Treffer
BGH Beschluss

Actio libera in causa: Vorsatz erfordert Vorstellung der konkreten Tat beim Trinkbeginn

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 167/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Berlin auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung und Bedrohung verurteilt, ohne hinreichende Feststellungen zur Vorsatzlage beim Herbeiführen der Berauschung zu treffen. Der Senat stellt klar, dass bereits beim Trinkbeginn die Vorstellung oder das billigende Inkaufnehmen der konkreten Tat erforderlich ist; bloße Neigung zu Straftaten unter Alkohol genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die actio libera in causa setzt voraus, dass der Täter bereits beim Herbeiführen der Berauschung die spätere konkrete Straftat sich vorgestellt und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

2

Allein die Erkenntnis, unter Alkoholeinfluss zu Straftaten zu neigen oder dann eine Gefahr darzustellen, begründet keinen Vorsatz hinsichtlich einer bestimmten Tat.

3

Abweichende Tatfolgen trotz gleicher Ausgangslage (z.B. in einem Fall nur Bedrohung, in anderen Körperverletzung) sprechen gegen das Vorliegen eines konkreten Vorsatzes beim Herbeiführen des Rausches.

4

Fehlen im Urteil hierzu hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 167/91 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Stefan, geboren am ███████████████ 1954 in L[REDACTED] (Sachsen), zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und angeordnet, dass zwei Drittel der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind.

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei Ausführung der im Oktober 1990 begangenen Taten jeweils aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen ist, einsichtsgemäß zu handeln. Ihm sei jedoch bewusst gewesen, „dass er sein Trinkverhalten nicht mehr steuern kann, wenn er einmal angefangen hat, und dass er dann für andere Menschen eine Gefahr darstellt“ (UA S. 17, 22, 23).

2. Die ersichtlich auf diese Feststellung gestützte Annahme, der Angeklagte habe die Straftaten vorsätzlich und schuldhaft begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Vorsatzes der Körperverletzung und auch der Bedrohung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, dass der Täter im schuldfähigen Zustand weiß, er neige unter Alkoholeinfluss zu Straftaten. Vielmehr muss sich der zumindest bedingte Vorsatz darauf richten, eine konkrete Straftat auszuführen (BGHSt 17, 259 und 21, 381; Lange in LK, 10. Aufl. StGB § 21 Rdn. 72). Hierzu hat das Landgericht keine genügenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn den Darlegungen zu den unter Alkoholeinfluss begangenen früheren Straftaten entnommen werden könnte, dass der Angeklagte im betrunkenen Zustand zur Begehung von Körperverletzungen neigt und ihm dies auch bewusst ist, reicht dies allein noch nicht für die Feststellung aus, er habe die abgeurteilten Taten vorsätzlich begangen.

Die Annahme eines solchen Vorsatzes setzt voraus, dass der Angeklagte schon bei Trinkbeginn die spätere Tat sich vorgestellt und gewollt oder mit ihr zumindest gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Gegen die Annahme eines solchen bestimmten Vorsatzes spricht hier schon, dass es in zwei der Fälle bei offensichtlich gleicher Ausgangslage nicht zu Körperverletzungen, sondern lediglich zu Bedrohungen gekommen ist.

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