Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB und Ladungsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 16/57
Datum
19.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein, das ihn u. a. wegen unzüchtiger Handlungen verurteilte und seine Unterbringung nach § 42b StGB anordnete. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen wegen angeblich unzureichender Ladungsfristen greifen nicht, da Angeklagter und Verteidiger erschienen sind. Die Unterbringungsanordnung ist nach Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit und bestehender Gefährdung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinhaltung der Ladungsfristen nach §§ 217, 218 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn Angeklagter und bestellter Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen, ohne die Aussetzung zu beantragen.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB begangen wurde; diese Voraussetzung ist vom Gericht festzustellen.

3

Besteht aufgrund der Feststellungen eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger gleichartiger Straftaten und fehlen geeignete soziale Bindungen, darf die Strafkammer die Unterbringung anordnen, obwohl mildere Maßnahmen denkbar wären.

4

Die Strafkammer darf ohne gesonderte Anhörung dritter Personen (z. B. Angehöriger) feststellen, dass diese nicht geeignet sind, den Angeklagten zu beaufsichtigen, sofern die tatsächlichen Feststellungen diese Annahme tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Joachim ███████ aus ███, dort geboren am ██████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin pr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 15. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Ausweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████████, am 15. September 1956 durch Zustellung zur Hauptverhandlung am 15. Oktober 1956 geladen worden. Die Verfügung vom 16. August 1956, durch die er dem Angeklagten als Verteidiger bestellt wurde, ist erst am 6. Oktober 1956 an ihn abgesandt worden. Nach der Behauptung der Revision hat er sie am 9. Oktober 1956 erhalten.

Die Revision beanstandet, dass die in den §§ 218 Abs. 1, 217 Abs. 1 StPO bestimmte Ladungsfrist nicht gewahrt sei. Sie meint, die Ladung vom 15. September 1956 sei erst am 9. Oktober 1956 wirksam geworden.

Die Rüge greift nicht durch. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Ladung eines bestellten Verteidigers, um wirksam zu sein, die Mitteilung seiner Bestellung voraussetzt. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, könnte die Rüge keinen Erfolg haben. Die Nichteinhaltung der in den §§ 218 Abs. 1, 217 Abs. 1 StPO bestimmten Ladungsfrist gibt dem Angeklagten und seinem Verteidiger das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen (vgl. §§ 218 Abs. 1, 217 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall haben ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte und sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen, ohne eine Aussetzung der Verhandlung zu beantragen. Das Urteil kann aus diesem Grunde nicht auf der gerügten Gesetzesverletzung, sondern allenfalls darauf beruhen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger es unterlassen haben, das Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung geltend zu machen.

II. Sachrüge

Der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Besonderer Erörterung bedarf nur die auf § 42b StGB gestützte Anordnung, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird.

Die Vorschrift des § 42b StGB setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, u. a. voraus, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen hat. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt das Urteil fest.

Zu Bedenken könnte allerdings Anlass geben, dass es auf Seite 13/14 UA bei den Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB heißt:

"Insoweit stimmt die Kammer unter Berücksichtigung des Vorstehenden mit den beiden psychiatrischen Sachverständigen darin überein, dass eine Einschränkung seiner Willensfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, die ihn in erheblichem Umfang hindert, nach seiner ersichtlich vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat zu handeln."

Dies könnte den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht festgestellt, sondern nur die Möglichkeit ihres Vorhandenseins als nicht ausgeschlossen erachtet.

Dieses Bedenken greift jedoch nicht durch. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, dass die Strafkammer überzeugt gewesen ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen. Hierfür spricht, dass es auf Seite 14 UA im Anschluss an den oben wiedergegebenen Satz heißt:

"Geistiges Zurückbleiben und infantile Willensschwäche lassen seine Fähigkeit, den abartigen Impulsen seines gestörten Trieblebens zu widerstehen, als so erheblich vermindert erscheinen, dass eine Strafmilderung nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs. 2, 43, 44 StGB angebracht ist."

Hierzu kommt, dass es in dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Anwendung des § 42b StGB befasst, auf Seite 15 UA heißt, der Angeklagte habe seine Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.

Zu Unrecht meint die Revision, einen Rechtsfehler des Urteils daraus herleiten zu können, dass es ausdrücklich nichts darüber besagt, ob mildere Maßnahmen, insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten außerhalb einer Anstalt oder die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers ausreichen würden.

Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung davon gewonnen, dass in hohem Grade wahrscheinlich sei, der Angeklagte werde nach Verbüßung der Strafe weitere Straftaten gleicher Art begehen, und dass dieser Gefahr nur durch eine strenge Beaufsichtigung sowie eine psychotherapeutische Behandlung, die aussichtsreich und wirksam begegnet werden könne, zu begegnen sei. Nach den Feststellungen des Urteils ist dem Angeklagten, der in den Jahren 1950 bis 1954 viermal wegen zahlreicher Straftaten gleicher Art bestraft worden ist, bereits bei der vorletzten dieser Verurteilungen im Jahre 1953 empfohlen worden, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Diesen Rat hat er nicht befolgt.

Das Urteil stellt weiterhin fest, dass die Mutter des Angeklagten in der Vergangenheit nicht fähig gewesen ist, ihn einem geordneten Leben zuzuführen, und dass der Angeklagte menschliche Bindungen zu anderen Personen, die ihn beaufsichtigen oder ihm helfen konnten, nicht hat.

Dass eine psychotherapeutische Behandlung außerhalb einer Anstalt – sie würde voraussetzen, dass der Angeklagte eine entsprechende Empfehlung befolgen würde – oder die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers keine geeigneten Mittel sind, um den Angeklagten von künftigen Straftaten gleicher Art abzuhalten, liegt angesichts der erwähnten Feststellungen auf der Hand.

Dass das Urteil dies nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer durfte auch, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, ohne Anhörung der Mutter des Angeklagten feststellen, dass diese sich als unfähig erwiesen hat, den Angeklagten einem geordneten Leben zuzuführen.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer