Treffer
BGH Beschluss

Wiederherstellung für einen Angeklagten; Revisionen dreier Angeklagter als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/76
Datum
09.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH setzte einen Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder ein. Die Revisionen dreier weiterer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.5.1975 wurden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Gericht begründete die Verwerfung teilweise damit, dass ein Verfahrensbeteiligter mehr als ein steuerlicher Berater war und unbeschränkte Generalvollmacht innehatte. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist ist nach den Vorschriften der StPO möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Versäumung nicht zu vertreten ist.

2

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Prüfung als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine erkennbaren Aussichtspunkte für eine erfolgreiche Rechtsmittelbegründung bestehen.

3

Eine Person, die durch unbeschränkte Generalvollmacht und operative Beteiligung am Unternehmen die Vertretung gegenüber Finanzbehörden übernimmt, ist nicht als bloßer steuerlicher Berater anzusehen; ihre Stellung kann strafrechtliche Verantwortung begründen.

4

Das Entgegennehmen von Vordrucken für Steuervoranmeldungen und das anschließende Ausbleiben der Abgabe sind für die Bewertung einer Mitverantwortung an Steuerhinterziehung relevant, sofern daraus tatsächliche Verfügungs- oder Organisationsbefugnisse folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 16. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. November 1976 einstimmig

Tenor

1. Für den Angeklagten ████ wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

2. Die Revisionen der Angeklagten N[REDACTED], V[REDACTED] und von v.R[REDACTED]-H[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Mai 1975 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten v.R[REDACTED]-H[REDACTED] vom 19. und 21. Oktober 1976 haben vorgelegen. Auf BGH in DStR/B 1959, 499, 500 wird verwiesen. Der Angeklagte v.R[REDACTED]-K[REDACTED] war nicht nur ein „steuerlicher Berater“. Er war am Unternehmen des Angeklagten N[REDACTED] beteiligt, hatte von diesem als dem wirklichen Betriebsinhaber Generalvollmacht – und zwar ohne Beschränkung der Verfügungsbefugnis – erhalten. Ihm oblag der Verkehr mit Behörden, „insbesondere“ mit dem Finanzamt. Dort wie beim Arbeitsamt trat er als Bevollmächtigter auf, auch in Angelegenheiten der Lohnsteuer. Er erhielt auch die Vordrucke für die Steuervoranmeldungen, die dann nicht eingereicht wurden.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtSchuster