Revision verworfen: Verwertung schriftlicher Einlassung und psychologisches Gutachten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 167/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schriftliche Einlassung des Angeklagten kann vom Tatrichter verwertet werden, wenn sie dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und mit ihm erörtert worden ist (keine Verletzung des § 261 StPO).
Angaben eines psychologischen Sachverständigen über schilderungsbezogene Befunde, die mit der Zeugenaussage übereinstimmen und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dienen, sind Befundtatsachen und erfordern nicht die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugin.
Bei der Strafzumessung dürfen vom Tatrichter Umstände berücksichtigt werden, die in der Anklage genannt sind; ein formaler Fehler etwa beim Fortsetzungszusammenhang ist nur dann für den Angeklagten schädlich, wenn er zu einer milderen Rechtsfolge geführt hätte.
Eine Sachrüge führt nur dann zu einem Revisionss Erfolg, wenn konkrete rechtsfehlerhafte Feststellungen oder Rechtsanwendungsfehler dargelegt werden, die geeignet sind, das Strafmaß oder die Rechtsfolgen zu verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ mM ███ Johann geboren am ██ 1919 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Rechtsanwältin ███ aus ███ als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizamtsinspektor █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. September 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Behauptung, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 1985 eingereichte schriftliche Einlassung des Angeklagten verwertet habe, obwohl diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, trifft nicht zu. Diese schriftliche Einlassung ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und mit ihm erörtert worden (Bl. III/22, A. 23 d.).
2. Die weiteren Rügen, mit denen eine Verletzung des § 261 StPO dargetan werden sollen, sind, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die psychologische Sachverständige nicht als Zeugin vernommen und vereidigt zu werden. Die Sachverständige hat zwar bei ihrer Vernehmung auch Angaben darüber gemacht, wie die Zeugin ihr den Tatverlauf geschildert hat. Diese Angaben stimmen aber in vollem Umfang mit dem überein, was die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Das Landgericht hat auf sie nicht seine Überzeugung von dem Tatverlauf gestützt, sondern hat sie allein bei der Würdigung dafür herangezogen, ob die Zeugin glaubwürdig war (UA S. 19, 20, 30 ff.). In einem solchen Fall betrafen die Angaben der Sachverständigen keine Zusatz-, sondern nur Befundtatsachen.
4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO und eines Verstoßes gegen das Gebot eines „fairen Verfahrens“ kann ebenfalls nicht durchgreifen. Die Revision sieht diese Verfahrensverletzung darin, dass das Landgericht bei der Strafzumessung Umstände strafschärfend verwertet hat, die nur für eine Verwirklichung der Tatbestände des § 176 Abs. 5 StGB „relevant“ waren, obwohl diese Straftaten nicht Gegenstand der Anklage waren und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft „gemäß §§ 154, 154a StPO auf den Anklagetenor“ beschränkt worden war. Die zugelassene Anklage führt indessen die Umstände an, die das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend herangezogen hat (UA S. 39).
5. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Die Sachverständige ist bei ihrer auf UA S. 31 wiedergegebenen Begutachtung des Aussageverhaltens der Zeugin Sarah ███ nicht von unzutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass es Feststellungen über einen von der Zeugin selbst ermittelten „Spermageschmack“ getroffen hat. Auch auf UA S. 31 wird unter der Bezeichnung „Spermageschmack“ lediglich das verkürzt wiedergegeben, was die Zeugin bei den auf UA S. 8 mitgeteilten einzelnen Äußerungen über die Kundgebungen des Angeklagten berichtet hat.
b) Ob das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, kann dahinstehen. Durch einen solchen Rechtsfehler könnte der Angeklagte nicht beschwert sein. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei „Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen bzw. mehrerer Einzeltaten“ zu minder schweren Fällen oder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, die unter der erkannten Freiheitsstrafe liegt.
c) Auch sonst ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich dabei in dem rechtlichen Rahmen gehalten, der ihm in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugestanden wird (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |