Nothilfe gegen Polizeibeamten: Zurückverweisung wegen unzureichender Darlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/72
- Datum
- 05.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nothilfe rechtfertigt einen Angriff nur, wenn die getroffene Maßnahme erforderlich ist; hat das Gericht Zeit zur Auswahl, muss es das schonendste unter den sofort wirksamen Abwehrmitteln berücksichtigen und gegebenenfalls darlegen, welche milderen Maßnahmen als ausreichend angesehen wurden.
Die Angemessenheit der Verteidigungshandlung darf nicht allein aufgrund des Geschlechts der Handelnden verallgemeinert abgelehnt werden; das konkrete Verhalten ist objektiv zu würdigen.
Wenn aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass Beteiligte ohne Verteidigungswillen gehandelt haben, muss das Gericht diese Frage verlässlich aufklären und in seinen Feststellungen berücksichtigen.
Kann bei Aufhebung der Strafkammerentscheidung die zu erwartende Strafdrohung die Zuständigkeit des Schöffengerichts nicht überschreiten, ist nach § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. Dezember 1971
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Anita █████, geborene ██, geboren am ████ in ████,
2. die Hausfrau Josefa ████, geborene ████, geboren am ███████ in ██,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben: der Senatpräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Wilhelmshaven zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Urteil konnte aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Beide waren bei einem Kriminalbeamten vorgefallen, der einen 12-jährigen, sich heftig wehrenden Jungen festhielt, um ihn in ein Polizeifahrzeug zu schaffen und dort „zur Sache“ zu vernehmen. Das Landgericht hält den Zugriff des Kriminalbeamten für rechtswidrig. Es meint jedoch, das Eingreifen der beiden Angeklagten sei nicht durch Nothilfe gerechtfertigt, weil das „Herfallen über den Beamten nicht erforderlich war, um den ██ zu befreien“.
Diese knappe Wendung reicht bei Lage des Falls nicht aus. Zwar muss ein Nothelfer, sofern ihm überhaupt Zeit zur Auswahl bleibt, das schonendste unter den sofort wirksamen Abwehrmitteln einsetzen. Hier war aber das Vorgehen der Angeklagten nicht derart grob oder gefährlich, dass es ohne weiteres als ██████████████ Reaktion eingestuft werden durfte. Die Angeklagte ██████ hatte den Beamten „an den Haaren gerissen und ihn mit den Fäusten an den Kopf geschlagen“, die Angeklagte █████ hatte ihn „kräftig an den Haaren gezogen“. Beide hatten offenbar versucht, bevor andere Lagerinsassen den Beamten heftiger angriffen. Ein solches Vorgehen von Frauen gegen einen Polizeibeamten (ein anderer, der den Jungen zuvor ebenfalls „von hinten und vorne festgehalten hatte“, stand in unmittelbarer Nähe), kann jedenfalls nicht schlechthin als unangemessen bezeichnet werden, zumal die weiteren Feststellungen nahelegen, dass andere Mittel (Aufforderung, den Jungen loszulassen, Beschimpfungen und Drohungen) versagt hatten. Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter darlegen müssen, welche milderen Maßnahmen er für „erforderlich“ gehalten hätte, um den Zugriff der Polizeibeamten auf der Stelle zu beenden.
Eine solche Prüfung wäre allerdings dann entbehrlich, wenn die Angeklagten nachweisbar ohnehin ohne Verteidigungswillen angegriffen hätten. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht offenbar von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht befasst, obwohl einzelne Feststellungen darauf hindeuten (UA S. 2, 3), dass sämtliche Lagerinsassen von vornherein darauf aus waren, die Polizeibeamten zu verprügeln und dies auch taten, nachdem ihnen die Festnahme des Jungen, den sie extra zum Gegenwehr aufgestachelt hatten, einen willkommenen Vorwand geliefert hatte.
Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil die bisherige Straferwartung nicht überschritten werden kann (§ 358 Abs. 2 StPO). Dass der Fall keine besondere Bedeutung hat, die eine erneute Verhandlung vor der Strafkammer rechtfertigen würde, hat sich jedenfalls nach der ersten Hauptverhandlung herausgestellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schuster | |||
| Herrmann | Fleischmann |