Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/55
- Datum
- 15.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Tatvorsatzes darf der Tatrichter nicht ohne konkrete Feststellungen aus einem späteren Vorgang auf einen früheren Vorsatz schließen.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt zureichende Feststellungen zur Kenntnis des Diebstahls und zur zeitlichen Reihenfolge der tatsächlichen Ereignisse voraus, wenn mehrere Vorgänge zusammen zur Begründung herangezogen werden.
Kommt der Tatrichter zu seinem Vorsatzurteil gestützt auf mehrere Vorfälle, sind die Beziehungen und die zeitliche Abfolge der Vorfälle tatrichterlich klar darzulegen.
Ist nicht erkennbar, ob der Schluss auf den früheren Vorsatz aus passenden tatsächlichen Feststellungen folgt, begründet dies einen Aufhebungsgrund und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Dezember 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erwin ███████ aus ███ bei ████, geboren am ███████ 1919 in █████, Sachbezeichnung: ████████████ (andere) wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Dezember 1954, soweit es diesen Angeklagten im Falle ███████████████████ sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen betrifft, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung im Falle ██████████████████.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zwischen dem 21. und dem 23. November 1950 stahl der frühere Mitangeklagte ██████ zusammen mit einem bereits anderweit abgeurteilten Mann namens Krone bei dem Schrotthändler █████████ in Hannover fünf Zentner Kupferschrott, den sie auf einem benachbarten Trümmergrundstück versteckten. Sodann fuhren sie in derselben Nacht zum Angeklagten ██ ███, baten ihn, das Kupfer abzufahren. ███ tat das und bezahlte dem ████████ dafür am anderen Morgen 500 DM.
Das Landgericht stellt fest, ███ habe gewusst, dass das Kupfer gestohlen war. Ihm sei bekannt gewesen, dass ██████ auch sonst Diebstähle beging, denn er habe in einem solchen Verfahren gegen ██████████ dessen Verteidiger einen Gebührenvorschuss bezahlt. Auch habe er in dem anderen Fall, wegen dessen er verurteilt worden ist, den ██████ gefragt, „wo er das wieder geklaut habe“.
Mit Recht wendet die Revision ein, dass die zeitliche Abfolge dieser Vorgänge nicht festgestellt ist. Der andere Hehlereifall, in dem ███ seine Verurteilung nicht angreift, hat sich nach den Urteilsfeststellungen „im Herbst 1950“ zugetragen. Es ist also nicht ersichtlich, ob er vor oder nach dem Fall ██████████████████ geschehen ist. Die Urteilsgründe lassen die Möglichkeit offen, dass der Fall ███████ der frühere war. Sie ergeben auch nicht, wann ███ den Gebührenvorschuss an den Verteidiger des ████████ gezahlt hat. Nach den bisherigen Feststellungen kann das nach dem Fall ████████ gewesen sein. Das Urteil erörtert zwar zuerst den „im Herbst 1950“ begangenen Hehlereifall, sodann den Fall, in dem es zur Zahlung des Gebührenvorschusses kam, und zuletzt den Fall ██████████████████. Da es aber keine genaueren zeitlichen Feststellungen über die beiden anderen Vorgänge trifft, lässt sich die Besorgnis nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der Prüfung des Vorsatzes die Reihenfolge der Erörterung mit der Reihenfolge der Vorgänge selbst verwechselt haben könnte. Diese Besorgnis liegt umso näher, als der Vorsatz für beide Fälle ohne Trennung behandelt wird. Zwar wäre der Tatrichter nicht schlechthin gehindert, aus einem späteren Vorgang auf den früheren Vorsatz zu schließen. Da dieser Schluss aber weniger naheliegt als der Schluss von einem früheren Vorgang auf den späteren Vorsatz, und da das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer jenen etwas ferner liegenden Schluss wirklich hat ziehen wollen, bedarf das der erneuten tatrichterlichen Prüfung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Schmidt | |||
| Sarstedt | Schnitt |