Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Notzucht/versuchte Notzucht — Einwilligung, Ausführungshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/54
Datum
11.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Notzucht bzw. versuchter Notzucht nach §176 Abs.1 Nr.2 StGB werden verworfen. Streitpunkt waren Einwilligung der Verletzten, Vorliegen eines Ausführungsakts und die Wirkung von Alkoholisierung. Der BGH hält die Feststellungen der Tat- und Beweiswürdigung für tragfähig, bestätigt das Vorliegen eines Ausführungsakts auch ohne Erektion und sieht in der Strafkammer keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tatbestandsausschließende Einwilligung liegt nur vor, wenn die Verletzte ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis mit dem konkreten, unter den tatsächlichen Umständen erfolgten Geschlechtsverkehr gegeben hat.

2

An die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters ist die Revisionsinstanz gebunden; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revision grundsätzlich unzulässig.

3

Eine Ausführungshandlung im Sinne des §176 Abs.1 Nr.2 StGB liegt bereits vor, wenn sich der Täter mit entblößtem Glied auf die verletzte Person legt und versucht, unter Beischlafbewegungen das Glied in die Scheide einzuführen, auch wenn keine vollständige Erektion vorliegt.

4

Die Kenntnis von Alkoholbeeinträchtigung des Täters schließt nicht notwendigerweise den Tatentschluss aus; die Beurteilung des Grades der Trunkenheit und ihre strafrechtliche Bedeutung obliegt dem Tatrichter.

5

Die Strafkammer entscheidet über die Anwendung strafmildernder Vorschriften (z.B. §44 StGB) im pflichtgemäßen Ermessen; eine solche Bemessungsentscheidung ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern anfechtbar.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 23. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauarbeiter Heinrich C__, aus ██ Kreis █, geboren am ████████ ███ in ██, Kreis █████████, 2. den Maurer Ewald K__ ███ aus ████, geboren ███████████ ███ in ██████████, wegen Notzucht u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Boerker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten C__ und K__ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23. Januar 1954 werden verworfen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten C__ wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, den Angeklagten K__ wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu je 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten C__

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten hätte freisprechen müssen, weil Elisabeth X___ durch ihr Verhalten vor der Tat ihr Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben habe, zumindest der Angeklagte ihr Verhalten als Einwilligung habe auffassen dürfen. Die Strafkammer hat beide Fragen geprüft und sie ohne Rechtsirrtum verneint. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass die Tat durch Einwilligung der Verletzten nur gerechtfertigt wäre, wenn die ███████ ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben hätte, wie er hier erfolgt ist. Das ist frei von Rechtsirrtum.

Nur dann, wenn die Frau ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis damit zu erkennen gegeben hat, dass der Täter auch unter den konkreten Umständen mit ihr geschlechtlich verkehre, unter denen der Verkehr alsdann erfolgt, ist die Tat durch Einwilligung gerechtfertigt. Das Urteil stellt fest, dass die ███████ eine Einwilligung dieser Art nicht gegeben und dass der Angeklagte dies gewusst hat. An diese im Bereich des Tatsächlich liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Von einer Verletzung des Rechtsgrundsatzes, dass der Tatrichter bei Zweifeln im Bereich des Tatsächlich zugunsten des Angeklagten entscheiden müsse (in dubio pro reo), kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rede sein. Die Ausführungen des Urteils ergeben klar, dass die Strafkammer von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen überzeugt gewesen ist, also keine Zweifel gehabt hat.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, dass die Strafkammer sich bei der Bildung ihrer Überzeugung von einem Erfahrungssatz habe leiten lassen, der in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt werden könne. Die Auffassung der Strafkammer, dass eine Frau, die an sich zu einem Geschlechtsverkehr bereit ist, einen Geschlechtsverkehr, wie er hier erfolgt ist, nicht will, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Das gilt auch für eine Frau, die sich so verhält, wie es die ███████ nach den Feststellungen des Urteils getan hat.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten C__ erkennen.

II. Revision des Angeklagten K__

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, dass der Angeklagte weder den Entschluss gehabt habe, die ██████ zum Beischlaf zu missbrauchen, noch einen solchen Entschluss durch Handlungen betätigt habe, die einen Anfang der Ausführung enthielten. Das Urteil stellt fest, dass K__ auf die Aufforderung des C__, es auch einmal zu versuchen, sein Glied aus der Hose geholt, sich auf die entblößt daliegende ██████ gelegt und sich, das Mädchen dabei küssend, bemüht habe, unter Beischlafsbewegungen sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie ergeben zunächst klar, dass der Angeklagte entschlossen war, die ██████ zum Beischlaf zu missbrauchen.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, K__ habe nach seiner unwiderlegten Einlassung gewusst, dass nach reichlichem Alkoholgenuss sein Glied nicht steif werde und dass er infolgedessen zum Geschlechtsverkehr nicht fähig sei. Diese vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schließen nicht denknotwendig aus, dass er trotzdem gewillt war, sein Glied in die Scheide der ██████ einzuführen. Es ist durchaus möglich, dass auch der, der weiß, dass nach reichlichem Alkoholgenuss sein Glied nicht steif wird, sich trotz reichlichen Alkoholgenusses zum Beischlaf entschließt. Dass der Angeklagte dies hier getan hat, stellt das Urteil fest. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.

Zu Unrecht meint die Revision ferner, dass der Angeklagte keine Ausführungshandlung begangen habe, weil sein Glied nicht steif gewesen sei. Wer sich mit entblößtem Glied auf eine ebenfalls entblößt am Boden liegende Frau legt und sich bemüht, unter Beischlafbewegungen sein Glied in ihre Scheide einzuführen, begeht auch dann, wenn sein Glied noch nicht steif ist, eine Ausführungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan.

Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nur angeheitert war. Die Feststellungen des Urteils zum Grad der Alkoholeinwirkung beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen, die die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, dem Eindruck, den er vor und nach der Tat auf verschiedene Zeugen machte, und aus dem Blutalkoholgehalt gezogen hat, der bei einer etwa drei Stunden nach der Tat erfolgten Blutprobe festgestellt wurde. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nicht zulässig sind. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, dass der Angeklagte entgegen den Feststellungen des Urteils infolge Trunkenheit den willenlosen Zustand der ██████ und den Mangel ihrer Einwilligung nicht erkannt habe.

Soweit die Revision geltend macht, dass die ██████ in die Tat eingewilligt habe, wird auf die oben zur Revision des Angeklagten C__ gemachten Ausführungen verwiesen. Der Einwand geht aus den dort dargelegten Gründen fehl.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind gleichfalls unbegründet. Dass K__ zur Zeit der Tat unter Alkoholeinwirkung stand, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt. Ob sie von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB Gebrauch machen wollte, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die insoweit von ihr getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten K__ erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Boerker
SchmidtSchmitt