Revision verworfen: Verlesung, Alkoholgutachten und vollendeter Rückfalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer früheren Vernehmungsniederschrift ist zulässig, wenn das Gericht die unzuverlässige oder nicht kurzfristig erreichbare Erreichbarkeit des Zeugen festgestellt hat und dessen persönliche Anwesenheit vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, über die Hinzuziehung eines allgemein qualifizierten Facharztes hinaus einen besonders auf Alkoholdelikte spezialisierten Sachverständigen von Amts wegen beizuziehen, wenn der befragte Gutachter die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde vermittelt und keine Anhaltspunkte für dessen Ungeeignetheit vorliegen.
Eine Alkoholuntersuchung kann durch das Fluchtverhalten des Beschuldigten unmöglich gemacht werden; dies entbindet das Gericht nicht von einer Beurteilung anhand der vorhandenen Beweismittel.
Ein Diebstahl gilt als vollendet, sobald der Täter die weggenommene Sache in ein Fahrzeug geladen hat; örtliche Besonderheiten eines Hafengebiets ändern an diesem Vollendungszeitpunkt nichts.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und die Feststellungen zu Rückfall und zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind tatrichterliche Würdigungen, die bei schlüssiger Begründung revisionsrechtlich bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Juli 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Harry ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1937 in H[REDACTED],* zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ aus ████ als Verteidiger,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1967 wird verworfen.
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
Ihm wird die nach dem 10. Juli 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte erhebt mit der Revision Verfahrensrügen und rügt außerdem Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Mit der Rüge der Verletzung des § 250 StPO durch die Verlesung der richterlichen Aussage des Zeugen N gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Revision keinen Erfolg.
Die Verlesung war zulässig. Der die Verlesung anordnende Beschluss des Landgerichts führt zwar weder die genannte noch eine andere Vorschrift an. Die vorhergegangene Feststellung, dass der Zeuge sich „auf See“ befinde, konnte aber bei dem Angeklagten keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass das Landgericht für die Zeit der Hauptverhandlung die Voraussetzungen dieser Vorschrift angenommen hat. Der Umstand, dass der Zeuge sich „auf See“ befindet, konnte zur ungewissen Zeit nicht dahin führen, dass er deshalb auf längere und unbestimmte Zeit nicht in der Hauptverhandlung erscheinen werde, zumal es u. a. wegen dieses Zeugen schon einmal (am 27. August 1965) die Hauptverhandlung unterbrochen hatte (Bd. I Bl. 139, 140 d. A.), und es dann monatelanger Bemühungen des Gerichts und der Polizei und schließlich des Erlasses eines Vorführungsbefehls (Bd. II Bl. 262 d. A.) bedurfte, bis der Zeuge am 13. Juli 1966 kommissarisch vernommen werden konnte. Der Zeuge war nicht bei der Küstenschifffahrt oder im Linienverkehr tätig, wie sich aus dem vom Landgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Bericht des Wasserpolizeiamts (Bl. 442 d. A.) ergibt. Bei dem seemännischen Beruf des Zeugen war auch nicht ausgeschlossen, ob er nicht alsbald nach dessen künftiger Ankunft erneut für längere Zeit auf See sein werde.
Es bestand daher für den Tatrichter nicht die Pflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO, anstatt einer Verlesung der Vernehmungsniederschrift vom 13. Juli 1966 trotz der festgestellten Erschwerungen von Amts wegen den Zeugen persönlich zu vernehmen. Insbesondere nötigte die Abweichung von der Aussage der Zollbeamten in einem unwesentlichen Punkt nicht zu dessen persönlicher Anhörung.
2. Der Tatrichter hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er sich damit begnügte, über den Einfluss des Alkohols auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als medizinischen Sachverständigen zu hören. Er war nicht genötigt, von Amts wegen weiterhin einen in der Beurteilung von Alkoholdelikten besonders erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal der Angeklagte sich durch die Flucht einer sofortigen Festnahme entzogen und hierdurch eine Alkoholuntersuchung unmöglich gemacht hatte.
Die Gründe des Urteils lassen erkennen, dass der gehörte Sachverständige dem Gericht bereits die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde vermittelt hat. Zweifel an seiner Sachkunde hat weder der Sachverständige noch der Tatrichter gehabt (vgl. §§ 83, 244 Abs. 4 StPO).
II. Sachrüge
1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte einen vollendeten Diebstahl begangen hat, lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Der Diebstahl war schon deshalb vollendet, weil der Angeklagte bereits einen Sack in den VW-Transporter verladen hatte. Ob er diesen Sack allein oder im Zusammenwirken mit einem anderen Täter entwendet hatte, ist hier unerheblich.
Entgegen der Revision kann für das Hafengebiet in Hamburg hinsichtlich der Vollendung des Diebstahls nichts Abweichendes gelten. Die Entscheidung BGH JR 1963, 466 betrifft einen anderen Sachverhalt.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision mit der Sachrüge weiter dagegen, dass der Tatrichter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Das Landgericht konnte aus dem Verhalten des an Alkohol gewöhnten Angeklagten bei und vor allem nach der Tat die Überzeugung gewinnen, dass ihn der genossene Alkohol nicht unfähig machte, das Verbotene eines Diebstahls zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Ausführungen der Revision richten sich im Einzelnen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, weist insbesondere keinen Widerspruch auf.
3. Der Senat, der auf Grund der allgemeinen Sachrüge das gesamte Urteil überprüft hat, hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler festgestellt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einwandfrei festgestellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |