Treffer
BGH Urteil

Berufungsverwerfung (§329 StPO) ist keine „frühere Verurteilung“ i.S.d. §79 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 16/62
Datum
06.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Bildung zweier Gesamtstrafen und macht geltend, das Berufungsurteil vom 6.12.1960 sei als „frühere Verurteilung“ nach §79 StGB zu werten. Der BGH verwirft die Revision: Eine Verwerfung der Berufung nach §329 Abs.1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens befasst sich nicht mit der Tat und kann daher nicht als frühere Verurteilung i.S.d. §79 StGB gelten. Zweck des §79 StGB rechtfertigt, das erstinstanzliche Urteil als frühere Verurteilung anzusehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO, die allein auf das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten gestützt ist, stellt keine „frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB dar.

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Als "frühere Verurteilung" i.S.d. § 79 StGB kommt das Urteil des ersten Rechtszugs in Betracht, wenn das anschließende Berufungsurteil verfahrensbedingt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Taten enthält.

3

§ 79 StGB ist dahin auszulegen, dass der Verurteilte so zu stellen ist, wie wenn sämtliche in Rede stehenden Taten im ersten Urteil gemeinsam abgeurteilt worden wären, damit er den Vorteil der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 74 StGB erhält.

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Berufungsentscheidungen, die ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beruhen (z. B. Verwerfung wegen Unentschuldigtsein oder Verwerfung als unzulässig), sind nicht geeignet, die Bildung späterer Gesamtstrafen nach § 79 StGB zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna █ geborene ██, geboren am ███ 1906 in ████ (Harz), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung, Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ist das frühere Verfahren durch die Verwerfung einer Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO beendet worden, so ist nicht dieses Berufungs-, sondern das ihm vorangegangene Urteil des ersten Rechtszuges die „frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Oktober 1961 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte beging im Jahre 1959 vier Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. In einem anderen Verfahren wurde sie am 7. März 1960 vom Schöffengericht in Hannover wegen einer anderen Tat, eines Betruges im Rückfall, zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und zu Nebenstrafen verurteilt. Ihre Berufung hiergegen wurde am 6. Dezember 1960 vom Landgericht in Hannover verworfen, weil die Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben war. Inzwischen hatte sie nach dem Erlass des Schöffengerichtsurteils vier weitere strafbare Handlungen verübt, die wiederum dem jetzigen Verfahren zugrunde liegen.

Das Landgericht hat die Angeklagte zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Die eine von zwei Jahren Zuchthaus ist aus vier Gefängnisstrafen für die vier Straftaten vom Jahre 1959 und aus der rechtskräftigen Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten, welche die Angeklagte zur Zeit verbüßt, gebildet worden. Die zweite der jetzt verhängten Gesamtstrafen beträgt ein Jahr und sechs Monate Gefängnis und besteht aus den Gefängnisstrafen für die vier Taten vom Jahre 1960.

Die Revision beschränkt sich in zulässiger Weise auf die beiden Gesamtstrafen. Sie vertritt mit der Sachrüge die Auffassung, es sei nur eine Gesamtstrafe aus allen acht Gefängnisstrafen und aus der rechtskräftigen Zuchthausstrafe des anderen Verfahrens zu bilden; denn dieses sei erst durch das Berufungsurteil vom 6. Dezember 1960 abgeschlossen worden, als die Angeklagte schon alle jetzt abgeurteilten Taten begangen hatte.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die „frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB ist hier das Schöffengerichtsurteil vom 7. März 1960, nicht das Berufungsurteil vom 6. Dezember 1960, das nach § 329 Abs. 1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten ergangen ist. Das folgt aus dem Zwecke des § 79 StGB.

Der Angeklagte soll, wenn über Straftaten, die nach der Zeit ihrer Begehung in dem ersten Urteil gemeinschaftlich hätten abgeurteilt werden können, das nur wegen einer Straftat oder wegen einer Teilzahl der Straftaten ergangen ist, nicht dadurch einen Nachteil erleiden, dass wegen der restlichen Taten in einem getrennten Verfahren durch ein weiteres Urteil auf Freiheitsstrafe erkannt wird. Er soll so gestellt werden, wie wenn sämtliche Taten in dem ersten („früheren") Urteil abgeurteilt worden wären. Er soll den Vorteil der Gesamtfreiheitsstrafe in demselben Umfange erhalten, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung im ersten Urteil nach § 74 StGB erhalten hätte (BGHSt 15, 66, 69).

Eine solche gemeinschaftliche Aburteilung wäre in dem Berufungsurteil vom 6. Dezember 1960 deshalb nicht möglich gewesen, weil dieses sich gemäß § 329 Abs. 1 StPO allein auf das unentschuldigte Ausbleiben der Angeklagten stützte und nicht auf ihre Tat selbst einzugehen hatte. Selbst wenn damals schon das jetzige Verfahren beim Landgericht anhängig und mit der Berufungssache verbunden gewesen wäre, hätte die Strafkammer, da die Angeklagte nicht erschienen war, beide Sachen wieder getrennt, die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen und für die im ersten Rechtszuge schwebende Sache einen neuen Termin bestimmt, weil über sie nur in Anwesenheit der Angeklagten verhandelt werden konnte. Aus diesem Grunde wäre es unmöglich gewesen, in demselben Urteil die Berufung der Angeklagten wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens zu verwerfen und zugleich ihre acht anderen strafbaren Handlungen abzuurteilen. Ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine „frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das eine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. RGSt 60, 382; BGHSt 15, 66, 69). Beiden ist gemeinsam, dass sie allein auf Grund bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen ergehen und sich mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Tat selbst nicht befassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker