Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafen wegen versuchten Totschlags und unerlaubten Waffenbesitzes; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/73
Datum
22.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten Totschlags und unerlaubten Waffenbesitzes ein. Das BGH verwirft die Rügen zur Schuldfrage als offensichtlich unbegründet, stellt jedoch Rechtsfehler in der Strafzumessung fest. Die Strafzumessung wegen versuchten Totschlags beruht offenbar auf unzulässigen Erwägungen (§ 44 Abs. 3 StGB) und wird aufgehoben. Auch die mitbetroffene Entscheidung zum Waffenbesitz ist aufzuheben; die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen einen Schuldspruch ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhafte Behandlung der Schuldfrage erkennbar ist.

2

Eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB darf nicht allein auf Kriterien gestützt werden, die Merkmale eines beendeten Erfolgs bzw. des beendeten Versuchs verwerten; eine derartige Begründung ist rechtlich unzulässig.

3

Ist aus den Urteilgründen nicht sicher zu entnehmen, ob die Strafzumessung auf rechtsirrtigen Erwägungen beruht oder nur ein redaktioneller Fassungsmangel vorliegt, so ist die verhängte Strafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Neben- oder Folgebestrafung (z. B. wegen unerlaubten Waffenbesitzes) ist aufzuheben, wenn sie möglicherweise durch eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung für die Haupttat beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 1. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Peter B. C. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in K. C., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlages

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██ ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten und ██████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1972 in allen den Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgerichts in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Schuldspruche wendet, namentlich wegen versuchten Totschlages.

2. Die Strafe wegen versuchten Totschlages ist jedoch möglicherweise durch rechtsirrige Erwägungen des Tatrichters beeinflusst worden. Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen ist eine Strafmilderung gemäß § 44 Abs. 3 StGB allein erfolgt, weil „der Angeklagte alles nach seiner Meinung Erforderliche getan hatte, um den Erfolg herbeizuführen“. Das Schwurgericht verwertet also zu Ungunsten des Beschwerdeführers lediglich Merkmale, die den beendeten Versuch ausmachen. Ob hier ein bloßer Fassungsmangel vorliegt, ist weder den Urteilsgründen noch dem Urteilszusammenhang sicher zu entnehmen. Die Höhe der Strafe für den Beschwerdeführer lässt ebenfalls nicht erkennen, dass dem Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert erschien. Die Annahme, es könne sich nur um ein unbeachtliches Versehen handeln, ist rechtlich nicht zu billigen. Die Strafe wegen versuchten Totschlages war daher aufzuheben, ohne dass es auf die Begründung des § 213 StGB ankam, mit der das Schwurgericht die Vorschrift nicht angewendet hat; nach den bisherigen Feststellungen hätten mildernde Umstände schon aus anderen Gründen nicht gebilligt werden können. Darüber wird indes der Tatrichter in neuer Hauptverhandlung zu befinden haben.

3. Da die nunmehr aufgehobene Strafe wegen versuchten Totschlages die Bestrafung wegen unerlaubten Waffenbesitzes beeinflusst haben kann, war auch diese aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittSchuster
SchmidtFleischmann