Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschrift verletzt § 250 StPO – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/75
Datum
20.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags und rügte unter anderem die Ersetzung einer persönlichen Zeugenvernehmung durch die Verlesung einer richterlichen Niederschrift. Das BGH sah einen Verstoß gegen § 250 StPO, da der Zeuge zum Verhandlungstermin hätte gehört werden können. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung anstelle der persönlichen Vernehmung eines Zeugen ist nur zulässig, wenn die in § 250 StPO (bzw. die dort vorausgesetzten Umstände) vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Kann ein Zeuge zum angesetzten Hauptverhandlungstermin ohne weiteres persönlich vernommen werden, darf das Gericht seine Vernehmung nicht durch bloße Verlesung seiner Vernehmungsniederschrift ersetzen.

3

Ein Verstoß gegen die gesetzlich geregelten Vorschriften zur Beweiserhebung (hier § 250 StPO) ist prozessual erheblicher Art und kann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Instanz führen.

4

Die vorgebrachte Mitteilung eines Zeugen über seine Abwesenheit an einem bestimmten späteren Datum und die Bitte um Verhaltenshinweis entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, dessen persönliche Vernehmung sicherzustellen, sofern dies bereits vor oder am Verhandlungstermin möglich war.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg – Schwurgericht –, 20. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter José G. C. – C. aus FOL, geboren am █ 1946 in ██ (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg – Schwurgericht – vom 20. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht beim Landgericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Zwar ist die Rüge, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, offensichtlich unbegründet. Jedoch rügt der Beschwerdeführer mit Erfolg, dass das Schwurgericht gegen die Verfahrensvorschrift des § 250 StPO verstoßen hat, als es in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Rolf-Dieter M. durch die Verlesung der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung ersetzte.

Der Zerstörer, auf dem der Zeuge als Angehöriger der Bundesmarine fuhr, sollte Kiel am 15. August 1975 in Richtung Helgoland verlassen. Hiervon hatte der Zeuge das Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung unterrichtet; er hatte um Nachricht gebeten, „wie er sich verhalten soll“ (Bl. 387 d. A.). Die Hauptverhandlung begann am 13. August 1975. Wie in der Ladungsverfügung (Bl. 374 der Akten) vorgesehen, sind am 13. August 1975 vier Zeugen gehört worden (Bl. 421 d. A.). An diesem Tage hätte auch der Zeuge ████ gehört werden können. Schon deshalb durfte seine Vernehmung nicht mit der Begründung, er sei am 15. August 1975 „gehindert ..., an Gerichtsstelle zu erscheinen“ (Bl. 426 d. A.), durch eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ersetzt werden. Es kann daher auf sich beruhen, ob im Hinblick auf den Zeugen M. am 15. August 1975 die in § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO bezeichneten Voraussetzungen vorlagen.

FleischmannSarstedtTuhrmann
SchmidtHorstkotte