Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels hinreichender Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/58
Datum
30.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Meineids im Offenbarungseid; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Kernfrage ist, ob der Angeklagte vorsätzlich eine für die Zwangsvollstreckung bedeutsame falsche Angabe gemacht hat. Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind zu knapp und klären nicht ausreichend mögliche äußere Einflüsse oder Einschränkungen seiner Angaben. Daher sind weitergehende Feststellungen und eine erneute Prüfung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt und sich bewusst ist, dass die eidliche Angabe eine für die Zwangsvollstreckung oder die Rechtslage bedeutsame Tatsache betrifft.

2

Bei widersprüchlichen oder später geänderten eidesstattlichen Erklärungen muss das Gericht die Gründe der Abweichung feststellen, insbesondere ob äußere Einflüsse oder Hinweise Dritter die Änderung veranlasst haben.

3

Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei der Abgabe der Erklärung Einschränkungen oder Vorbehalte geäußert hat, die gegen das Bewusstsein sprechen, die Gegenseite oder das Gericht täuschen zu wollen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Bewusstsein der materiellen Bedeutung der Angabe, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ██ ██ aus █████, dort geboren am ███████ 1921, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ in der ████████████,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, das vom Angeklagten im Offenbarungseidstermin am 5. Juni 1954 beschworene Vermögensverzeichnis sei insoweit falsch gewesen, als der Angeklagte angegeben habe:

*"Ich habe Altsparguthaben in Höhe von ca. 4000,— RM bei der Sparkasse Rathaus, zur – Girokasse Aufwertung angemeldet."*

Die Überzeugung der Strafkammer von der Unrichtigkeit der eidlichen Erklärung des Angeklagten ergibt sich aus folgendem:

1. In dem von der gleichen Gläubigerin betriebenen Offenbarungseidsverfahren habe der Angeklagte im Termin vom 1. September 1955 ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, in dem es heißt:

████████████████ ███ ███ ██████████████ —) Rathaus, in B ca. 4000,— RM. █████████ ███ ████ nicht erfolgt, soll aber noch im Laufe des September 1955 erfolgen."

2. Der Angeklagte habe im Vorverfahren eingestanden, dass seine Angaben im ersten Termin falsch gewesen seien.

3. In einem später gestellten Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Umstellungsantrages habe er die Frage, ob er bereits früher einen Umstellungsantrag gestellt habe, verneint.

Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist unbegründet oder als bloßer Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unbeachtlich. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung.

Bedenken könnten schon auftauchen hinsichtlich des äußeren Tatbestandes.

a) Das gilt allerdings nicht hinsichtlich der folgenden, nur auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinenden Ausführungen des Landgerichts: Im Urteil heißt es einmal (S. 5 UA), der Angeklagte habe vor seinem Wiedereinsetzungsantrag vom Februar 1956 keinen Antrag auf Umstellung seines Altsparguthabens über etwa 4000,— RM gestellt. Andererseits ist es nach einer vorhergehenden Stelle des Urteils nicht unmöglich, dass der Angeklagte im Jahre 1954 den Versuch gemacht hat, sein Guthaben auf Deutsche Mark umstellen zu lassen.

In Wirklichkeit lässt somit das Landgericht die Frage offen, ob der Angeklagte nicht doch vor dem Offenbarungseidstermin am 5. Juni 1954 einen, allerdings erfolglosen Umstellungsantrag gestellt haben könnte. Die Strafkammer sagt das an anderer Stelle (S. 5 UA oben) ausdrücklich, fährt dann aber fort, der Antrag sei vor dem Termin abschlägig beschieden worden.

Auch dann war die Angabe des Angeklagten über die Anmeldung falsch, sie war nicht, wie er beschworen hatte, „richtig und vollständig“. Außerdem handelte es sich für diesen Fall auch – wie dies bei einer Verurteilung wegen eines Meineides im Offenbarungseidsverfahren erforderlich ist – um eine Tatsache, die für die Ausgestaltung des in Rede stehenden Vermögensstückes, nämlich der Forderung auf Aufwertung der 4000,— RM und die mögliche Art der Zwangsvollstreckung von Bedeutung war (vgl. BGHSt 10, 281, 283).

b) Gewichtigere Bedenken könnten sich aus einem anderen Satz der Urteilsgründe ergeben (S. 5 UA):

"Der Angeklagte hat, nachdem das Umstellungsergänzungsgesetz von 1953 als Stichtag den 31. Dezember 1952 bestimmt hatte, am 25. Februar 1956 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des nunmehr für ihn möglichen Umstellungsantrages gestellt."

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass dieser Satz sehr unklar ist. Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass nach dem Gesetz vom 10. Dezember 1953 zur Übernahme des Umstellungsergänzungsgesetzes als Stichtag für die Umstellung von Guthaben in West-Berlin wohnender Gläubiger an Stelle des bisher maßgeblichen 1. Oktober 1949 (GVBl. 1949 S. 509) der 31. Dezember 1952 festgesetzt worden ist. Dieser Stichtag galt aber bereits am 5. Juni 1954, als der Angeklagte zum ersten Male den Offenbarungseid leistete. Denn das Umstellungsergänzungsgesetz ist schon am 15. Dezember 1953 in Kraft getreten (GVBl. 1953, 1476). Inwiefern unter diesen Umständen am 25. Februar 1956 ein Umstellungsantrag des Angeklagten „nunmehr für ihn möglich“ wurde, ist nicht einzusehen.

Ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, kann dahinstehen.

2. Jedenfalls muss das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand unzureichend sind.

Die Strafkammer sagt hierzu nur, der Angeklagte habe

"vorsätzlich gehandelt, denn er sei sich als langjähriger kaufmännischer Vertreter über die Bedeutung seiner Erklärung klar gewesen und habe den Erfolg gewollt, und zwar, um der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin nicht als vermögenslos zu erscheinen."

Aus dieser knappen Begründung geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer bewusst war, dass der damalige Stand des Umstellungsverfahrens für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung war (vgl. BGH aaO S. 285). Hierzu hätte es bei der Besonderheit des Falles – der Angeklagte hat einmal nicht zu wenig, sondern zu viel angegeben; außerdem hat er im zweiten Offenbarungseid, der gerade von derselben Gläubigerin erzwungen worden war, das Gegenteil dessen beschworen, was er im ersten Offenbarungseidstermin bekundet hatte – eingehenderer Feststellungen bedurft. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob und welche äußeren Einflüsse den Angeklagten im zweiten Termin zu einer Änderung seiner früheren Angaben bestimmt haben könnten. Es wäre denkbar, dass er von anderer Seite darauf hingewiesen worden wäre, dass seine „Anmeldung“ rechtlich nicht von Bedeutung gewesen sei. In dieser Richtung liegen auch Bedenken, die jedenfalls zur inneren Tatseite dagegen auftauchen müssen, dass die Angaben des Angeklagten im Wiedereinsetzungsantrag gegen ihn verwendet worden sind.

Die Strafkammer betont an anderer Stelle selbst, dass der Angeklagte inzwischen auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Meineidsanzeige polizeilich vernommen worden war. Der abweichende Inhalt dieser Erklärung war jedenfalls von dem Strafverfahren, wahrscheinlich auch von inzwischen bei der Sparkasse eingezogenen Auskünften beeinflusst worden.

Im Übrigen musste die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich, das heißt mit dem Bewusstsein gehandelt hat, eine für die Zwangsvollstreckung bedeutsame Erklärung abzugeben, für beide von der Strafkammer für möglich gehaltenen Fälle geprüft werden, also sowohl für den Fall, dass der Angeklagte sich niemals um eine Umstellung des Guthabens von 4000,— RM gekümmert hatte, als auch für den Fall, dass er erfolglos eine Anmeldung versucht hatte.

Gerade für den letzteren Fall durfte die Prüfung auch nicht auf den im Urteil wiedergegebenen Satz beschränkt bleiben, der Angeklagte habe das Altsparguthaben zur Aufwertung angemeldet. Es wäre vielmehr zu untersuchen gewesen, ob der Angeklagte noch etwaige Zusätze gemacht hat, die nach seiner Meinung auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hindeuteten. Sollte er etwaige Einschränkungen gemacht haben, so würde das gegen das Bewusstsein des Angeklagten sprechen, die Gläubigerin oder den Offenbarungseidsrichter über etwas zu täuschen, was für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
Dr. KoffkaSiemer