ 1953 in ██, zur Zeit in anderer Sache in ██████████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten R█,

Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten H███,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 1977 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Der Tatrichter hat die Angeklagten in den Fällen 2, 4 und 6 der Anklage (Nr. 1 der Urteilsgründe, UA S. 8–9) zu Recht nur wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten haben den Zeugen Hof[REDACTED] in seiner Wohnung mehrfach geschlagen. Zwischen den Schlägen, die die Anklage als Fälle 2, 4 und 6 unterscheidet, lagen, wie die Urteilsgründe ergeben, ersichtlich nur kurze Zwischenräume.

Der Vorgang stellt sich demnach äußerlich als eine Einheit dar.

Die Schläge standen auch in einem engen inneren Zusammenhang: Sie drückten einheitlich die Wut der Angeklagten darüber aus, dass sich die Eheleute Hof[REDACTED] nicht mit dem Diebstahl des Geldes abfanden. Das reicht hier aus, um die Schläge als einheitliche Handlung (natürliche Handlungseinheit) zu verstehen.

2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Angeklagten im Fall 10 der Anklage (Nr. 2 der Urteilsgründe, UA S. 11) wegen Nötigung und nicht wegen räuberischer Erpressung bestraft hat. In den Urteilsgründen heißt es zwar, dass das beschlagnahmte Geld aufgrund des Schreibens, das der Zeuge H[REDACTED] aufsetzen musste, an ███ „herauszugeben gewesen wäre“ (UA S. 11); damit war indessen nur der objektive Inhalt des Schreibens gemeint.

Zur inneren Tatseite hat sich der Tatrichter, wie die Urteilsgründe (UA S. 18) ergeben, nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten bei der Nötigungshandlung eine Bereicherung auf Kosten des Zeugen Hof[REDACTED] anstrebten. Der Tatrichter hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Angeklagten „zunächst“ nur die Absicht hatten, ███ vor der Strafverfolgung zu schützen, den in der Strafanzeige des Zeugen Hof[REDACTED] liegenden Verdachtsgrund zu entkräften und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen (UA S. 18). Ersichtlich hielt es der Tatrichter also für möglich, dass die Angeklagten den Entschluss, das sichergestellte Geld von der Polizei herauszuverlangen, erst nach der Nötigung gefasst haben. Der Inhalt der abgenötigten Erklärung legt eine solche Fallgestaltung zwar nicht nahe, schließt sie aber auch nicht aus.

Der Senat ist deswegen an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Diese sind auch nicht wegen Widerspruchs zum übrigen Urteilsinhalt angreifbar: Die Bemerkung des Landgerichts, die Nötigung sei eine „Vorbereitungshandlung zu einer weiteren Straftat“ gewesen (UA S. 18), muss nicht notwendig dahin verstanden werden, dass die Angeklagten schon bei der Nötigung auf die Erlangung des Geldes abgezielt haben.

Die von der Revision erwähnte Entscheidung BGHSt 16, 1 betraf keinen gleichgelagerten Fall. Dort stand fest, dass der Vermögensvorteil vom Streben des Täters mit umfasst war (BGHSt 16, 1, 6), mochte er dem Täter auch nur als Mittel zu einem anderen Zweck erscheinen. In der vorliegenden Sache hat es der Tatrichter dagegen nicht ausgeschlossen, dass sich die Absicht der Angeklagten bei der Nötigung ausschließlich auf andere Ziele richtete.

3. Die sonstigen Schuldfeststellungen lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Fall 10 der Anklage aufzuheben und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann