Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener fachärztlicher Aufklärung der Belastungszeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 167/72
Datum
30.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe trotz Hinweises der Verteidigung nicht von Amts wegen fachärztlich klären lassen, ob die Belastungszeugin wegen einer Nervenerkrankung unglaubwürdig ist. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die fehlende Aufklärung und die allein auf der Zeugenaussage beruhende Verurteilung verfahrensfehlerhaft sind. Zudem beanstandet der Senat rechtsfehlerhafte straferschwerende Erwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht die Verteidigung glaubhaft, dass die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin durch eine psychische oder neurologische Erkrankung in Frage steht, hat das Gericht von Amts wegen fachärztliche Aufklärung oder ein Obergutachten zu veranlassen.

2

Ein Schuldspruch darf nicht ausschließlich auf der Aussage einer Belastungszeugin beruhen, wenn begründete Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen und keine weitergehende Überprüfung erfolgt ist.

3

Ein Sachverständigengutachten, das ohne Prüfung relevanter Krankengeschichte theoretische Erwägungen anstellt, ersetzt nicht die gebotene fachärztliche Aufklärung und kann die Aufklärungsobliegenheit des Tatrichters nicht erfüllen.

4

Die Annahme straferschwerender Umstände erfordert eine mit den tatrichterlichen Feststellungen und dem gesetzlichen Tatbild übereinstimmende rechtliche Würdigung; widersprüchliche Feststellungen oder Überschreitungen der Merkmale rechtfertigen die Aufhebung des Strafmaßes.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 24. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████ ████ Peter F. aus ████████████████████, geboren am ██ 1940 in ████████████████████, wegen Notzucht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als █████████ der ████████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Mit Erfolg rügt die Revision, dass die Strafkammer nicht von Amts wegen durch Einbeziehung der Fachärztin für Nervenkrankheiten █████████████████ aufgeklärt hat, ob die Belastungszeugin Brigitte ███████████ ihrer Nervenerkrankung unglaubwürdig war, die eine Behandlung durch die Nervenärztin erforderlich gemacht hatte (UA S. 21).

Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung auf diese Erkrankung sowie Behandlung hingewiesen und wiederholt beantragt, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände bei Erstattung eines Obergutachtens oder durch die Glaubwürdigkeit der Brigitte █████ berücksichtigt werden sollten. Das Landgericht hat diesen Antrag insbesondere mit dem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen ████████████████████ abgelehnt, „die bei ihrer Beurteilung einen depressiv-neurotischen Zustand bei der Zeugin zur Tatzeit alternativ unterstellt“ habe.

Ob dieses Vorgehen der Sachverständigen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, mag dahingestellt bleiben; immerhin ist bemerkenswert und lässt an der Sachkunde der Gutachterin zweifeln, dass diese entgegen ärztlicher Gepflogenheit ihr Gutachten auf theoretische Erwägungen gestützt hat, ohne die tatsächlichen Unterlagen einer bedeutsamen Krankengeschichte beizuziehen.

Jedenfalls aber durfte sich der Tatrichter hier nicht mit den theoretischen Ausführungen der Gutachterin begnügen, weil er durch Aufklärung der Ursachen und Auswirkungen der Nervenerkrankung noch weitere, möglicherweise bessere Maßstäbe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gewinnen konnte.

Dieser Verfahrensverstoß musste zur Aufhebung des Schuldsprachs führen, der (allein) auf der Aussage der Brigitte █████ beruht.

2. Hiervon abgesehen, hätte auch die Strafe nicht bestehen bleiben können.

Beide straferschwerenden Erwägungen des Landgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflusst:

a) Es wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe „das Vertrauen der Zeugin missbraucht“, obwohl im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, er habe zunächst „angenommen, dass Brigitte zu einem geschlechtlichen Entgegenkommen bereit wäre“, zumal das Gericht entstanden sei, Brigitte sei „geschlechtlichen Dingen nicht abgeneigt“.

Das verträgt sich nicht miteinander.

b) Rechtlich bedenklich ist auch, dass dem Angeklagten straferschwerend angerechnet wird, er sei „mit besonderer Unnachgiebigkeit gegen das weinende Mädchen vorgegangen“.

Insoweit ist ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB zu besorgen. Denn das „Vorgehen“ des Angeklagten, also die von ihm ausgeübte Gewalt und die von ihm ausgesprochenen Drohungen, erfüllen zwar die Voraussetzungen des § 177 StGB, gehen hier jedoch kaum darüber hinaus.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtFleischmann