Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung bei BtM-Delikten ausreichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB genügt es, wenn der Tatrichter durch die Strafzumessungsgründe eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit vornimmt; eine weitergehende Ausführlichkeit der Begründung ist nicht stets erforderlich.
Die Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung ist gewährleistet, wenn aus den Ausführungen zur Strafzumessung die für die Entscheidung maßgebliche Gesamtwürdigung hervorgeht.
Die Tatsache, dass der Tatrichter trotz Vorliegens eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG den Regelstrafrahmen anwendet, begründet nicht notwendigerweise einen besonderen Erörterungsbedarf der Bewährungsfrage.
Eine gesetzliche Neufassung, die die bisherige Rechtsprechung übernimmt, wirkt sich nicht zu Lasten der Beurteilung der Aussetzungsfrage aus und führt nicht zu einer anderen Bewertung bereits getroffener Gesamtwürdigungen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kinderpfleger Andreas [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1961, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor v. Co[ll]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich allein dagegen wendet, dass das Landgericht die Freiheitsstrafe nicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat, hat keinen Erfolg. Dass das Landgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt hat, stellt hier keinen rechtlichen Mangel dar. Tat und Täter weisen keine Besonderheiten auf, die eine weitergehende Begründung der Versagung der Strafaussetzung erforderlich machen. Insbesondere ist die Tatsache, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG die Anwendung des Regelstrafrahmens nach § 29 Abs. 1 BtMG für ausreichend erachtet hat, kein Umstand, der zu einer besonders ausführlichen Erörterung der Aussetzungsfrage nötigt. Im Übrigen knüpfen die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB an die Erwägungen zur Strafzumessung an, in denen der Tatrichter die erforderliche Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten in ausreichendem Umfang vorgenommen hat. Das genügt, um dem Senat auch die Nachprüfung der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Diese Gesamtwürdigung lässt erkennen, dass das Landgericht die Grundsätze beachtet hat, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB entwickelt worden sind (vgl. Nachweise in BGH NStZ 1984, 360). Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist vertretbar und deshalb von dem Revisionsgericht hinzunehmen. Die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) ändert daran nichts. Sie hat lediglich die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bisherigen Fassung des § 56 Abs. 2 StGB übernommen.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang überprüft. Es weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |