Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht mit Minderjährigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 167/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungstat setzt das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes voraus; eine bloß regelmäßige zeitliche Folge der Taten allein reicht hierfür nicht aus.
Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann, weil solche Taten häufig aus plötzlichen Triebregungen entstehen.
Eine aufgrund einer Objektverwechslung begangene sexuelle Handlung ist nicht automatisch in einen bereits angenommenen Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen; sie kann als rechtlich selbständige Tat eingeordnet werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz fehlen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung rechtlicher Würdigungen unterbleibt nicht, wenn die Tatbestandsfeststellungen und die Rechtsanwendung keine Rechtsfehler erkennen lassen; bloße Rügen gegen die Würdigung genügen nicht, wenn die vorgelegten Feststellungen den angegriffenen Rechtsstandpunkt nicht stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 8. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann ████████ aus HO, Kreis ICD (Ostfriesland), 1899 in Groß ███████, Kreis ███ geboren,
wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Falle begangen in fortgesetzter Tat, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte nahm in der Zeit von Anfang Dezember 1958 bis Anfang September 1959 an seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Christine „durchschnittlich einmal in der Woche“ unzüchtige Handlungen vor. In einem Falle verging er sich im dunklen Schlafzimmer irrtümlich an seiner zweiten, ebenfalls noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Erika. Er ließ von ihr ab, als er schließlich merkte, dass es nicht Christine war.
Die Strafkammer hat die unzüchtigen Handlungen an Christine als eine einzige fortgesetzte Tat und diejenige an Erika als weitere rechtlich selbständige Straftat gewertet.
Die Revision wendet hiergegen ein, das Gericht habe „die strafrechtlichen Auswirkungen einer Objektverwechslung im Zusammenhang mit einer Fortsetzungstat verkannt“. Es hätte als Folge des Irrtums die Unzuchtshandlung mit Erika nicht selbständig bewerten dürfen, sondern in den Fortsetzungszusammenhang mit einbeziehen müssen.
Zu diesen Ausführungen braucht nicht Stellung genommen zu werden, denn die rechtliche Würdigung der Tat an Erika als eine selbständige Handlung ist schon aus folgendem Grunde nicht zu beanstanden:
Auch soweit es um die an Christine begangenen Unzuchtshandlungen geht, rechtfertigen die Feststellungen im Urteil die Annahme eines einheitlichen, von vornherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamtvorsatzes nicht (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 167; 3, 167). Nach BGHSt 2, 163, 167 ist bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Solche Taten entspringen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes. Die annähernd regelmäßige zeitliche Folge der Taten ist in solchen Fällen allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Gesamtvorsatzes.
Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte allerdings bei der gegebenen Sachlage nicht beschwert. Aber es kann auch nicht fehlerhaft sein, dass die Strafkammer die Unzuchtshandlung an Erika als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Faller |