Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Einbeziehung späterer Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§74, §79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/61
Datum
06.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Sittenverbrechen verurteilt; vier Taten lagen vor einer früheren Verurteilung, eine Tat wurde danach begangen. Der BGH hob die verhängte Gesamtstrafe auf, weil die Strafkammer für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 79 StGB (Einbeziehung früherer Strafe) mit der Regelung des § 74 StGB vermischte und eine nach dem früheren Urteil begangene Tat einbezog. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; auch die Anrechnung der Untersuchungshaft ist betroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist nur zulässig, wenn die in das Gesamtstrafenbild einzubeziehenden Verurteilungen sich auf Taten beziehen, die vor der früheren Verurteilung begangen wurden.

2

§ 74 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Tatrichter eine Gesamtstrafe ausschließlich aus den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen bildet; sie ist nicht auf Fälle der nachträglichen Einbeziehung einer bereits verhängten Strafe nach § 79 StGB übertragbar.

3

Die Verwirkung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe wegen gesetzeswidriger Einbeziehung einer nach der früheren Verurteilung begangenen Tat führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und, sofern der Rechtsfehler die Strafbemessung beeinflusst haben kann, zur Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

4

Wird die gesetzliche Grundlage der Gesamtstrafenbildung fehlerhaft angewandt, kann dies auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Einzelstrafen berühren, sodass eine erneute Verhandlung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kirchenhelfer André ███ ██████████████ ███████, geboren am ███ 1912 in ██ ██ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Rejewski in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der ███████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Oktober 1960 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens an Kindern unter 14 Jahren in fünf Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Einbeziehung der durch das Landgericht in Hamburg am 3. Dezember 1959 erkannten Strafe, „welche wegfällt“, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat dagegen keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte von den fünf Straftaten, die Gegenstand seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren sind, nur vier Taten vor dem 3. Dezember 1959, dem Tage seiner früheren Verurteilung, begangen hat. Die fünfte Tat (zweiter Fall Anne ████) hat er im Frühsommer 1960 verübt. Die Einzelstrafe für diese Tat durfte in die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe nicht einbezogen werden.

§ 79 StGB gestattet eine sogenannte nachträgliche Gesamtstrafenbildung, d. h. die Bildung einer Gesamtstrafe, bei der, wie hier, eine durch ein früheres Urteil verhängte Strafe einbezogen wird, nur, wenn und soweit in dem späteren Verfahren die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurteilung begangen worden war. Das trifft für die Verurteilung im zweiten Fall Anne ██ nicht zu.

Dies hat die Strafkammer allerdings auch nicht verkannt. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe zunächst „unter Berücksichtigung des § 79 StGB“ eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis gebildet, in die sie nur die durch das Urteil vom 3. Dezember 1959 verhängte Strafe (Einzelstrafe) und diejenigen vier Einzelstrafen einbezogen hat, welche sie im vorliegenden Verfahren für die vor dem 3. Dezember 1959 verübten Taten verhängt hat. Sie hat dann aber „unter Auflösung“ dieser Gesamtstrafe „nach § 74 StGB“ eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt, in die sie außer den zuvor erwähnten Strafen auch die im zweiten Fall Anne ████ verhängte Einzelstrafe einbezogen hat. Das ist rechtsirrig. § 74 StGB betrifft nur solche Fälle, in denen der Tatrichter eine Gesamtstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen bildet, die er im vorliegenden Verfahren verhängt, nicht dagegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wie sie hier erfolgt ist. Für diese gilt nur § 79 StGB.

Mit der Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis entfällt ohne weiteres auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Der dargelegte Rechtsfehler kann auch die Bemessung der nach § 79 StGB gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis und die verhängten Einzelstrafen beeinflusst haben.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Entscheidung BGHSt 12, 99 hingewiesen.

SchmittSarstedtMayr
SiemerBörker