Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/63
Datum
24.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung wegen Meineids und die diesbezüglichen Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er rügte die unzutreffende Ablehnung zweier Beweisanträge wegen angeblicher Verschleppungsabsicht. Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde außerdem die fehlende Entscheidung über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit beanstandet und aufgehoben. Die Betrugsschuld blieb im Schuldspruch bestehen; der Strafausspruch hierzu ist wegen möglicher Beeinflussung durch die Meineidsverurteilung aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn sich aus dem ablehnenden Beschluss ergibt oder sonst feststeht, dass die Erhebung des beantragten Beweises zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führen würde.

2

Widersprüchliche Behauptungen des Angeklagten begründen nicht ohne weiteres die Annahme einer Verschleppungsabsicht des Verteidigers.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit jedem einzelnen Beweismittel ausdrücklich auseinanderzusetzen; ausreichend ist eine nachvollziehbare Darstellung der tragenden Feststellungen.

4

Wird gesetzlich zwingend die Entscheidung über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit vorgeschrieben, ist die Unterlassung einer solchen Entscheidung aufhebungsreif.

5

Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Verurteilung wegen eines Delikts die Strafzumessung für andere Verurteilungen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Kaufmann Max ██████ aus HC, geboren am ███████ 1914 in ████████ (Holstein), wegen Meineides u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Oktober 1962 soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als nicht auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit erkannt ist.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist, dringt seine Revision durch.

Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte mit Recht, dass zwei Beweisanträge seines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden sind.

Das gilt zunächst von der Ablehnung des Antrages, ein Gutachten des Professors Raape über die Formnichtigkeit des Vertrages vom 24. August 1955 einzuholen.

Dass der Verteidiger insoweit in Verschleppungsabsicht gehandelt hätte, ergibt der den Antrag ablehnende Beschluss nicht. Eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers lässt sich auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Beweisbehauptung über die Nichtigkeit des Vertrages in Widerspruch zu der gleichzeitig unter Beweis gestellten Behauptung des Angeklagten stand, der Vertrag sei überhaupt nicht abgeschlossen worden. Dem ganzen Zusammenhang nach lassen sich die beiden Behauptungen nur dahin auffassen, der Angeklagte bestreite, dass überhaupt ein Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen sei; selbst wenn aber der dem Gericht vorliegende Entwurf am 24. August 1955 von dem Angeklagten und der Firma ██ SL, Valencia, unterschrieben worden sei, wäre noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, weil es an den vom Angeklagten behaupteten Formerfordernissen fehle.

Hinsichtlich des Beweisantrages vom 10. Oktober 1962 hat der Angeklagte mindestens ordnungsmäßig gerügt, dass die Vernehmung seiner Ehefrau über das Nicht-Zustandekommen des Vertrages vom 24. August 1955 zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden sei. Auch diese Rüge ist begründet, da die Gründe des ablehnenden Beschlusses nicht erkennen lassen, dass auch der Verteidiger in Verschleppungsabsicht gehandelt hat.

Insoweit kommt auch noch folgendes hinzu:

Ein Beweisantrag darf wegen Verschleppungsabsicht des Antragstellers nur abgelehnt werden, wenn durch die Erhebung des beantragten Beweises tatsächlich auch eine nennenswerte Verschleppung des Verfahrens eintreten würde (BGH NJW 1958, 1789). Diese Voraussetzung lag in Bezug auf die Ehefrau des Angeklagten keinesfalls vor. Die Herbeiholung dieser Zeugin, die zur Zeit der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten zusammen in Hamburg wohnte, hätte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Verfahrens erforderlich gemacht. Das wäre noch keine nennenswerte Verzögerung gewesen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen des Angeklagten hinsichtlich der Meineidsverurteilung nicht mehr an.

Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Meineides kommen, so empfiehlt es sich, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte seiner Offenbarungspflicht in Bezug auf die Forderung aus dem Vertrag vom 24. August 1955 bewusst war, obgleich es sich nur um eine bedingte Forderung gehandelt hat.

II. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Meineidsverurteilung hat Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer entgegen der zwingenden Vorschrift des § 161 StGB nicht auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit erkannt hat.

III. Soweit der Angeklagte seine Betrugsverurteilung im Schuldspruch angreift, ist seine Revision unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge, Art. 101 GG sei verletzt, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet. Bei ihrer an sich zulässigen Neuverteilung der Geschäfte durch das Präsidium kann eine Sache, die bereits im Vorverfahren von einer Kammer bearbeitet worden ist, einer anderen Kammer übertragen werden. Dass die Neuverteilung der Geschäfte als solche unzulässig gewesen wäre, trägt die Revision nicht vor.

2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Beweismitteln ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Strafkammer war deshalb auch nicht gezwungen, sich mit dem verlesenen Brief des Rechtsanwalts Dr. van ███████████ ausdrücklich auseinanderzusetzen, zumal sich aus dem Inhalt dieses Briefes etwas ganz anderes ergibt, als das, was der Angeklagte der Frau █████████ vorgespiegelt hatte.

3. Es trifft zwar zu, dass das Urteil die Behauptung des Angeklagten, er habe zur Zeit seiner Verhandlungen mit Frau ███████ noch ein Haus in Spanien gehabt, nicht ausdrücklich widerlegt. Selbst wenn man die Feststellung, der Angeklagte habe insoweit etwas Unrichtiges gesagt, deshalb nicht als ausreichend ansähe, ergibt das Urteil einwandfrei, dass jedenfalls die übrigen unrichtigen Behauptungen des Angeklagten, die Firma ███████████ habe bereits ein Vergleichsangebot in Höhe von 100.000 DM gemacht, der Angeklagte besitze noch eine Fabrik in Spanien, er habe in Spanien einen Prozess in Höhe von 35.000 DM gewonnen, Frau ██ jedenfalls mit veranlasst haben, dem Angeklagten sämtliche Gelder zu geben.

Unrichtig ist die Behauptung der Revision, der Kausalzusammenhang zwischen vorangehenden unrichtigen Behauptungen des Angeklagten und der Hergabe der ersten 4000 DM durch Frau ███ sei durch die Verhandlungen bei Rechtsanwalt ███ unterbrochen worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat Frau ███████ dem Angeklagten schon vor dem Besuch bei Rechtsanwalt ████████ die 4000 DM gegeben, so dass insoweit der Betrug vollendet war. Es trifft auch nicht zu, dass das Urteil sage, Frau █████████ sei bereits während der Besprechungen mit Rechtsanwalt ███ zur Hergabe des Geldes entschlossen gewesen, sondern nur, Rechtsanwalt ███ habe diesen Eindruck gehabt. Dieser Eindruck des Rechtsanwalts ████████, der noch nicht wusste, dass Frau ██████ dem Angeklagten das Geld schon gegeben hatte, steht der Feststellung, der Angeklagte habe es schon vorher erhalten, nicht entgegen.

4. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Betrugsstrafe durch die Verurteilung wegen Meineides beeinflusst ist, war das Urteil hinsichtlich des Betruges im Strafausspruch aufzuheben.

Schmidt Sarstedt Koffka Kersting Borker