Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Polizeimissbrauch begründet kein Verfahrenshindernis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 166/85
Datum
23.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche nach Vorwürfen von Manipulationen durch Polizeibeamte. Der BGH weist die Revision zurück und verneint ein generelles Prozesshindernis allein wegen dienstlicher Verfehlungen. Stattdessen seien straf- und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Beamte vorgesehen; das Gericht müsse Beweise kritisch aufklären und würdigen. Die sachliche Freispruchsbegründung bleibt damit unangetastet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das rechtswidrige Verhalten von Ermittlungsbeamten führt nicht automatisch zum Verlust des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs; ein allgemeines Prozesshindernis ist aus solchen Verfehlungen nicht abzuleiten.

2

Bei Verdacht auf strafbare Handlungen von Ermittlungsbeamten sind diese straf- und disziplinarrechtlich zu verfolgen; dies rechtfertigt nicht die Einstellung oder Unzulässigkeit des Hauptverfahrens gegenüber dem Beschuldigten.

3

Vermutete Manipulationen oder unlauteres Einflussnehmen machen ein Verfahren nicht per se ‚unfair‘; das Gericht hat seine Aufklärungspflicht wahrzunehmen und die Beweismittel skeptisch zu prüfen.

4

Ergibt die Würdigung, dass belastende Angaben aufgrund manipulativer Umstände insgesamt unglaubwürdig sind, kann das Gericht den Angaben insgesamt den Beweiswert absprechen und eine Aufspaltung in glaubhafte und unglaubhafte Teile ablehnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

███ aus ███, den Schiller Orhan, geboren am ████ 1963 in [REDACTED] (Türkei), aus [REDACTED] ███, den Arbeiter Hasan Hayri, geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED] (Türkei),

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als ███████████ des Angeklagten ████,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 1984 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung beider Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Allerdings geht das Landgericht von der verfehlten Ansicht aus, es bestehe ein Prozesshindernis. Polizeibeamte hätten durch „Machenschaften“ versucht, „um jeden Preis“ eine Verurteilung der Angeklagten herbeizuführen. Dadurch sei „der Grundsatz des fairen Verfahrens in massiver Weise verletzt“ worden, so dass „ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr möglich erscheint“.

In Übereinstimmung mit den in BGHSt 32, 345 herausgearbeiteten Grundlinien hält es auch der erkennende Senat nicht für angängig, aus dem Vorgehen von Polizeibeamten bei ihrer Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten vor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Eine so weitreichende Folgerung ist dem geltenden Recht fremd. Ihr liegt der Gedanke oder die Methode zugrunde, Nachlässigkeiten, Missgriffe oder schwerere Verfehlungen einzelner Bediensteter auf den Staat als solchen zu übertragen, ihn dem rechtswidrig handelnden Organ gleichzusetzen mit der Folge, dass er seinen Strafanspruch (im Einzelfall) verliere. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das dem Staat übertragene Recht auf Strafverfolgung unlösbar mit der Pflicht zur Verfolgung von Straftaten verbunden ist. Es geht insoweit um Schutz- und Friedensrechte aller und die Pflicht, sie zu sichern, die ihren Niederschlag im Legalitätsprinzip findet.

Der Staat kann daher – außerhalb der Gesetze – auf die Wahrnehmung der Verfolgungsrechte und -pflichten nicht verzichten, noch können diese durch rechtswidrige Handlungen seiner Organe bei der Strafverfolgung „verwirkt“ werden. Als Mittel der Disziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder zulässig noch geeignet. Hierfür weist das Gesetz andere Wege.

Erstreben Ermittlungsbeamte – wie das Landgericht annimmt – eine Verurteilung „um jeden Preis“, sollten sie dieses Ziel während ihrer Ermittlungen oder im gerichtlichen Verfahren durch strafbare Handlungen angestrebt haben, so sind gegen sie die Vorschriften des Strafgesetzbuches anzuwenden.

Es ist im Übrigen nicht ganz ungewohnt, dass Personen, die am Ausgang eines Strafprozesses interessiert sind, versuchen, das Verfahren in unlauterer Weise zu beeinflussen. Auf Verwirrung angelegtes Prozessverhalten, Falschaussagen und Rückgriffe auf verfälschte Beweismittel machen das gerichtliche Verfahren als solches noch nicht „unfair“. Vielmehr muss das Gericht, auch wenn es Ermittlungsbeamte sind, die es solcher Machenschaften verdächtigt, den Prozess unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht weiterführen, bis es gegebenenfalls im Zweifel für den Angeklagten zu einem sachlichen Ergebnis gelangt. Dagegen geht es nicht an, je nach Herkunft, Art und Anzahl der Beweismittel in Verbindung mit dem Grade ihrer Unglaubwürdigkeit oder Verfälschung und je nach Beweislage das Verfahren entweder schon abzubrechen oder noch weiterzuführen. Schwierigkeiten und Unübersichtlichkeit des Verfahrens, die bisweilen an seiner Durchführbarkeit zweifeln lassen mögen, geben hier wie auch sonst kein Verfahrenshindernis ab (BGH Strafverteidiger 1985, 133 = NStZ 1985, 230).

Dem hat die Strafkammer letztlich durch ihr Verfahren Rechnung getragen. Sie hat fast ein Jahr lang zahlreiche Beweise erhoben, das Belastungsvorbringen außerordentlich sorgfältig und skeptisch geprüft, um abschließend zugunsten der Angeklagten zu entscheiden. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Angeklagten kein faires Verfahren gehabt hätten.

Da das Landgericht trotz seiner unrichtigen Rechtsauffassung das Verfahren nicht eingestellt hat, kann der Senat die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des Urteilsspruchs prüfen.

Die Revision beschränkt sich auf die Sachrüge. Diese ist, soweit nur allgemein erhoben, offensichtlich unbegründet.

Zu der vorgebrachten Einzelbeanstandung hat der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, zutreffend ausgeführt:

„Die ausdrücklich erhobene Beanstandung ist unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer fehlerhaft von einer zwingenden Beweisregel ausgegangen ist. Sie hat vielmehr aus den festgestellten Manipulationsbemühungen auf eine Bereitschaft zu einer auch nicht wahrheitsgemäßen Belastung geschlossen und deshalb den Angaben in ihrer Gesamtheit ausreichenden Beweiswert abgesprochen, deshalb eine Trennung in einen nicht glaubhaften und einen glaubhaften Teil – hier – als nicht zulässig erachtet.

Das kommt in den Erwägungen UA S. 25 noch deutlich zum Ausdruck.

Die Begründung des Freispruchs lässt auch im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen.“

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (1)