Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung; Rücktrittsfrage nach §46 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 167/67
- Datum
- 06.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom beendeten Versuch nach §46 Nr.2 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch sein Verhalten den Erfolg endgültig abwendet; das Vorliegen eines solchen Rücktritts ist tatrichterlich festzustellen.
Bei Prüfung des Rücktritts ist zu klären, ob der Erfolgseintritt auf dem Verhalten des Täters oder auf einer bereits bestehenden Entschlossenheit des Opfers beruht.
Der Rücktritt nach §46 StGB befreit nur von der Bestrafung des Versuchs; ein bereits vollendetes Tatbestandsdelikt (z. B. Bedrohung nach §241 StGB) bleibt hiervon unberührt.
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO schließt eine spätere erneute Verurteilung oder Bildung einer Gesamtstrafe nicht grundsätzlich aus; §358 Abs.2 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 17. November 1966
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Betonwerker Heinz ██████████, dort geboren am ██████████ 1936, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17. November 1966 insoweit, als es ihn wegen versuchter Nötigung verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht und wegen versuchter Gewaltunzucht nach den §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1, 43, 74 StGB verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach den §§ 240, 43 StGB hält jedoch der Sachrüge nicht stand.
Nach der versuchten Notzucht an Angelika █████ forderte der Angeklagte diese auf, ihrer Schwester und dem Motorradfahrer, die inzwischen in die Nähe gekommen waren, zu sagen, er sei ein Bekannter von ihr; sonst werde er ihr, so drohte er, eine Kugel in den Kopf schießen. „Als sie in der Nähe der beiden Wartenden an der Straße angekommen waren, sagte der Angeklagte zu Angelika ████████, sie brauche keine Angst zu haben, seine Pistole sei nur eine Spielzeugpistole“ (UA S. 6). In dieser Äußerung, nach der Angelika zu ihrer Schwester lief, kann ein Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 46 Nr. 2 StGB liegen. Er scheidet zwar aus, wenn Angelika schon vor der zweiten Äußerung des Angeklagten nachweislich entschlossen gewesen sein sollte, ihn trotz seiner Drohung nicht als ihren Bekannten auszugeben. Denn dann wäre der Erfolg, der zum Tatbestand der Nötigung gehört, nicht durch die Tätigkeit des Angeklagten abgewendet worden, sondern aus einem anderen Grunde ausgeblieben. Darüber trifft die Strafkammer aber keine Feststellung.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 StGB nur „der Versuch als solcher“ straflos bleibt, ein schon vollendetes Vergehen der Bedrohung nach § 241 StGB also nicht berührt wird. Sollte die Strafkammer auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der versuchten Nötigung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen, so wäre sie durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, wieder eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis zu verhängen (BGHSt 7, 86).
Soweit die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, brauchen die Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, und die dazugehörigen Strafzumessungsgründe im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Siemer |