Wiederherstellung für einen Angeklagten; Revisionen dreier Angeklagter als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/76
- Datum
- 09.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist ist nach den Vorschriften der StPO möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Versäumung nicht zu vertreten ist.
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Prüfung als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine erkennbaren Aussichtspunkte für eine erfolgreiche Rechtsmittelbegründung bestehen.
Eine Person, die durch unbeschränkte Generalvollmacht und operative Beteiligung am Unternehmen die Vertretung gegenüber Finanzbehörden übernimmt, ist nicht als bloßer steuerlicher Berater anzusehen; ihre Stellung kann strafrechtliche Verantwortung begründen.
Das Entgegennehmen von Vordrucken für Steuervoranmeldungen und das anschließende Ausbleiben der Abgabe sind für die Bewertung einer Mitverantwortung an Steuerhinterziehung relevant, sofern daraus tatsächliche Verfügungs- oder Organisationsbefugnisse folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 16. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. November 1976 einstimmig
Tenor
1. Für den Angeklagten ████ wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.
2. Die Revisionen der Angeklagten N[REDACTED], V[REDACTED] und von v.R[REDACTED]-H[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Mai 1975 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten v.R[REDACTED]-H[REDACTED] vom 19. und 21. Oktober 1976 haben vorgelegen. Auf BGH in DStR/B 1959, 499, 500 wird verwiesen. Der Angeklagte v.R[REDACTED]-K[REDACTED] war nicht nur ein „steuerlicher Berater“. Er war am Unternehmen des Angeklagten N[REDACTED] beteiligt, hatte von diesem als dem wirklichen Betriebsinhaber Generalvollmacht – und zwar ohne Beschränkung der Verfügungsbefugnis – erhalten. Ihm oblag der Verkehr mit Behörden, „insbesondere“ mit dem Finanzamt. Dort wie beim Arbeitsamt trat er als Bevollmächtigter auf, auch in Angelegenheiten der Lohnsteuer. Er erhielt auch die Vordrucke für die Steuervoranmeldungen, die dann nicht eingereicht wurden.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |