Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Rückverweisung wegen fehlender Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 16/58
Datum
11.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass neben der Zuchthausstrafe keine Geldstrafe verhängt wurde; die unbeschränkte Revision des Angeklagten war erfolglos. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück zur Festsetzung der Geldstrafe sowie zur Entscheidung über Haftanrechnung und Revisionskosten. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Der Senat betont die begrenzte Prüfungsbefugnis der Revision und die Anwendung von § 264 Abs. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen; es prüft lediglich die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt.

2

Ist eine Nebenstrafe gesetzlich vorgeschrieben, hat das Gericht neben der Freiheitsstrafe auch die vorgeschriebene Geldstrafe zu verhängen; die Freiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt (vgl. § 264 Abs. 1 StGB).

3

Das Strafgericht kann feststellen, dass kein Anspruch gegen den Versicherer besteht, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies kann das Vorliegen eines Schadens im Betrugstatbestand begründen (vgl. § 61 VVG).

4

Die Versagung mildernder Umstände und die Strafzumessung unterliegen dem Ermessen des Tatrichters; eine Revision greift dieses Ermessen nur an, wenn ein Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 3. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gustav ████ aus ██, Landkreis ████, in ████, geboren am ███████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3. Oktober 1957 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten keine Geldstrafe verhängt worden ist.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Zur Festsetzung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Geldstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Anrechnung der nach dem 3. Oktober 1957 erlittenen Untersuchungshaft sowie über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, das Vorliegen mildernder Umstände verneint und als Einsatzstrafe die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge lediglich dagegen, dass dem Angeklagten neben der Mindestzuchthausstrafe für den Rückfallbetrug nicht auch eine Geldstrafe auferlegt worden ist. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten rügt ebenfalls die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

I.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte wollte am 2. Januar 1957 in dem als Schlafraum dienenden Dachzimmer des von ihm und seiner – ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilten – Ehefrau bewohnten Hauses eine elektrische Handlampe reparieren. Er stellte ein brennendes Talglicht am Fußende unter das Ehebett und untersuchte eine Steckdose am Kopfende der Betten. Er glaubte, in der Steckdose sei ein Kurzschluss. Er ging deshalb nach unten, um einen Schraubenzieher zu holen. Das Talglicht ließ er brennen. Da seine Ehefrau gerade das Abendbrot fertig hatte, aß er mit ihr zu Abend. Dabei vergaß er das brennende Talglicht. Dieses verursachte im Dachzimmer einen Brand.

Nach dem Brand meldete der Angeklagte den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft. Er erklärte hierbei schriftlich, er könne aus eigener Kenntnis nichts über die Ursache des Brandes sagen. Er verschwieg, dass er das brennende Talglicht unter dem Bett hatte stehenlassen. Auch gab er als durch Feuer vernichtet für etwa (dem Wiederbeschaffungswert nach) 1.000,— DM Sachen zu viel an.

II.

1.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung ist nicht zu beanstanden.

Was die Revision im Einzelnen vorbringt, ist größtenteils unbeachtlich. Sie trägt neue Tatsachen vor und will die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Damit wird das Wesen des Revisionsverfahrens verkannt. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Das wäre allerdings auch dann zu verneinen, wenn dem Tatrichter Denkfehler unterlaufen wären und er gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen hätte und das Urteil hierauf beruhte. Solche Fehler sind nicht vorhanden.

Bedenklich erscheint nur: Am Schluss der Beweiswürdigung heißt es zur Frage der Brandstiftung: „Dies (nämlich es sei unglaubwürdig, wenn der Angeklagte von seinen früheren Geständnissen abrücke) geht auch schon daraus hervor, dass sich niemand einer Straftat, besonders wenn es sich um eine Brandstiftung handelt, bezichtigt, wenn die Selbstbezichtigung nicht den Tatsachen entspricht.“ Einen derartigen allgemein gültigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Die Ausführungen der Strafkammer sind jedoch unschädlich. Es handelt sich lediglich um eine Hilfsbegründung, auf der das Urteil nicht beruht.

Die Revision behauptet, es fehle an der Feststellung, der Brand sei durch die vom Angeklagten zurückgelassene brennende Kerze verursacht worden. Das ist falsch: Die Strafkammer hat alle anderen in Betracht kommenden Brandursachen (schadhafte elektrische Leitung, Schornstein) ausgeschlossen und sodann festgestellt, „dass der Brand nur durch die Kerze entstanden sein kann“ (S. 12 UA).

An der Fahrlässigkeit des Angeklagten kann angesichts des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts kein Zweifel sein. Die Fahrlässigkeit liegt derart auf der Hand, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich zu sagen brauchte, der Angeklagte habe nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Gefahrlichkeit seines Tuns erkennen und den Erfolg voraussehen können.

2.) Auch die Verurteilung wegen Rückfallbetruges hält den Angriffen der Revision und der allgemeinen Nachprüfung stand.

Insbesondere ist der Schaden der vom Angeklagten getäuschten Versicherungsgesellschaft einwandfrei dargetan. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Gesellschaft nach § 61 VVG nicht zu leisten brauchte, weil der Angeklagte den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Als er das brennende Talglicht unter das Bett stellte und unbeachtet dort stehen ließ, missachtete er leichtfertig die einfachsten Vorsichtsmaßregeln. Er verletzte die erforderliche Sorgfalt besonders schwer. Das war grob fahrlässig.

Vergeblich wendet die Revision in diesem Zusammenhang noch ein, die Versicherungsgesellschaft hätte jedenfalls (im Zivilrechtsstreit) nicht beweisen können, dass der Angeklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dann entfalle aber der Schaden. Der Vortrag liegt neben der Sache. Die Strafkammer brauchte sich hierüber keine Gedanken zu machen. Entscheidend ist nur, dass der Angeklagte keinen Anspruch hatte, die Versicherungsgesellschaft also nicht zu zahlen brauchte. Das musste im vorliegenden Strafverfahren festgestellt werden. Die Strafkammer hat das einwandfrei getan.

Der Urteilszusammenhang ergibt auch klar, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe gewusst, dass er von seiner Versicherungsgesellschaft nichts fordern könne, und deshalb in Betrugsabsicht erklärt, er könne über die Brandursache nichts sagen.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Die Revision wendet sich nur unzulässigerweise gegen das dem Tatrichter zustehende Ermessen als solches.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall zulässigerweise darauf beschränkt worden, dass neben der Zuchthausstrafe keine Geldstrafe verhängt worden ist.

Dass die Revision auf eine von mehreren Hauptstrafen beschränkt werden kann, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (s. RGSt 58, 238, 239). Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die Entscheidung über die beiden Hauptstrafen trennbar ist. Ob sich, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, die Prüfung, ob eine neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe gerechtfertigt ist (oder hier: ob neben eine Freiheitsstrafe eine Geldstrafe treten soll), von derjenigen der Freiheitsstrafe im Allgemeinen trennen lässt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. In diesem besonderen Falle bestehen jedenfalls keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist zu Recht wegen Rückfallbetruges verurteilt worden. Auch ist die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass es bei der Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verbleiben muss. Daneben muss nach § 264 Abs. 1 StGB der Angeklagte zugleich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Die Freiheitsstrafe kann also hiervon nicht berührt werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer