Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Zahlungsauflage nach §56b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/85
Datum
26.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung, 15.000 DM in Raten an den BUND zu zahlen. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit und Bemessung des Geldbetrags. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil der Tatrichter sich an den Angaben der Angeklagten zur Einkommenslage orientiert hat und keine konkreten Gegenangaben vorlagen. Nachträgliche wesentliche Änderungen können nach den einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach §305a StPO gegen eine Zahlungsanordnung nach §56b Abs.2 Nr.2 StGB ist zulässig, wird aber nur bei gesetzwidriger Bemessung des Betrags stattgegeben.

2

Der Tatrichter kann bei der Festsetzung eines nach §56b Abs.2 Nr.2 StGB zu zahlenden Geldbetrags die Angaben der Verurteilten zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage berücksichtigen, sofern keine gegenteiligen substantiierten Feststellungen vorliegen.

3

Fehlen in der Beschwerdeschrift konkrete Angaben zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit, begründet dies die Aufhebung der Zahlungsauflage nicht.

4

Wesentliche nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind vom Gericht nach §§56e StGB, 453, 462a Abs.2 StPO zu prüfen und können zu einer Anpassung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 16. November 1984

Rubrum

5 StR 165/85

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen K ██ geborene ███, die Kauffrau Waltraud aus ███, geboren am █████████ 1935 in ███, wegen Hehlerei.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1985

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 16. November 1984 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem der Angeklagten die Zahlung von 15.000,-- DM (in monatlichen Raten von 500,-- DM) an die Organisation BUND auferlegt worden ist, ist nach § 305a StPO zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der Bemessung des gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu zahlenden Geldbetrages hat sich der Tatrichter ersichtlich an der Angabe der Angeklagten orientiert, „dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Abschleppunternehmen, insbesondere aber durch den Handel mit Konkursware über ein Einkommen verfüge, dessen Höhe höher als nur ausreichend einzustufen sei“ (UA S. 3). Auch die Beschwerdeschrift enthält keine genauen Angaben zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit. Der dem Senat zugängliche Sachverhalt ergibt demnach nicht, dass die vom Tatrichter getroffene Anordnung gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO) ist. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können vom erkennenden Gericht nachträglich berücksichtigt werden (§§ 56e StGB, 453, 462a Abs. 2 StPO).

FührmannFleischmannHorstkotte
HerrmannNiepel