Revisionen verworfen: Falsche Anschuldigung und versuchter Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/68
- Datum
- 21.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ist nicht bereits wegen einer möglichen Fehlentscheidung über das Zuständigkeitsniveau ein von Amts wegen zu beachtender Revisionsgrund.
Die Frage, ob ein Fall wegen besonderer Bedeutung vor einer größeren Strafkammer zu verhandeln ist, ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur eingeschränkt revisionsfähig; eine Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit nach § 269 StPO bildet allein den Revisionsgrund (§ 338 Nr. 4 StPO).
Die Verbindung mehrerer Verfahren vor derselben Kammer ist nach § 237 StPO zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die allgemeine Sachrüge ist unbehelflich, wenn sich das Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf eine Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt; solche Angriffe entfernen sich unzulässig von den getroffenen Feststellungen.
Eine bewusst unwahre Behauptung, durch die ein Taterschwerungsgrund hinzudichtet und damit ein Ermittlungsverfahren veranlasst wird, kann den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen; das Hinzudichten gewichtiger Strafvorwürfe begründet bereits eine strafbare Falschbeschuldigung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Elektromeister und Ingenieur Albert █████ aus ███, geboren am ██████ 1921 in ██ RC, 2. den Elektriker Herbert ███ aus ███, geboren ███ ███ 1922 in RC,
wegen falscher Anschuldigung und versuchten Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger ███ ███████████ ██████,
Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten O__D und K__ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. November 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A.
Die Revision des Angeklagten O__D kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensangriffe gehen fehl.
1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den versuchten Betrug nicht vor der Großen Strafkammer anklagen dürfen. Schon im Hinblick auf Inhalt und Zweck des § 209 Abs. 1 StPO kann es nicht darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anklage mit Unrecht beim Landgericht angebracht hat.
2. Auch kann die Revision nicht damit durchdringen, dass sich die Große Strafkammer für sachlich zuständig gehalten habe, obwohl mangels besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen sei. Nach dem Grundgedanken des § 269 StPO bildet nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu der Auffassung gekommen wäre, dass dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen. Daher kann auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war (5 StR 643/61 vom 13.2.1962).
3. Die Verbindung beider vor der Großen Strafkammer anhängigen Sachen war nach § 237 StPO zulässig. Dem steht die Entscheidung BGHSt 19, 177 ff. nicht entgegen, wie ihr Inhalt zeigt.
II. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab, dass die Verurteilung wegen versuchten Betruges frei von Rechtsmängeln ist. Die Einzelangriffe der Revision hiergegen entfernen sich unzulässig von den Feststellungen.
III. Durch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung ist der Angeklagte O__D nicht beschwert.
1. Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier Weise davon überzeugt, dass auch die Klingelleitung nicht durch schweren Diebstahl abhanden gekommen war. Was die Revision dagegen vorbringt, ist überwiegend unzulässig, weil es nur die Beweiswürdigung als solche bekämpft. Dahingestellt mag, ob das Urteil auf Seite 15 UA den von der Revision behaupteten Kreisschluss enthält; dann jedenfalls war die beanstandete Erwägung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters offensichtlich bedeutungslos.
2. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Annahme des Landgerichts (UA S. 20/21) zutrifft, dass die bewusst unwahre Behauptung des Beschwerdeführers, M__ habe auch das Bolzenschussgerät gestohlen, eine bloße Übertreibung des wirklichen Sachverhalts und daher rechtlich bedeutungslos ist.
Jedenfalls handelt es sich nicht nur um eine strafrechtlich belanglose Übertreibung, soweit der Angeklagte O__D den Zeugen █████ als mutmaßlichen Täter eines schweren Diebstahls bezeichnet (durch diese Anzeige die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen schweren Diebstahls auch erreicht) hat (UA S. 11, 20). Dieses Hinzudichten eines Straferschwerungsgrundes gab dem Vorwurf so erhebliches Gewicht, dass bereits hierin eine falsche Anschuldigung zu finden ist (RGSt 15, 391, 395; BGH 1 StR 425/55 vom 29.11.1955).
Das räumt auch die Revision ein (vgl. schriftliche Revisionsbegründung S. 5 unten). Sie meint lediglich, nach den Ausführungen auf Seite 21 UA habe sich die Anzeige vom 4. April 1966 „nicht konkret auf einen schweren Diebstahl bezogen“. Dies trifft aber nicht zu. Der vom Beschwerdeführer angeführte Urteilsteil verweist auf die „am 16. März 1966“ erstattete Anzeige, in der (ebenfalls) schon von einem schweren Diebstahl die Rede war (UA S. 8). Nach Überzeugung des Tatrichters ist der Angeklagte O__D nämlich darauf aus gewesen, unberechtigt den Versicherungsschutz zu erlangen, und hat aus diesem Grunde mit dem Angeklagten ███ abgesprochen, von Anfang an auch der Kriminalpolizei gegenüber einen Einbruchsdiebstahl vorzuspiegeln. Sogar die Mitarbeiter M__ und █████ sind damals schon entsprechend beeinflusst worden. Im Übrigen wird auf Seite 20 UA ausdrücklich gesagt, dass der Angeklagte gegen den Zeugen ███ am 4. April 1966 Anzeige wegen schweren Diebstahls erstattet hat.
Auf die Rechtsfolgen des Landgerichts kommt es daher nicht an. Dass der Beschwerdeführer nicht, wie es nach § 164 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre, verurteilt worden ist, besagt, wie die Revision verkennt, nichts gegen die deutlichen und widerspruchsfreien Feststellungen.
Da die falsche Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgte, kann sich der Angeklagte O__D nicht mit Erfolg gegen die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung wehren. Er ist hierdurch nicht beschwert.
B.
Das Revisionsvorbringen des Angeklagten K__ geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist es unzulässig.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt, so dass diese Revision ebenfalls zu verwerfen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |