Aufhebung der Verurteilung wegen fehlendem Urkundengebrauch und unzureichendem Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/54
- Datum
- 01.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB gehört das "Gebrauchen" der unechten Urkunde; die bloße Aufnahme unechter Schriftstücke in interne Geschäftsunterlagen ohne Offenlegung oder anderweitige Zugänglichmachung ist für sich noch kein Gebrauchen.
Die Einziehung einer Sache setzt eine tragfähige strafrechtliche Verurteilung voraus; entfällt aufgrund rechtsfehlerhafter Feststellungen die Verurteilung, so verliert auch die Einziehungsanordnung ihre Grundlage.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bzw. Gesamtvorsatzes ist eine nachvollziehbare, konkrete Darlegung des einheitlichen Vorsatzes erforderlich; erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Einzeltaten spricht gegen einen solchen Gesamtvorsatz.
Ist ein Schuldspruch unteilbar und ein Teil hiervon wegen rechtlicher Mängel aufzuheben, ist der gesamte unteilbare Schuldspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Anwendung deliktsspezifischer Verordnungen (z. B. Devisenverordnung) müssen für die rechtliche Beurteilung relevante Tatsachen, etwa Wohnsitz oder Vertretungsstellung von Dritten, in den Feststellungen geklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wolf ██ ████████████████ ███████, geboren am ██████ 1896 in ██████ (Schlesien), wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat und Urkundenfälschung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. September 1953, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt und die Einziehung von Siederohren anordnet, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung“ zu vier Monaten Gefängnis und 10.000 DM-West Geldstrafe verurteilt und die Einziehung von Siederohren angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Der unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO geltend gemachte Mangel ist ebenfalls sachlich-rechtlicher Art.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im August 1951 an einen unbekannten „Interessenten aus dem Osten“ für über 98.000 DM-West Siede- und nahtlose Präzisionsstahlrohre. Diese wurden in der Zeit vom 17. August bis 3. Oktober 1951 von Berlin-Reinickendorf in den Sowjetsektor von Berlin gebracht. Der Angeklagte erhielt über dieses Geschäft unechte Auftragsschreiben einer nicht bestehenden Firma GO[D & ████ in ██ ████. Das Landgericht kommt in der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, „daß der Angeklagte bewußt ein verbotenes Geschäft mit dem Osten durchzog“ und die Unechtheit der Auftragsschreiben kannte. Es nimmt eine Devisenzuwiderhandlung nach Art. 1 Nr. 1(d) und (h), Erl. 2(b) und Art. 8 der Berliner Devisenverordnung in Tateinheit mit Urkundenfälschung an.
Im Februar 1953 verhandelte der „Zeuge“ KC mit dem Angeklagten wegen der Lieferung von 8 t Rohre. Der Angeklagte wies Auftragsschreiben der nicht mehr bestehenden Westberliner Firma ███ & ██████, die KC ihm geben wollte, zurück. Am 10. März ████ nahm er von KC ein Bestellschreiben des Herbert ███████ ██████ über 10 t Siederohre an. Am 11. März 1953 „kamen Beauftragte der ostsektoralen Firma ████████ mit einer Zugmaschine nebst Anhänger auf den Hof der █████████ (Firma des Angeklagten). Im Einverständnis mit dem Angeklagten wurde mit dem Beladen begonnen. Als diese Arbeit zum größten Teil beendet war, erschienen Beamte der Zollfahndungsstelle und stellten die Rohre sicher.“
Das Landgericht sieht hierin einen strafbaren Geschäftsabschluß nach Art. 1 Nr. 1(da) und Art. 8 der Berliner Devisenverordnung. Es nimmt Fortsetzungszusammenhang mit dem oben behandelten Vorgang aus dem Jahre 1951 an.
Mit Recht macht die Revision mehrere rechtliche Fehler des Urteils geltend.
1.) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB „dadurch begangen, daß er die als falsch erkannten Auftragsschreiben der Firma █████ ██ in seine Geschäftsunterlagen mit aufnahm“.
Hierin lag jedoch noch kein „Gebrauchen“ im Sinne des § 267 StGB. Die unechten Urkunden wurden durch die Aufnahme in die Geschäftsunterlagen nicht, wie das Landgericht meint, „dem Rechtsverkehr zugänglich“ gemacht. Die Bücher, Abrechnungen und anderen Unterlagen müssen zwar nach Art. 3 der Berliner Devisenverordnung den zuständigen Besatzungsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen vorgelegt werden. Aber erst wenn dies geschieht, die Geschäftspapiere z. B. für einen Prüfer bereitgelegt werden und diesem nunmehr ohne weiteres zur Einsicht offenstehen, wird von ihnen Gebrauch gemacht (vgl. RGSt 66, 298/312, 313; RG HRR 1940, 1272). Bisher ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte dies getan hatte. Sollten seine Geschäftsunterlagen mit den unechten Urkunden im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt, also ohne seinen Willen zur Kenntnis der Behörden gekommen sein, so hätte er von ihnen nicht Gebrauch gemacht (vgl. RGSt 66, 290/51 27).
Schon aus diesem Grunde muß die Verurteilung des Angeklagten im vollen Umfang aufgehoben werden. Denn das Landgericht hat Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung und einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat angenommen. Der Schuldspruch ist nicht teilbar, könnte also nicht teilweise bestehenbleiben.
2.) Er leidet auch an weiteren rechtlichen Fehlern.
a) In dem Geschäft aus dem Jahre 1951 sieht das Landgericht auch einen Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1(h) der Berliner Devisenverordnung mit der Begründung, der Angeklagte habe von „einer Person aus dem Osten Westmarkbeträge entgegengenommen“.
Ein solches Verhalten fällt jedoch nicht unter die genannte Bestimmung. Ihr Tatbestand wäre nur dann erfüllt, wenn der Angeklagte umgekehrt deutsche Zahlungsmittel auf einen Devisenausländer übertragen hätte.
b) Den Fortsetzungszusammenhang zwischen den Devisenzuwiderhandlungen von 1951 und 1953 begründet das Landgericht wie folgt: „Sie werden von einem einheitlichen Vorsatz umfaßt, nämlich sich durch verbotene Ostgeschäfte mit Rohren einen besseren Verdienst zu verschaffen und dabei das Verbotene zu tarnen, erfüllen alle denselben Unrechtstatbestand und hängen auch in sich stetig zusammen, so daß mit jeder Einzelhandlung nur der frühere Unrechtsgehalt erweitert wird.“
Diese Ausführungen werden nicht den Anforderungen gerecht, die an den sogenannten Gesamtvorsatz zu stellen sind (vgl. BGHSt 1, 313/315). Vor allem der große zeitliche Abstand von etwa 1½ Jahren spricht gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Mindestens hätte er eine eingehendere Begründung erforderlich gemacht.
Der Mangel beschwert den Angeklagten. Denn wenn selbständige Handlungen vorliegen sollten, könnte die Strafverfolgung wegen des Falles aus dem Jahre 1951 insoweit nach § 5 des Straffreiheitsgesetzes 1954 unzulässig sein, als er eine Wirtschaftsstraftat ist. Dem stünde die Verurteilung des Angeklagten vom Jahre 1952 zu zwei Monaten Gefängnis und 2.000 DM Geldstrafe nicht nach § 2 Abs. 3 StFG entgegen. Denn sie ist erst nach der Wirtschaftsstraftat vom Jahre 1951, um die es sich hier handelt, ausgesprochen worden. Ob diese nach § 9 Abs. 2 StFG 1954 nicht unter die Straffreiheit fällt, wird die Strafkammer prüfen müssen.
3.) In dem Fall ██████ stellt das Landgericht nicht fest, ob KC seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Westberlin oder außerhalb dieses Gebietes hatte. Dieser Mangel ist der Revision zuzugeben. Nach den Urteilsgründen legte ███ aber dem Angeklagten zunächst ein Bestellschreiben einer nicht bestehenden Westberliner Firma und sodann einen schriftlichen Auftrag des offenbar vorgeschobenen Herbert ███ vor. Hieraus läßt sich die Feststellung der Strafkammer entnehmen, daß KC nicht etwa Käufer im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern nur Vertreter oder Vermittler eines im sowjetisch besetzten Gebiet ansässigen Abnehmers war und der Barkauf unmittelbar zwischen diesem und dem Angeklagten zustande kam. Da der Angeklagte dies nach der Überzeugung der Strafkammer durchschaute, hat sie den Art. 1 Nr. 1(d) der Berliner Devisenverordnung mit Recht angewendet.
Außerdem kommt eine strafbare Mitwirkung des Angeklagten bei dem Versuch in Betracht, die Rohre, die auf dem Grundstück seiner Firma von einem „Beauftragten der ostsektoralen Firma ████████ auf ein Kraftfahrzeug geladen wurden, ohne Genehmigung in den Sowjetsektor zu verbringen (vgl. Art. 1 Nr. 2(b), Art. 8 Nr. 2 der Berliner Devisenverordnung).
Gleichwohl muß der unteilbare Schuldspruch aus den oben Nr. 1 und 2 dargelegten Gründen auch insoweit aufgehoben werden, als er sich auf das Geschäft des Angeklagten mit ██████ stützt. Dadurch verliert auch die Einziehung der „am 11. März 1953 sichergestellten Siederohre“ – die übrigens näher nach Zahl und Art hätten bezeichnet werden sollen – ihre Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sollte das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilen, so empfiehlt es sich, die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand genauer als bisher zu treffen. Der inzwischen in Kraft getretene § 23 StGB wird zu beachten sein.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |