Revision wegen Rechtsbeugung verworfen; Hinweise zu Gesamtstrafe und § 55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/97 (alt: 5 StR 168/95)
- Datum
- 15.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungs- oder änderungsbedürftigen Rechtsfehler im Urteil ersichtlich sind.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung kann verworfen werden, wenn die Kostenfestsetzung keinen rechtsfehlerhaften Ansatz aufweist.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe kann der Revisionssenat eine verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hinnehmen, wenn die Einzelstrafen jeweils rechtsfehlerfrei bestimmt sind, selbst wenn eine geringfügig niedrigere Gesamtstrafe nahegelegen hätte.
Eine weitere Verurteilung wegen ähnlicher Taten begründet nicht automatisch die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe; bei der Gesamtstrafenbildung ist § 55 StGB zu beachten.
Beschwerden gegen einen Strafaussetzungsbeschluss sind gemäß § 306 Abs. 2 StPO zunächst der Strafkammer, bei Nichtabhilfe dem Kammergericht vorzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ Christa Irene geborene J(__) aus ED ███ 1934 in █████ geboren am ███████ wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1997
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Als unbegründet verworfen wird ferner ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hin, wenngleich angesichts der jeweils rechtsfehlerfrei bestimmten Höhe der drei Einzelstrafen und im Blick auf den Umstand, dass gegen die Angeklagte ursprünglich wegen elf Fällen der Rechtsbeugung zwar rechtsfehlerhaft begründet, von der Staatsanwaltschaft aber unbeanstandet eine gleich hohe Strafe ergangen war, die Verhängung einer etwas niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe näher gelegen hätte. Im Blick darauf sieht der Senat aber Anlass zu dem vorsorglichen Hinweis, dass eine etwaige weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Taten auch in Anwendung des § 55 StGB die Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe nicht nahelegen würde (vgl. Tröndle, StGB 48. Auflage § 55 Rdn. 5; BGH NJW 1973, 63).
Gründe
Über die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss (siehe dazu Seite 5 f. der Revisionsbegründungsschrift) hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das Kammergericht zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393).
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