Revision verworfen: Verurteilung wegen zweifachen Betrugs beim Fahrzeugverkauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/65
- Datum
- 25.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach §244 Abs. 2 StPO ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn der Beschwerdeführer die Beweismittel bezeichnet, deren Hinzuziehung er für erforderlich hält; fehlt diese Angabe, ist die Rüge nach §344 Abs. 2 StPO unzulässig.
Zum Betrugstatbestand des §263 StGB gehört, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterlassen wahrheitsgemäßer Angaben eine Vermögensverfügung herbeiführt und dabei keinen ernsthaften Willen hat, die zugesagte Leistung zu erbringen.
Ein gutgläubiger Erwerb Dritter schließt nicht zwingend einen Vermögensschaden aus; entscheidend ist, ob der Täter sich durch Täuschung einen Vermögensvorteil verschafft und beim Opfer ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Täuschungshandlungen gegenüber verschiedenen Erwerbern können die jeweils verursachten wirtschaftlichen Nachteile eigenständige Betrugstatbestände begründen, wenn der Täter gegenüber jedem Opfer über seine Verfügungsbefugnis täuscht.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 3. Februar 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Oberfeldwebel Lothar ███ aus ███, Kreis ███, █████, geboren █████████ 1935 in BO, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als █████████ der ███████████████████, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 3. Februar 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht in rechter Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen.
1. Was zunächst den ersten Betrug zum Nachteil des Gefreiten ████ angeht, so stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass der Angeklagte zugesichert habe, er werde die alsbaldige Umschreibung des Wagens auf den Namen des █████ veranlassen. Hieraus konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Erklärung des Angeklagten entnehmen, dass er allein über den Wagen verfügen könne und dem Käufer spätestens nach Zahlung des restlichen Kaufpreises das Eigentum verschaffen könne und werde. Tatsächlich, so ergeben die Urteilsgründe weiter, wollte er das nicht und konnte es auch nicht, weil er nach vorgefasstem Plan und obwohl ihm andere Mittel nicht zur Verfügung standen, die von ████ erhaltenen 2.000 DM nicht ██ zukommen ließ, sondern sie zur Begleichung anderer drückender Schulden verwandte. Schon hiermit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt, gleichgültig, ob ████ ohne Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes gutgläubig das Eigentum an dem Kraftwagen erwerben konnte. Auf die Ausführungen der Revision zu dieser Frage kommt es daher nicht entscheidend an, abgesehen davon, dass selbst ein etwaiger gutgläubiger Erwerb die Annahme eines Vermögensschadens nicht ausschließen würde (vgl. BGHSt 15, 83).
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Annahme eines Betruges, insbesondere eines Vermögensschadens des Gefreiten █████, in Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts steht, mit denen die Strafkammer eine Unterschlagung zum Nachteil des Eigentümers ███ aus subjektiven Gründen abgelehnt hat. Allerdings konnte – so nimmt das Landgericht jedenfalls zu Recht an – der Angeklagte glauben, ███ werde die Verfügung zu seinen Gunsten an seinem Eigentum billigen. Hiermit soll ersichtlich nur gesagt sein, er könne (nach Meinung des Angeklagten) mit einem Weiterverkauf des Wagens einverstanden gewesen sein. Daraus folgt aber noch nicht, dass er auch ohne etwas von dem Erlös zu erhalten, die Übertragung des unbelasteten Eigentums gutheißen würde. Er hat ja auch den Kraftfahrzeugbrief nicht herausgegeben. Entscheidend ist und bleibt aber, dass der Angeklagte gar nicht den Willen hatte, ██ das Eigentum zu verschaffen.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren, sowohl dem Gefreiten ████ als dem Obergefreiten ████ gegenüber begangenen Betruges ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen.
Der Angeklagte hat den dem Gefreiten ████ bereits verkauften und übergebenen Wagen mit dessen Einwilligung im eigenen Namen an den Obergefreiten ████ verkauft und von diesem den Kaufpreis von 2.700 DM in Empfang genommen. Er verschaffte sich damit den wirtschaftlichen Wert des Wagens mit 2.400 DM (2.700 DM abzüglich der ihm von ████ noch geschuldeten 300 DM). Dieser Verlust war für ████ der Vermögensschaden und für den Angeklagten ein Vermögensvorteil, der nicht mit dem Vermögensschaden und -vorteil zusammenfällt, die für den gleichzeitigen Betrug zum Nachteil ████ von Bedeutung sind.
████ wiederum befand sich im Irrtum darüber, dass der Angeklagte der „unbeschränkte Eigentümer“ des Wagens sei. Jedenfalls – und insoweit sagt die Strafkammer mit Recht – hat der Angeklagte ████ in derselben Weise betrogen wie ████. Spiegelte der Angeklagte auch ████████ vor, dass er über den Wagen verfügen könne und dass die Aushändigung des Briefes nur von ihm selbst abhinge. Weil das nicht den Tatsachen entsprach, erhielt ████ für seine 2.700 DM keinen gleichwertigen Gegenanspruch.
Das trifft auch für ████ zu. Zu Unrecht meint in diesem Zusammenhang die █████████, das Landgericht habe die Täuschung des Gefreiten █████ darin gesehen, dass der Angeklagte vorgespiegelt habe, gerade die erhaltenen 2.400 DM dazu verwenden zu wollen, die Verbindlichkeit des ████ zu tilgen. Es heißt in den Urteilsgründen vielmehr ausdrücklich, der Angeklagte habe bei dem nochmaligen Verkauf des Wagens ███ getäuscht, „als er ihm versprach, bei Fälligkeit der Wechsel 1.800 DM an die Firma ███ und 600 DM an ███ zu bezahlen“ (UA S. 9, 2. Abs.). Dieses Versprechen hat der Angeklagte abgegeben, obwohl für ihn keine begründete Aussicht bestand, dass er dazu in absehbarer Zeit in der Lage sein würde. Er hatte es, wie die weiteren Feststellungen ergeben, auch nicht „ernsthaft gehofft“. Er war sich also bewusst, nicht – wie versprochen – zahlen zu können, wenn er entsprechend seinem vorgefassten Plan die 2.400 DM für sich verbrauchte.
Was die Revision sonst noch zu dem Fall ███████ vorgetragen hat, entfernt sich von den landgerichtlichen Feststellungen und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
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