Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Abtreibung und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/52
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter führten zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen fehlerhafter Feststellungen. Das Gericht bemängelt Wahlfeststellungen, widersprüchliche und unzureichend verwertete Einlassungen sowie Lücken bei der Beurteilung ärztlicher Maßnahmen. Wegen Idealkonkurrenz zwischen fahrlässiger Tötung und Abtreibung wurde das Urteil auch insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Tat alternativ auf zwei verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen festgestellt (Wahlfeststellung), müssen für jede Alternative die gesetzlichen Merkmale der in Betracht kommenden Straftat fehlerfrei dargelegt werden.

2

Die Einlassung des Beschuldigten kann nur dann schuldbegründend verwertet werden, wenn das Gericht feststellt, dass diese Einlassung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht; teils angenommene oder nicht bestätigte Angaben dürfen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.

3

Bei widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen, die für die Begründung der Tatbestandsmerkmale oder des Verschuldens erheblich sind, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Zwischen fahrlässiger Tötung und einer mit derselben Handlung zusammenfallenden anderen Straftat (z. B. Abtreibung) kann Idealkonkurrenz bestehen; eine gleichzeitige Verurteilung ohne Klarstellung des primären Tatbildes ist unzutreffend.

5

Bei Vorwürfen ärztlicher Fehlbehandlung hat das Gericht die konkreten Pflichtverletzungen, die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren kausale Bedeutung für den Erfolg der Behandlung hinreichend darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arzt Dr. med. Paul Joachim Fritz Alfred Oskar ██, geboren am █████ in ████, wohnhaft in ████ ███ ███████ ███,

2.) den Arzt Dr. med. Carl-Horst Joachim █████, geboren am ██████ 1918 in ████████, ████████ in ███ ███████,

3.) die Oberin Jutta ███████████ (geschiedene ███████████), geboren am 2. März 1904 in ██, wohnhaft in ████ ██████████ ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ███,

4.) die Ehefrau Katharina █████ geb. █████, geboren am ██████ 1901 in ████, wohnhaft in ████ ██ ██████,

wegen Abtreibung, fahrlässiger Tötung und Beihilfe zur Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. █████████, Dr. ████████ und Jutta ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1951, auch bezüglich der Angeklagten ██████████, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ███ wegen Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten Dr. ████████ und Jutta ███ sind wegen Beihilfe zu der von Dr. ████████ vorgenommenen Abtreibung zu sechs bzw. vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist die Ehefrau █████ ebenfalls wegen Beihilfe zur Abtreibung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu 200 DM Geldstrafe verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Dr. ████████, Dr. █████████ und Jutta ██ Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die sachliche Rüge greift durch.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Dr. ███ in der von der Mitangeklagten ██ geleiteten ██ ██████ in ██ an der ihm zu diesem Zwecke von dem Mitangeklagten Dr. ███ ██ zugeführten Tochter der Ehefrau ███, Margot ███, eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen hat. Hierbei ist es zu einer Verletzung an der Gebärmuttervorderwand gekommen, an deren Folgen Margot ███ gestorben ist. Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte Dr. █████ die Perforation der Gebärmutterwand, die an sich noch kein ärztlicher Kunstfehler sei, bemerkt habe oder nicht. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte Dr. ████████████████ in jedem Falle fahrlässig gehandelt habe, denn er habe die Perforation als gewissenhafter und erfahrener Arzt bemerken müssen. In dem Nichtbemerken der Perforation liege ein ärztlicher Kunstfehler. Wenn er sie aber bemerkt habe, liege ebenfalls ein ärztlicher Kunstfehler vor, da die anschließend getroffenen Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Sepsis unzureichend gewesen seien.

Wenn das Landgericht nach der Feststellung, der Angeklagte habe durch das Nichtbemerken der zum Tode der Margot ███ führenden Verletzung der Gebärmutterwand eine fahrlässige Tötung begangen, hilfsweise noch den Fall erörtert, dass der Angeklagte die Perforation bemerkt habe, und auch dann zu der Überzeugung gelangt, dass ein Vergehen gegen § 222 StGB vorliege, so liegt hierin eine Wahlfeststellung. Denn das Urteil enthält keine Feststellung dahin, dass der Angeklagte die Perforation nicht bemerkt hat. Gegen diese wahlweise Feststellung sind an sich Bedenken nicht zu erheben, da es sich nur um zwei allein mögliche Ausführungsarten desselben Straftatbestandes handelt. Es müssen jedoch für beide Fälle die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, hier der fahrlässigen Tötung, fehlerfrei festgestellt werden.

Soweit das Landgericht für den Fall, der Angeklagte habe die Perforation bemerkt, nähere Ausführungen über die Schuld des Angeklagten macht, sind diese aber nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt für diesen Fall aus: Ihm (dem Angeklagten) musste nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft sofort die hohe Gefahr einer Sepsis bewusst sein. Das erforderte umgehend erhebliche Abwehrmaßnahmen, wie z. B. stark dosierte Penicillin-Einspritzungen. Das gilt umso mehr, als er angeblich eine auffallende Zersetzung der ausgestorbenen Frucht festgestellt habe. Hiernach hat das Landgericht bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten dessen Einlassung als schuldbegründend verwertet, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, dass diese Einlassung den Tatsachen entspricht. Dass das Landgericht eine solche Feststellung nicht treffen wollte, ergibt sich auch daraus, dass im Urteil an anderer Stelle (S. 17 U.A.) ausgeführt ist, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass die Frucht in einem in gewissem Grade zersetzenden und übelriechenden Zustande gewesen sei; unerträglich stark habe sie jedoch nicht gerochen. Das Landgericht hat also dem Angeklagten seine Einlassung wenigstens nicht in vollem Umfange abgenommen. Sie konnte damit auch nicht bei der Schuldfeststellung gegen ihn verwertet werden. Da hierdurch auch die übrigen Feststellungen zur (Fahrlässigkeits-)Schuld des Angeklagten beeinflusst sein können, unterlag das Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung.

Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht sieht u. a. einen weiteren Hinweis auf die vom Angeklagten geübte Fahrlässigkeit auch in der falschen Diagnose auf angeblich „Scharlach“. Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass im Urteil (S. 7 U.A.) an anderer Stelle festgestellt ist, dass der Angeklagte auf den Überweisungsschein in ein Krankenhaus als mutmaßliche Diagnose „septischer Zustand“ mit dem Zusatz „periculum vitae“ geschrieben hat. Auch hat der Angeklagte der Mitangeklagten ██ hiernach gesagt, sie solle im Krankenhaus von dem Fruchtabgang berichten. Unter diesen Umständen hätte es weiterhin näherer Ausführungen bedurft, weshalb der Angeklagte zu einer persönlichen Unterrichtung der nunmehr behandelnden Ärzte verpflichtet war. Schließlich erscheint es angebracht, dass das Landgericht, falls es in der erneuten Hauptverhandlung dieselben Feststellungen trifft, auch genau angibt, inwiefern die von dem Angeklagten der Patientin zur Vermeidung von Komplikationen gegebenen Mengen Supronal und Penicillin unzulänglich gewesen sind.

Da nach den insoweit nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts zwischen der fahrlässigen Tötung und der Abtreibung Idealkonkurrenz vorliegt, muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte Dr. ███ gleichzeitig wegen Abtreibung verurteilt worden ist.

Dies führt zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten Dr. █████████ und Jutta ████, da diese wegen Beihilfe zu der von ████████████ vorgenommenen Abtreibung verurteilt worden sind.

Bezüglich der Angeklagten Jutta █████ ist noch darauf hinzuweisen, dass das Urteil nicht nur mit Rücksicht auf die fehlerhafte Feststellung der Haupttat aufzuheben war. Vielmehr enthält das Urteil noch Widersprüche bei der Feststellung, dass die Angeklagte auch gewusst habe, es solle eine verbotene Abtreibung vorgenommen werden. Hierbei legt das Landgericht entscheidenden Wert auf die Tatsache, dass █████████ es für erforderlich gehalten habe, die Angeklagte „ins Vertrauen zu ziehen“. Anderenfalls, so heißt es im Urteil (S. 20 U.A.), „hätte █████████████ sogleich, also schon Mitte August 1950, die Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen können, zumal die festangestellte Operationsschwester Helga der ██████ selbst nicht in der Klinik anwesend war und ██ nicht dem Dr. ███, sondern den Arzt █████ ███████████████ pflegte.“ Diese Ausführungen stehen in unlösbarem Widerspruch zu der Feststellung auf S. 4 U.A. unten, wonach die Angeklagte ██ in der Regel dem Arzt Dr. ███ bei den Operationen assistierte.

Schließlich wird sich in der erneuten Hauptverhandlung das Landgericht auch näher mit der Rechnung der ███-Klinik vom 15. September 1950 (s. Bl. 106 Rückseite, 110 d. A.) mit dem Vermerk: „Interruptio“ auseinandersetzen müssen. Diese vor dem Tode der Margot ███ eingereichte Rechnung könnte unter Umständen gegen die Kenntnis der Angeklagten von einer strafbaren Abtreibung sprechen.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagte ██████████ auszudehnen, die keine Revision eingelegt hat.

KoffkaSarstedtSchmidt
Dr. WaschowDr. Siemer