Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur bewussten Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 167/80
Datum
01.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Grund ist, dass das Schwurgericht nicht eindeutig feststellte, welche konkreten Verletzungshandlungen den Tod verursacht haben und ob der Angeklagte die Möglichkeit des Todes bewusst in Kauf nahm. Insbesondere war unklar, ob wiederholtes Stoßen gegen einen harten Gegenstand dem Vorstellungsbild des Täters zuzurechnen ist. Die Prüfung der Vorwerfbarkeit verbleibt beim Tatrichter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen bewusst fahrlässiger Herbeiführung eines Todes (§g. Verantwortlichkeit) müssen die tatrelevanten Handlungen und die subjektive Vorstellung des Täters hinreichend festgestellt werden.

2

Kann der Tod durch verschiedene, nicht eindeutig zuzuordnende Handlungselemente verursacht worden sein, hat das Tatgericht klar darzulegen, welche konkrete Handlung kausal war und weshalb der Täter die Gefahr dieser Folge in seine Vorstellung aufgenommen hat.

3

Bei der Bewertung, ob ein Stoßen gegen einen harten Gegenstand den Tatvorsatz oder die bewusste Fahrlässigkeit rechtfertigt, ist festzustellen, ob der Täter sich der Möglichkeit des Anpralls auf einen solchen Gegenstand bewusst war.

4

Die Revisionsinstanz kann die zureichende Feststellung von Tatsachen (z. B. Vorstellungsbild des Täters, kausale Tathandlung) nicht an dessen Stelle bewerten; eine unklare Feststellung rechtfertigt Zurückverweisung an das Tatgericht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 20. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Oberfeuerwehrmann Helmut H. aus ███ (Gemeinde ████), geboren am █████████ 1946 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 20. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe den Tod der Frau █████ bewusst fahrlässig herbeigeführt, nämlich mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, aber auf ihr Ausbleiben leichtfertig vertraut (UA S. 24). Das begegnet nach den bisher getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat die für den Tod ursächlichen Verletzungshandlungen nicht eindeutig feststellen können. Sicher ist nur, dass der Angeklagte „mit ... starker Gewalt“ auf den Körper der Frau eingewirkt hat, „sei es durch mehrfaches heftiges Stoßen gegen einen kantigen Widerstand, sei es durch wenigstens zwei heftige Fußtritte gegen den Brustkorb“ (UA S. 24). Solche Fußtritte, die der Angeklagte bewusst ausgeteilt hatte, könnten einen derartigen Schluss auf seine Vorstellung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht ohne weiteres auch für ein mehrfaches Stoßen des Opfers „gegen einen harten Gegenstand – wie z. B. eine Türklinke oder eine Kante –“ (UA S. 8). Das Schwurgericht stellt nämlich nicht fest, dass der Angeklagte sich beim Stoßen bewusst gewesen ist, das Opfer könne auf einen solchen Gegenstand aufprallen. Das versteht sich bei der Heftigkeit der Auseinandersetzung auch nicht von selbst. Da hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass er die genannte Folge unbewusst herbeigeführt hat, hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb er auch in diesem Fall die Möglichkeit eines Todes der Frau █████ in seine Vorstellung aufgenommen hat.

Ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, er habe mit dem Tod der Frau rechnen müssen, ihn also unbewusst fahrlässig verursacht, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Das ist Sache des Tatrichters.

FuhrmannSchusterRebitzki
HorstkotteNiepel