Revision gegen Freispruch in Untreue-/Betrugssache vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/70
- Datum
- 15.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Untreue setzt den Nachweis eines Treubruchs und eines Schädigungsvorsatzes voraus.
Bei unklarer oder lückenhafter Beweislage ist zugunsten des Angeklagten nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden.
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) bedarf es des Nachweises zumindest bedingten Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht; bloße Täuschung über Geschäftsvorgänge genügt nicht.
Das Nichtvorliegen geeigneter Beweismittel, etwa durch den Verlust eines zentralen Zeugen oder unerschöpfliche Vernehmungen in der Voruntersuchung, kann die Beweisführung für Vorsatz und Bereicherungsabsicht entziehen und einen Freispruch rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter P. ███ aus █████ in KD, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ████ ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Oktober 1969 wird verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Untreue, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens freigesprochen.
Die zulässigerweise auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht vertritt, hat hierzu erklärt:
„Eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Vorteil des Angeklagten ist nicht erkennbar. Das die Sachrüge ergänzende Vorbringen mündet in versteckte unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrundeliegende tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält auch in den von der Revision bezeichneten Punkten keine Widersprüche, andere Denkfehler oder sonstige zu Gunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmängel.“
1. Die abschließende Bemerkung der Strafkammer, auch für ein von Schädigungsabsicht getragenes Zusammenwirken des Angeklagten und des Prokuristen ███ ████ zum Nachteil der von diesem vertretenen Firma ████ G. & Co. (SGC) habe sich kein Anhalt ergeben (UA S. 55/56), steht im Einklang mit dem bereits zuvor mitgeteilten Beweisergebnis, wonach der Angeklagte unwiderlegtermaßen auf die Berechtigung der vom Zeugen ████████████████ (UA S. 51) gemachten Zusage vertraute. Danach fehlt es zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen allein oder gemeinschaftlich begangener Untreue gegenüber der Firma SGC schon am Nachweis eines auch nur bedingten Treubruchs und Schädigungsvorsatzes.
2. Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung, der Angeklagte habe nach der an Hand seiner Unterlagen angestellten überschlägigen Berechnung seines Gewinnanteils aus dem Geschäft mit der Firma SGC darauf vertrauen dürfen, dass die Zustimmung des Prokuristen ███ ████ das Einbehalten von Schecks in der festgestellten Gesamthöhe gedeckt habe (UA S. 52). Bei ihrem dagegen gerichteten Einwand, das Landgericht habe denkwidrigerweise den Anteil des Angeklagten am Verlust unberücksichtigt gelassen, übersehen die Revision die Vorbehalte auf UA S. 55. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „der gesamte Umfang der geplanten Geschäfte in der Hauptverhandlung nicht mehr aufklärbar war“ und dass sich deshalb der Betrag, der dem Angeklagten nach der in den Urteilsgründen aufgemachten Rechnung aus den einbehaltenen Schecks abzüglich der Unkosten verblieben sei, „noch um ein beträchtliches zu Gunsten des Angeklagten verringern“ könne. Schon aus diesem Grunde musste die Strafkammer nach der Beweisregel „in dubio pro reo“ davon ausgehen, dass ihm nicht zu widerlegen sei, sich zu seinem Vorgehen auf Grund der Zusagen des Prokuristen ███ ████ berechtigt gehalten zu haben.
3. Ob die Staatsanwaltschaft mit ihrem gegen die Strafkammer gerichteten Vorwurf, die Möglichkeit eines vom Angeklagten begangenen Betrugs gegenüber der Vereinsbank rechtsirrig nicht bedacht zu haben, nur einen sachlich-rechtlichen Mangel oder auch eine Verletzung des § 264 StPO rügen will, und ob solchenfalls diese Verfahrensrüge angesichts der entgegenstehenden Beschränkungserklärung zu Beginn der ergänzenden Revisionsbegründung zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der behauptete Rechtsverstoß jedenfalls nicht geschehen ist.
Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, dass die Strafkammer die Möglichkeit eines vom Angeklagten als Allein- oder Mittäter begangenen Betrugs zum Nachteil der Vereinsbank geprüft hat. Ihre diesbezügliche Prüfung hat ergeben, dass er die Bank durch die Übersendung falscher Aufstellungen über die Scheckeinreichungen zwar zugegebenermaßen getäuscht hat (UA S. 46). Ihm nachzuweisen, dass er dabei mit wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz und der entsprechenden Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB gehandelt habe, hat das Gericht sich jedoch mangels geeigneter Beweismittel außerstande gesehen. Der Prokurist ██ als der hierfür wichtigste Zeuge ist vor der Hauptverhandlung verstorben und in der Voruntersuchung zu den insoweit bedeutsamen Fragen nicht erschöpfend vernommen worden (UA S. 37). Dies lag nicht zuletzt daran, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt des Betruges weder in dem Antrag auf Voruntersuchung (Bd. I, 72 ff.) noch in der Anklageschrift verlangt hatte (Bd. IV, 587). Ohne den Zeugen ██████, der als Prokurist der Firma SGC praktisch deren Leitung innehatte (UA S. 45) und die Schlüsselfigur des hier abgewickelten Geschäfts war, lag es aber nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte über die geschäftlichen Absprachen dieser Firma mit der Vereinsbank nicht unterrichtet war (UA S. 51). Die Aufzeigung dieser Beweisschwierigkeiten in den Urteilsgründen genügt, um das freisprechende Erkenntnis auch insoweit zu tragen, als der Angeklagte nicht wegen Betruges zum Nachteil der Vereinsbank verurteilt worden ist.
Der Senat tritt dem bei.
| Schmitt | Schmidt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |