Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 167/57
Datum
16.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs ein. Das BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Verfahrensrügen (u. a. Nichtbelehrung nach §55 Abs.2 StPO, unbestimmte Beweisanträge) und sachliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung überzeugen nicht. Die Voraussetzungen von Täuschung, Irrtum und Mittäterschaft seien nach den Feststellungen erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensangriff in der Revision ist unzulässig, wenn er Zeitpunkt und Inhalt der gerügten Handlung nicht hinreichend bestimmt darlegt; das Revisionsgericht darf einen derartigen, mangelhaften Angriff nicht aus eigenen Erwägungen ergänzen.

2

Die Rüge der unterbliebenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO ist nur dann begründet, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung oder ein durchgreifender Verfahrensfehler folgt.

3

Die Revision ist unzulässig bzw. unbeachtlich, soweit sie sich im Wesentlichen gegen die freie Beweiswürdigung als solche richtet; die Nachprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und grobe Bewertungsfehler.

4

Für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes genügt, dass durch eine Täuschung ein Irrtum beim Zahlungspflichtigen hervorgerufen und hierdurch eine Vermögensverfügung mit Vermögensschaden bewirkt wird; der Erfolg der Täuschung kann auch durch das Verhalten eines zur Auszahlung Befugten eintreten.

5

Mittäterschaft setzt bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus; sich gegenseitiges Zurechnen von Tatbeiträgen begründet Mittäterschaft, wobei unterschiedliche Umfangsgrade der Beiträge diesem Tatbild nicht entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Rostinspektor Hubert ██ aus ███, geboren ████████████████████ in M______ (Ostpreußen),

2.) den Postamtmann i. R. Walter ███ aus ███, geboren am ███████ 1891 in █████ ██ (Pommern),

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. November 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges, ██ zu sechs Monaten Gefängnis und ██████ zu vier Monaten Gefängnis, verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Verfahrensbeschwerden:

I. Beide Beschwerdeführer bemängeln, dass mehrere Zeugen nicht nach § 55 Abs. 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Diese Rüge ist unbegründet (vgl. BGHSt 1, 39 ff.).

II. In der (vertagten) Hauptverhandlung vom 21. August 1956 hatten die Verteidiger beider Beschwerdeführer gemeinsam „Beweisanträge zu I bis XII“ angebracht, deren behauptete Tatsachen das Gericht damals zum Teil als wahr unterstellt hat, die im Übrigen aber zur Abtrennung des Verfahrens gegen beide Angeklagte führten, weil weitere Beweise erhoben werden sollten. Dabei ist im Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses der Beweisantrag zu XII nicht aufgeführt worden. Für diesen Antrag hatte die Verteidigung dieselben Zeugen wie zu VIII und IX des Beweisantrages benannt. Diese Zeugen sind in der Hauptverhandlung vom 9. November 1956, auf der das angefochtene Urteil beruht, gehört worden.

1.) Die Revision des Beschwerdeführers ██ scheint in diesem Zusammenhang offenbar eine Verfahrensrüge geltend machen zu wollen, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt:

> „Die Ziffer XII des Beweisantrages der Verteidigung findet keinen Niederschlag in dem Beschluss des Gerichts!“

Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil es weder den Zeitpunkt noch den Inhalt von Beweisantrag und gerichtlichem Beschluss angibt. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, von sich aus den mangelhaften Verfahrensangriff unter Heranziehung des Vorbringens des Mitverurteilten zu ergänzen.

2.) Im Übrigen ist diese Rüge, die der Mitangeklagte ██████ in zulässiger Form erhebt, unbegründet.

Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass Beweisanträge und Beschluss in der danach vertagten Sitzung vom 21. August gestellt worden und ergangen waren; auf Verfahrensmängel, die damals vorgekommen sind, kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen. Dem Landgericht könnte daher allenfalls der Vorwurf gemacht werden, es habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Ein solcher Angriff – wenn man ihn den Ausführungen der Revision entnehmen wollte – würde ebenfalls fehlgehen, weil die für das Beweisthema zu XII benannten Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Selbst wenn das Gericht es dabei versäumt haben sollte, entsprechende Fragen an diese Zeugen zu stellen, so wäre es Sache der Verteidigung gewesen, dies nachzuholen. Im Übrigen ist das Revisionsgericht außerstande nachzuprüfen, welche Fragen jeweils an die Zeugen gestellt worden sind. Die Richtigkeit der etwaigen Behauptung, der Tatrichter habe sich insoweit eine Säumnis zuschulden kommen lassen, würde daher nicht feststehen, und die Rüge wäre auch aus diesem Grunde erfolglos. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass nach den dienstlichen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden und des Terminsvertreters der Staatsanwaltschaft die Behauptungen der Beschwerdeführer unrichtig sein sollen, weil die benannten Zeugen zu den Beweisfragen XII vom Vorsitzenden vernommen worden seien, und weil im Protokoll der Sitzung vom 21. August ein bloßer Schreibfehler enthalten sei (statt der im Beschluss verkündeten Nr. XII soll versehentlich die Nr. XI aufgeführt worden sein).

III. Ebenfalls mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer ██████, die Strafkammer habe sich in der neuen Hauptverhandlung an die Wahrunterstellung des Beschlusses vom 21. August 1956 nicht gehalten.

Denn in den Entscheidungsgründen wird nicht etwa der Wahrunterstellung zuwider das Referat IV B für Nachrichten über die technische Abwicklung des Rentenberechnungsverfahrens, für die Bezahlung von Überstunden usw. unzuständig gewesen angenommen. Das Landgericht zieht vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme nur den möglichen (und damit rechtlich unanfechtbaren) Schluss, Oberpostrat ███ und Oberinspektor ███ seien nicht befugt gewesen, eine solche Art und Weise der Berechnung von Überstunden, wie die Angeklagten sie von sich aus vorgenommen hatten, zu genehmigen. Diese Würdigung des Sachverhalts verträgt sich ohne Weiteres mit der Wahrunterstellung, wenn sie auch zu einer anderen Folgerung gelangt, als sie die Verteidigung aus den als wahr unterstellten Tatsachen zieht.

B. Sachbeschwerden

Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revisionen dringen nicht durch.

I. Revision des Angeklagten ██

1.) Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen des Urteils, soweit sie die Verletzung von Erfahrungssätzen rügt und Widersprüche zur Wahrunterstellung behauptet. Damit kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

2.) Entgegen der Meinung dieses Beschwerdeführers ist auch der äußere Tatbestand sowohl der Täuschungshandlung als auch der Irrtumserregung im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob auf Grund des „Dienstvortrages“ des ████████████████ „jedermann der 80 Arbeitskräfte wusste, dass eineinhalb- und zweifach berechnet werden sollte“. Die maßgebenden Vorgesetzten, insbesondere Oberpostrat █████████████, wussten von dieser Art der Berechnung jedenfalls nichts (vgl. UA S. 8). ██████████ „hätte das angewandte Verfahren, wenn er es gekannt hätte, keinesfalls geduldet“ (UA S. 8). Er hätte die Zahlungsanweisung nicht unterzeichnet (UA S. 10). Nur durch die Täuschungshandlung gegenüber diesem Vorgesetzten und den hierdurch bewirkten Irrtum des ██████████ ist aber die Auszahlung der überhöhten Beträge und damit der Schaden verursacht worden (UA S. 10, 12).

3.) Auch der innere Tatbestand des Betruges ist rechtlich unanfechtbar festgestellt worden (vgl. UA S. 18).

II. Revision des Angeklagten ██████

1.) Das Vorbringen dieses Beschwerdeführers wendet sich ebenfalls in unzulässiger Weise überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden.

2.) Die Darlegungen der Revision, mit denen nachgewiesen werden soll, dass keine Mittäterschaft am Betrug des ██, sondern allenfalls ein Verstoß gegen § 357 StGB vorliege, entfernen sich von den festgestellten Tatsachen. Danach haben nämlich beide Angeklagten „bei der Aufstellung der Zahlungslisten und den Vorarbeiten hierzu bewusst und gewollt“ zusammengewirkt „und sich dabei jeweils den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen wollen“ (UA S. 26). Diese Darlegungen sind nicht deshalb rechtlich mangelhaft, weil der Tatbeitrag des Mitangeklagten ██ erheblicher war als der des Beschwerdeführers ██████.

3.) Es mag zutreffen, dass der Bundespost wesentlich höhere Kosten entstanden wären, wenn an Stelle des Stammpersonals Aushilfskräfte eingesetzt worden wären. Auch die Strafkammer hält das für möglich, meint jedoch mit Recht, es komme hierauf nicht an. Denn ein im strafrechtlichen Sinne beachtlicher Schadensausgleich ist – wie keiner näheren Darlegungen bedarf – durch diese Ersparnis nicht bewirkt worden.

Ebenfalls ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, die Angeklagten „als Beamte des gehobenen Dienstes mit einer langen Erfahrung“ hätten gewusst, „dass sie nicht ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten aus der erwähnten Ersparnis des Staates Vorteile für ihre Untergebenen und sich selbst herleiten durften“.

Im Übrigen ist die Absicht der Angeklagten, die Arbeitsfreudigkeit ihrer Untergebenen zu heben und eine termingerechte, zufriedenstellende Durchführung der Arbeit VAD zu gewährleisten, bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden.

Da die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen auch sonst keine Rechtsmängel ergibt, durch die die Angeklagten beschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
SarstedtBorker