Aufhebung wegen Verstoßes gegen §261 StPO; Zurückverweisung an andere Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/76
- Datum
- 30.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf seine Überzeugungsbildung nicht auf Erklärungen stützen, die nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören; liegt dies vor, ist § 261 StPO verletzt.
Wenn Aussagen Dritter mit einer Tatschilderung einer nicht in der Hauptverhandlung gehörten Person übereinstimmen und diese weder vernommen noch ihre Vernehmungsniederschrift verlesen wurde, begründet dies die Besorgnis einer auf außerprozessualen Materialien beruhenden Überzeugungsbildung.
Dienstliche Äußerungen von Verfahrensbeteiligten, die den Eindruck verstärken, dass die Überzeugungsbildung außerhalb des Inbegriffs der Hauptverhandlung erfolgt sein könnte, können die Annahme eines Verstoßes gegen § 261 StPO stützen.
Bei begründeter Verletzung des § 261 StPO hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Nuri C. aus H., geboren am [REDACTED] 1941 in P. (Türkei), wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 1976 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge hat Erfolg.
In den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 6–7) heißt es, die Aussagen der Zeugen F. C. stimmten in den entscheidenden Punkten mit der Tatschilderung überein, die Frau M. C. —— als Angeklagte gemacht habe. Frau M. C. ist in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht gehört worden. Weder das gegen sie ergangene Urteil noch eine Niederschrift über ihre Vernehmung ist verlesen worden. Die Besorgnis, das Landgericht könnte allein seine Überzeugung (§ 261 StPO) nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geschöpft haben, wird durch die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 23. Januar 1976 zur Überzeugung des Senats verstärkt.
| Schmidt | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |