Beschwerde gegen Zahlungsauflage nach §56b StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/85
- Datum
- 26.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §305a StPO gegen eine Zahlungsanordnung nach §56b Abs.2 Nr.2 StGB ist zulässig, wird aber nur bei gesetzwidriger Bemessung des Betrags stattgegeben.
Der Tatrichter kann bei der Festsetzung eines nach §56b Abs.2 Nr.2 StGB zu zahlenden Geldbetrags die Angaben der Verurteilten zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage berücksichtigen, sofern keine gegenteiligen substantiierten Feststellungen vorliegen.
Fehlen in der Beschwerdeschrift konkrete Angaben zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit, begründet dies die Aufhebung der Zahlungsauflage nicht.
Wesentliche nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind vom Gericht nach §§56e StGB, 453, 462a Abs.2 StPO zu prüfen und können zu einer Anpassung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 16. November 1984
Rubrum
5 StR 165/85
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen K ██ geborene ███, die Kauffrau Waltraud aus ███, geboren am █████████ 1935 in ███, wegen Hehlerei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985
Tenor
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 16. November 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem der Angeklagten die Zahlung von 15.000,-- DM (in monatlichen Raten von 500,-- DM) an die Organisation BUND auferlegt worden ist, ist nach § 305a StPO zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der Bemessung des gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu zahlenden Geldbetrages hat sich der Tatrichter ersichtlich an der Angabe der Angeklagten orientiert, „dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Abschleppunternehmen, insbesondere aber durch den Handel mit Konkursware über ein Einkommen verfüge, dessen Höhe höher als nur ausreichend einzustufen sei“ (UA S. 3). Auch die Beschwerdeschrift enthält keine genauen Angaben zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit. Der dem Senat zugängliche Sachverhalt ergibt demnach nicht, dass die vom Tatrichter getroffene Anordnung gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO) ist. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können vom erkennenden Gericht nachträglich berücksichtigt werden (§§ 56e StGB, 453, 462a Abs. 2 StPO).
| Führmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Niepel |