Revision verworfen: Verurteilung wegen Raubes, Widerstands und Beleidigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/61
- Datum
- 21.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf einen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins ablehnen, wenn er das durch den Augenschein zu Beweisende bereits durch das sonstige Beweisergebnis als entbehrlich oder widerlegt ansieht.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich lediglich gegen die freie Beweiswürdigung der Tatkammer richtet, ohne substantiiert Rechtsfehler in der Beurteilung darzulegen.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, in den schriftlichen Urteilsgründen auf jede vom Angeklagten gerügte Einzelbehauptung einzugehen; genügen die Feststellungen für die Tragfähigkeit der Verurteilung, hilft die allgemeine Sachrüge nicht weiter (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).
Bekundungen eines unbefangenen Dritten können den Augenschein ersetzen, wenn sie dem Gericht eine hinreichende Anschauung des Tatorts und seiner Verhältnisse vermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bergmann, jetzigen Arbeiter Franz ███, geboren am ██████ 1928 in GC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes im Rückfalle und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. September 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 21. September 1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er habe in der Hauptverhandlung einen Hauptbeweisantrag gestellt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Verteidiger einen Hilfsantrag angebracht hat; dieser ist „als Anlage zum Protokoll genommen“ worden. Weitere Anträge auf Einnahme des Augenscheins sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
Die Strafkammer durfte sich deshalb damit begnügen, den Antrag in den Urteilsgründen zu bescheiden. Das ist geschehen; nach den Entscheidungsgründen „kam es auf den Beweisantrag, sich durch Augenschein von der Dunkelheit der Toilette zu überzeugen, nicht mehr an“ (UA S. 9).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält auch diese Begründung keinen Rechtsmangel. Das Landgericht hat nämlich den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht – wie im Falle der Entscheidung BGHSt 8, 177 – etwa nur deshalb abgelehnt, weil es den Zeugen, dessen Aussage durch Augenscheinseinnahme widerlegt werden sollte, für glaubhaft hielt.
Die Strafkammer hat sich vielmehr auf Grund der Bekundungen eines unbefangenen Dritten (des Kriminalmeisters ███████) einen Eindruck vom Tatort und dessen Lichtverhältnissen verschafft. Hiermit durfte sie sich begnügen. Denn auch in BGHSt 8, 177 ist entschieden, dass der Tatrichter den Antrag auf Augenscheinseinnahme ablehnen darf, „wenn er das, was durch den Augenschein bewiesen werden soll, schon als durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt ansieht“ (a. a. O. S. 181).
Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig. Das gilt auch für den Einwand, nach dem Beweisergebnis des Landgerichts werde ein Gast, der die Toilette betrete, nur von hinten beleuchtet, sein Gesicht liege daher im Lichtschatten.
Übrigens ergibt der Urteilszusammenhang insoweit deutlich, dass die Strafkammer davon überzeugt war, es falle beim Öffnen der Toilettentür genug Licht vom Lokal in den Toilettenraum, um auch das im Schatten liegende Gesicht des Eintretenden erkennen zu lassen.
2. Mit ihrem übrigen Einzelvorbringen gegen die Verurteilung wegen Raubes kann die Revision in diesem Rechtszuge ebenfalls nicht gehört werden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer vermissten Einzelumstände in den schriftlichen Urteilsgründen einzugehen (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Da die Feststellungen die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, verhilft auch die allgemeine Sachrüge dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
3. Soweit es die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung angeht, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts musste sie daher in vollem Umfange verworfen werden.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |