BGH – Strafausspruch aufgehoben: §51 StGB und Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 169/53
- Datum
- 15.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§51 Abs.2 StGB verlangt keine der völligen Unfähigkeit nahekommende Verminderung des Hemmungsvermögens; ausreichend ist eine gegenüber dem unbeeinträchtigten Zustand erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit.
Die Feststellungen des Tatrichters müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nachprüfen kann; bloße pauschale oder unzureichende Feststellungen genügen nicht.
Die Anwendung der §§20a, 42e StGB setzt neben der Mindestzahl vorsätzlicher Taten eine umfassende, lebenskluge Gesamtwürdigung der Persönlichkeit voraus, aus der sich die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ergeben.
Zur Bejahung der Gefährlichkeit und der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung sind hinreichende Feststellungen über Lebensverhältnisse, Fähigkeit zur ehrlichen Erwerbsbeschaffung, Beweggründe und Begleitumstände früherer Taten, Verbüßung von Vorstrafen, Verhalten in straffreien Zeiten und die Rückfallgefahr erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Friedrich L██████████, ohne Wohnung, geboren am ██████████ 1906 in ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in 12 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines Diebstahls unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich hat das Landgericht seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen decken sich im Wesentlichen mit den Sachrügen. Es kann daher auf die Ausführungen zu diesen verwiesen werden.
Die Anwendung der §§ 263, 267, 242, 73, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Dies gilt auch für die Annahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen ist. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Urteils ergeben mit hinreichender Klarheit, dass von einer Unfähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht die Rede sein kann. Dass das Landgericht auf die aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Spengler ersichtliche Behauptung des Angeklagten, eine Schwester seines Vaters sei in einer Heilanstalt verstorben, ein Bruder seines Vaters sei vorübergehend in einer Heilanstalt gewesen, sein Vater und ein Bruder seines Vaters hätten stark getrunken, nicht eingegangen ist, kann angesichts der Unbestimmtheit jener Behauptung nicht beanstandet werden.
Zu Bedenken rechtlicher Art gibt jedoch Anlass, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht als gegeben erachtet hat. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Das Urteil stellt in diesem Zusammenhang nur fest, dass nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ██████████ es sich bei dem Angeklagten um einen mit überdurchschnittlicher Intelligenz begabten, triebhaften, haltlosen und willensschwachen Menschen handele, der strafrechtlich für seine Taten voll verantwortlich sei.
Diese Feststellung gibt dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Frage des Hemmungsvermögens in rechtsirrtumsfreier Weise beantwortet worden ist. Dies umso weniger, als es in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, nach dem die psychischen Abartigkeiten und Mängel des Angeklagten „dem juristischen Begriff der Geistesschwäche“ zuzuordnen sind, heißt, an der Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Taten einzusehen, könne kein Zweifel sein; wenn er es unterlassen habe, seinen Begehrungsvorstellungen die nötigen Hemmungen entgegenzusetzen, so sei dies aus krimineller Mentalität heraus geschehen, nicht dagegen deshalb, weil seine Fähigkeit, eine moralisch einwandfreie Willensbildung zu vollziehen, aus krankhafter Ursache so erheblich vermindert gewesen sei, dass sie der völligen Unfähigkeit nahekomme. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB setzt eine der völligen Unfähigkeit nahekommende Verminderung des Hemmungsvermögens nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, dass das abgeschwächte Hemmungsvermögen mit dem unbeeinträchtigten verglichen und der Unterschied als erheblich empfunden wird (vgl. LK, 6. Aufl. § 51 Anm. V 3b). Das Landgericht wird die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB unter diesem Gesichtspunkt erneut prüfen müssen.
Die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB gibt gleichfalls zu Bedenken Anlass. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB, nämlich die Begehung von mindestens drei vorsätzlichen Taten, sind zwar festgestellt. Nicht hinreichend festgestellt ist dagegen, dass die Gesamtwürdigung der Taten die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt und dass die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert.
Wie in BGHSt 1, 94 (97) ausgeführt ist, erschöpft sich bei der Prüfung, ob die §§ 20a, 42e StGB anwendbar sind, nicht nur darin, „ein bestimmtes Geschehen nach scharf umrissenen Begriffen zu beurteilen. Erforderlich wird vielmehr eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters. Dabei muss er sich dessen bewusst sein, dass die §§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen androhen. Zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang muss ein solches Verhältnis bestehen, dass diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden. Die Entscheidung des Tatrichters muss erkennen lassen, dass er bei Erörterung aller Einzelfragen, die durch die §§ 20a, 42e StGB gestellt werden, von der vorstehend gekennzeichneten Grundhaltung ausgegangen ist und sie unter sorgfältiger Würdigung aller besonderen Umstände des Falles beantwortet hat.“ Der Begriff des Gewohnheitsverbrechers setzt eine Persönlichkeit voraus, die infolge eines inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begeht und zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt. Gefährlich ist der Gewohnheitsverbrecher, wenn in der Zukunft von ihm eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist. Es bedarf geeigneter Unterlagen für die Annahme, er werde künftig ein erhebliches Rechtsgut verletzen oder verbrecherische Mittel anwenden, die einen besonderen Grad der Gefahrlichkeit bedingen, oder eine solche verbrecherische Kraft entwickeln, dass daraus eine besondere Gefahr für den Rechtsfrieden erwächst (RGSt 68, 149 [155/156]).
Ob die hiernach notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Dies umso weniger, als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten abgesehen von den Fällen 1), 4), 8) und 9) der Urteilsgründe Bagatelldelikte sind und auch in den übrigen Fällen von der Verletzung erheblicher Rechtsgüter kaum die Rede sein kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter Beachtung der angeführten rechtlichen Gesichtspunkte weiter aufklären müssen. Es bedarf vor allem eingehender Feststellungen über die Verhältnisse, in denen der Angeklagte lebte, als er die hier in Rede stehenden Straftaten beging, insbesondere darüber, ob er damals in der Lage und bestrebt war, sich die Mittel für seinen Unterhalt auf ehrlichem Wege zu beschaffen, ferner über die den Vorstrafen zugrundeliegenden Straftaten, die Beweggründe für sie und ihre Begleitumstände, über die Verbüßung der Vorstrafen und über das Verhalten in den straffreien Zeiten. Ohne dies ist eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, nicht möglich. Bei der Prüfung der letzterwähnten Frage wird das Landgericht außerdem beachten müssen, dass insoweit u. a. das Bestehen einer Rückfallgefahr in dem Augenblick entscheidend ist, wo der Täter nach Verbüßung der Haft wieder der Freiheit zurückgegeben werden soll (vgl. LK, 6. Aufl. § 42e Anm. II 2), und dass der Angeklagte, falls er erneut zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt werden sollte, in diesem Zeitpunkt ungefähr 50 Jahre alt sein wird.
Die erörterten Gesetzesverletzungen betreffen nur den Strafausspruch. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum.
| Geier | Dr. Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |