Revision: Fehlende Begutachtung kindlicher Zeugenaussagen führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 167/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zeugenaussagen von Kindern, insbesondere zu geschlechtlichen Vorgängen, hat das Gericht die Glaubwürdigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; bei Anhaltspunkten für Beeinflussbarkeit, Widersprüche oder Pubertätsbeginn ist eine Begutachtung durch eine geeignete Sachverständige anzuordnen.
Ein Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Untersuchung der Zeugenglaubwürdigkeit darf nicht ohne Prüfung verworfen werden, wenn aufgrund der Gesamtumstände berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage bestehen.
Unterschiede zwischen früheren polizeilichen Vernehmungen und Aussagewertungen in der Hauptverhandlung sind im Urteil darzustellen und aufzuklären; das Unterlassen der Erörterung wesentlicher früherer Bekundungen kann die Beweiswürdigung erschweren und eine Aufhebung rechtfertigen.
Widersprüchliche oder sich verändernde Bewertungen zur Glaubwürdigkeit (z. B. durch Lehrkräfte) begründen, soweit sie Zweifel nähren, die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen weitere Aufklärungs- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bautechniker Wilhelm ████ aus ██ █████, geb. am ████ 1896 in █████ ██ ████████ wegen Vergehens gegen §§ 183, 73 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Oktober 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm ist zur Last gelegt, dass er am 11. November 1950 gegen 18 Uhr an einer Litfaßsäule in der Motzstraße seinen Mantel aufknöpft und sich zu zwei dort spielenden Kindern wendend diesen seinen aus der geöffneten Hose hinausragenden Geschlechtsteil gezeigt habe. Der Angeklagte bestreitet das und wendet ein, die Kinder irrten sich. Er habe an Schnupfen gelitten und deshalb sein Taschentuch nach Öffnen seines Mantels aus der Hosentasche genommen. Die Kinder hätten offenbar seinen langen hellen Schal für seinen Geschlechtsteil gehalten.
Seine Revision rügt Verletzung des § 244 StPO und des § 183 StGB.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Die Verurteilung beruht auf den Aussagen eines siebenjährigen Knaben und eines zur Zeit des Vorfalls 12 ½ Jahre alten Mädchens.
Der vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisantrag auf Untersuchung des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit durch einen psychologischen Sachverständigen ist vom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden: „Die Kammer hat auf Grund des Eindrucks, den die Zeugin Brigitte ███ in der Hauptverhandlung gemacht hat, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gehabt, zumal ihre Angaben durch die Aussage ihres Bruders bestätigt worden sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Brigitte aus einem schlechten Elternhaus stammt, verwahrlost ist und deshalb zur Lügenhaftigkeit neigt oder etwa aus Phantasie über sexuelle Dinge den Angeklagten belastet.“
Die Lehrerin des Mädchens hat bald nach Einleitung des Strafverfahrens in dem Schulfragebogen das Kind als unzuverlässig, ungenau in der Wiedergabe, geschwätzig, leicht flunkernd, beeinflussbar und als weniger zuverlässige Zeugin bezeichnet. Wenn dieselbe Lehrerin in der Hauptverhandlung nun erklärt, das Kind sei „zwar früher flatterhaft gewesen, arbeite jetzt aber konzentriert im Unterricht mit und sei als glaubwürdig zu bezeichnen“, so bestehen Bedenken, diese jetzige Beurteilung lediglich darauf zurückzuführen, dass die Lehrerin damals erst etwa zwei Monate in der Klasse unterrichtet hatte.
Schon wegen dieser widersprüchlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schülerin hätte das Landgericht von Amts wegen die Begutachtung, ob das Kind glaubwürdig sei, durch eine geeignete Sachverständige anordnen sollen und den Hilfsbeweisantrag nicht ablehnen dürfen. Letzteres umso weniger, als Brigitte ███ zur Zeit des Vorfalls wahrscheinlich im Beginn der Pubertät stand. Wie der BGH wiederholt ausgesprochen hat, sind Aussagen solcher Kinder, namentlich wenn sie sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Wie in der Äußerung der Lehrerin gesagt wird, sind in der Schulklasse „viele frühreife Mädchen (12–15 Jahre), sodass mit Gesprächen über sexuelle Fragen gerechnet werden muss“.
Die Brigitte hat bald nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten einem etwa gleichaltrigen Mädchen, das sie zufällig auf der Straße traf, den Vorfall mitgeteilt mit dem Bemerken, sie werde von dem Manne verfolgt. Da dieses Mädchen, das noch längere Zeit mit den beiden Kindern zusammenblieb, nach den Urteilsgründen anscheinend keine den Angeklagten belastenden Tatsachen bekundet hat, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Brigitte bei ihrer Erzählung aus Geltungsbedürfnis den Vorfall ausgeschmückt hat und nachher nicht zugeben wollte, übertrieben zu haben.
Der auf Grund der Aufklärungsrüge nachzuprüfende Akteninhalt ergibt ferner: Bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die am Tage nach dem Erlebnis durch eine weibliche Polizeisekretärin stattfand, haben beide Kinder ausgesagt, der Angeklagte habe ihnen und zwar jedem von ihnen bei einer anderen Gelegenheit an demselben Abend nochmals sein Glied auf die gleiche Weise gezeigt. Das Urteil enthält hierüber nichts. Es ist daher nicht festzustellen, ob die Kinder vor dem Landgericht diese Bekundungen nicht gemacht haben oder ob sie nur nicht im Urteil erwähnt sind. In ersterem Falle würden sich erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder ergeben. Ferner haben beide Kinder bei ihrer ersten Vernehmung nach dem Erlebnis lediglich angegeben, dass der Knabe, als er den Geschlechtsteil des Angeklagten sah, gelacht und sich weggedreht habe. Erst in der Hauptverhandlung hat er oder seine Schwester zum ersten Mal erklärt, der Knabe habe in diesem Augenblick gesagt: „So ein Schwein!“ Wenn es auch nicht entscheidend darauf ankommt, ob und was der Knabe am 11. November 1950 gesagt hat, so ist doch dieser Unterschied der Kinderaussagen nicht unbeachtlich.
Andererseits ist nicht zu übersehen, dass der Angeklagte sich etwa ¾ Stunden in der Nähe der Kinder aufgehalten hat, wobei die Frage offen bleibt, ob er den Kindern oder diese ihm gefolgt sind, und dass der Hosenschlitz des Angeklagten bei seiner Festnahme aufgeknöpft war. Der Angeklagte behauptet, nur ein Knopf sei nicht zugeknöpft gewesen.
Nach den obigen Darlegungen wird die Glaubwürdigkeit der Brigitte ██ ███████ und gegebenenfalls ihres Bruders durch eine geeignete Sachverständige nachzuprüfen sein.
| Justizobersekretär | Waschow | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Siemer |