Revision verworfen: Unzucht mit Kind – spätere Verurteilung bei Strafzumessung berücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit der allgemeinen Sachrüge vorgetragene Revision durchbricht die tragfähigen Feststellungen des Tatgerichts nicht; sie ist unbegründet, wenn die Beweiswürdigung und Feststellungen den Schuldspruch tragen.
Bei der Strafzumessung kann eine zwischenzeitlich verhängte Verurteilung, die zeitlich nach der angeklagten Tat liegt, als Grund für die Versagung mildernder Umstände herangezogen werden.
Vorherige Missbrauchserfahrungen des Opfers begründen nicht zwingend Strafmilderung; sie können vielmehr das Schutzbedürfnis des Opfers betonen und die Strafzumessung nicht zu Gunsten des Täters beeinflussen.
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kann im Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO erfolgen; das Unterlassen einer sofortigen Gesamtstrafenbildung ist kein zwingender Rückverweis, wenn dem Gericht zuverlässige Unterlagen fehlten.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbauarbeiter Karl-Heinz ████ aus ████, geboren am ██████ 1929 in ██ ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines männlichen Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 18. Januar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Schuldspruch, den die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, wird von den Feststellungen getragen.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafe sind unbegründet.
a) Dass die jetzt abgeurteilte Tat zeitlich vor der zweiten Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern lag, hat das Landgericht bei der Versagung mildernder Umstände nicht übersehen. Denn es erwähnt dabei ausdrücklich, dass die Strafe von zwanzig Monaten Gefängnis wegen Unzucht mit Kindern „zwischenzeitlich“, das heißt nach der jetzt abgeurteilten Tat, verhängt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es im nächsten Satze heißt, trotz zweier einschlägiger „Vorstrafen“ sei die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden. Das ist nur ein ungenauer Ausdruck. Dies gilt auch für die einleitende Bemerkung der Urteilsgründe, der Angeklagte sei „zwanzigmal, darunter zweimal einschlägig, vorbestraft“.
b) Obwohl die zweite Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern der jetzt abgeurteilten Tat nicht vorausging, sondern ihr folgte, war es rechtlich zulässig, sie als Grund für die Ablehnung mildernder Umstände mit heranzuziehen.
c) Es musste nicht aus Rechtsgründen strafmildernd wirken, dass Joseph ██████████ einige Zeit vorher von einem anderen Manne in ähnlicher Weise missbraucht worden war. Der zehnjährige Junge bedurfte darum keines geringeren, sondern eher eines noch größeren strafrechtlichen Schutzes als vorher. In den Strafzumessungsgründen brauchte nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, dass sich der Angeklagte an Joseph ██ ██ nur einmal vergriffen hat.
3. Eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist nicht gebildet worden. Das ist jedoch im vorliegenden Falle kein Grund, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 12, 1, 10). Die Strafkammer hat erkennbarerweise erst in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gehört, dass er zwischenzeitlich vom Landgericht in Münster zu „zwanzig Monaten Gefängnis“ verurteilt worden war. Die Akten darüber lagen ihr nicht vor. Sie konnte sich daher nicht ohne Verzögerung in zuverlässiger Weise vom Inhalt des Urteils, nach dem es sich um eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis handelt, und von den einzubeziehenden Einzelstrafen unterrichten.
Die Gesamtstrafe wird nunmehr im Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu bilden sein.
| Siemer | Schmidt | Kersting | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |