Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht eingeholten Gutachtens zur Zeugentauglichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/67
Datum
09.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung verurteilt; die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision ist erfolgreich, weil das Landgericht trotz auffälliger Widersprüche in der Aussage der knapp 14-jährigen Hauptzeugin keinen Sachverständigen zur Beobachtungs- und Merkfähigkeit einholte. Da das Urteil im Wesentlichen auf dieser Aussage beruhte, hebt der BGH auf und verweist die Sache an die Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Zeugenaussagen ein auffälliger Zweifel an Beobachtungs- und Erinnerungsfähigkeit eines minderjährigen Zeugen, hat das Tatgericht von Amts wegen die Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu erwägen und gegebenenfalls anzuordnen.

2

Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf der Aussage eines Zeugen beruht, deren Zuverlässigkeit durch deutliche Widersprüche in entscheidungserheblicher Hinsicht in Frage steht, ist nicht tragfähig ohne sachverständige Überprüfung dieser Zeugentauglichkeit.

3

Nicht jeder Tatverdacht wegen Sittlichkeitsverletzung begründet grundsätzlich die Erforderlichkeit einer nervenärztlichen Begutachtung; ein Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für verminderten oder fehlenden Schuldvorwurf notwendig.

4

Bei Vorliegen eines verfahrensfehlerhaften Ermittlungs- oder Beweiserhebungsverfahrens, das die tragende Beweislage betrifft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und entsprechenden Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Apparateführer Dietrich ███████ aus ████, dort geboren am ████████████ 1939, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision bemängelt das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Besetzungsrüge ist allerdings offensichtlich unbegründet.

2. Das Landgericht brauchte sich auch nicht gedrängt zu sehen, zur Überprüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Entgegen dem von der Revision angeführten älteren Schrifttum kann nicht anerkannt werden, dass bei Sittlichkeitsverletzern grundsätzlich eine nervenärztliche Begutachtung notwendig sei. Sonstige Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nach den Feststellungen nicht hervorgegangen.

Die Revision rügt dagegen mit Recht, dass das Landgericht den Bedenken, die hinsichtlich Beobachtungsgabe und Merkfähigkeit der Hauptzeugin Jutta ████, eines zur Zeit des Vorfalls noch nicht ganz 14-jährigen Kindes, hervorgetreten sind, angesichts der sonstigen Umstände des vorliegenden Falles nicht nachgegangen ist. Hierzu trägt die Revision vor, dass Jutta (die unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei aus der Schule geholt worden war) bei der Gegenüberstellung spontan erklärt habe, der ihr gegenübergestellte Mann, der Angeklagte, sei nicht der Täter gewesen. Dieser habe ein rötliches Hemd und eine hellbraune Aktentasche getragen. Tatsächlich aber seien das Hemd von blauer und die Aktentasche von schwarzer Farbe gewesen. Die Richtigkeit dieses Vortrags ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht vom 10. Juni 1966 und der Niederschrift über die Aussage Juttas vor der Kriminalpolizei vom gleichen Tage (Bl. 3, 4 d. A.).

Diese bei der Beobachtung eines nur kurze Zeit (offenbar nur wenige Stunden) zurückliegenden Erlebnisses hervorgegangenen Mängel waren so auffällig, dass der Tatrichter sich von Amts wegen gedrängt sehen musste, über die Fähigkeit Juttas, ihr begegnende Erlebnisse zuverlässig zu beobachten und sich zu merken, und damit über ihre Glaubwürdigkeit einen geeigneten Sachverständigen zu hören. Auf der Nichtzuziehung eines solchen kann das Urteil beruhen, da der Angeklagte letztlich allein auf Grund der Aussage Juttas verurteilt worden ist, aus seinem offenen Hosenschlitz habe bei der Begegnung mit ihm am 10. Juni 1966 dessen Geschlechtsteil herausgehangen.

Da das Urteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge.

Die Aufhebung des Urteils entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker