Revision verworfen; Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung zeitweiliger Richter nach § 67 GVG ist nicht ohne weiteres unwirksam, wenn der Landgerichtspräsident eine etwa einmonatige Verhinderung der regulären Mitglieder feststellt; bei vertretbarer Auslegung fehlt es an einem klaren Gesetzesverstoß oder Willkür.
Die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger ausdrücklich der Vernehmung eines geladenen und erschienenen Zeugen zustimmen.
Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung setzt bindende Feststellungen voraus, dass der Freiheitsentzug rechtswidrig war; fehlen hierfür Feststellungen über Haftgrund und Vollstreckungsart, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Der Revisionsgerichtshof kann nach § 354 StPO den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, wenn der angefochtene Schuldspruch formale oder inhaltliche Mängel aufweist, ohne dass dadurch zwangsläufig die Strafzumessung berührt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████ ██████ ███ aus ███ █████ dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in ██████████, die ████████ Irmgard ████ ██, geborene █████████, 26, aus █████, geboren am [REDACTED] 1926 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich begangener Listverschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten Irmgard ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch gegen beide Angeklagten dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher schwerer Freiheitsberaubung entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die nach dem 23. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Revision der Angeklagten ███████ ist im Ergebnis unbegründet. Sie führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs.
1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
a) Die Rüge, die Strafkammer sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Landgerichtsrat ██████████ in der Hauptverhandlung den Vorsitz gehabt habe, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
b) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei auch hinsichtlich der Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sowohl der Gerichtsassessor ████████ als auch die Gerichtsassessorin ██████ seien nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Berlin nicht Mitglieder der 2. Großen Strafkammer gewesen. Sie seien hiernach auch nicht zur Vertretung berufen gewesen.
Das trifft zwar zu. Dennoch war die Mitwirkung der genannten Beisitzer nicht zu beanstanden. Denn sie waren vom Landgerichtspräsidenten zulässigerweise gemäß § 67 GVG zu zeitweiligen Vertretern in der 2. Großen Strafkammer bestellt worden, nachdem der Landgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 14. Oktober 1959 auf der Grundlage rechtlich zutreffender Erwägungen festgestellt hatte, dass außer den ordentlichen Mitgliedern der 2. Großen Strafkammer auch deren geschäftsplanmäßige Vertreter, die Beisitzer der 4. Großen Strafkammer, an der Mitwirkung in der Sitzung am 23. Oktober 1959 verhindert waren. Das bedarf keiner näheren Ausführung hinsichtlich der Mitwirkung des Gerichtsassessors █████, der lediglich für den 23. Oktober 1959 zum zeitweiligen Vertreter in der 2. Großen Strafkammer bestellt worden ist. Bedenken könnten nur auftauchen, soweit der Landgerichtspräsident auch die Gerichtsassessorin ██████ gemäß § 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin bestellt hat. Denn der Landgerichtspräsident hat diese Richterin nicht nur für den 23. Oktober 1959, sondern für die Zeit vom 19. Oktober bis zum 17. November 1959 als zeitweilige Vertreterin in die 2. Große Strafkammer abgeordnet. Bei dieser Sachlage war zu prüfen, ob der Landgerichtspräsident bei einer derart langen zeitweiligen Vertretung noch von einem zutreffenden Begriff der nur „zeitweiligen“, vorübergehenden Verhinderung der in erster Linie zuständigen Beisitzer der 2. und 4. Großen Strafkammer ausgegangen ist. Wäre nämlich eine Verhinderung von etwa einem Monat stets als nicht nur vorübergehend, sondern als dauernd im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (vgl. hierzu RGSt 20, 385, 387) anzusehen, so wäre grundsätzlich ein Eingreifen des Präsidiums erforderlich gewesen. Der Landgerichtspräsident hätte sodann einen zeitweiligen Vertreter nur bis zu dem Zeitpunkt bestellen dürfen, in dem das Präsidium zusammentreten konnte, um die Geschäftsverteilung neu zu beschließen (vgl. KM 4. Aufl. § 67 GVG Anm. 1a). Es liegt nahe, dass dies jedenfalls bis zum Ende der Vertretungszeit möglich war.
Es kam also darauf an, ob eine Verhinderung auch der in erster Linie zur Vertretung berufenen Mitglieder der 4. Großen Strafkammer für etwa einen Monat, von der der Landgerichtspräsident ausgegangen ist, noch als vorübergehend angesehen werden und die Einsetzung eines zeitweiligen Vertreters für diese Zeit daher gerechtfertigt sein kann. Der Senat hat diese Frage bejaht. Bei der Frage, was noch als kürzere (vorübergehende), und was schon als längere (dauernde) Verhinderung anzusehen ist, muss man der jeweils entscheidenden Stelle einen gewissen Spielraum lassen. Ein Verhinderungsfall, der nach der Feststellung des Landgerichtspräsidenten etwas mehr als einen Monat gedauert hat, währte noch nicht so lange, dass man unbedingt eine „längere“ Verhinderung annehmen müsste. Jedenfalls beruht in diesem Falle die Verfügung des Landgerichtspräsidenten, würde man die Dauer der Vertretung auch letztlich als zu lang ansehen, auf einer vertretbaren Auslegung der §§ 63 Abs. 2, 67 GVG und wäre deshalb noch nicht ohne weiteres ungültig (vgl. hierzu BGHSt 12, 227, 233/234). Sie wäre nicht so abwegig, dass bei der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen ein Gesetzesverstoß klar zutage gelegen hätte oder gar von einer Willkür des Landgerichtspräsidenten die Rede sein könnte (vgl. BGHSt 12, 402, 406).
c) Die Rüge, das Landgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es den Kriminaloberkommissar ███████ nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen habe, ist offensichtlich unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift beweist und die Revision selbst einräumt, haben die Angeklagte und ihr Verteidiger ausdrücklich zugestimmt, dass von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Abstand genommen werde. Die Strafkammer brauchte sich daher von der Vernehmung ███ nichts zugunsten der Angeklagten zu versprechen.
2. Auf die Sachrüge, zu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat, hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft.
a) Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben, soweit die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verurteilt worden ist.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann ihr Opfer ███████, indem sie dessen Festnahme durch den SSD ermöglichten und verursachten, in ein Gebiet außerhalb des Bereichs der in Berlin geltenden Gerichtsverfassung verbracht haben und ihn dadurch der Gefahr aussetzten, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden.
Das Urteil lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin diesen Freiheitsentzug vorsätzlich herbeigeführt und hierbei nicht nur Gehilfin, sondern Täterin, also Mittäterin ihres Ehemannes gewesen ist. Sie hatte mit ihrem Ehemann zusammen die volle Tatherrschaft darüber, ob ███████ aus West-Berlin heraus in den Machtbereich des SSD verbracht wurde.
b) Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 und Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben.
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob es sich um eine rechtswidrige Freiheitsberaubung handelte. Das Landgericht sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, die Freiheitsberaubung sei widerrechtlich gewesen, weil eine Verhaftung wegen Republikflucht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Hieraus lässt sich jedoch nicht die bindende Feststellung entnehmen, dass ███████ ausschließlich wegen Republikflucht verhaftet worden ist. Die Strafkammer stellt nämlich bei der Schilderung des Sachverhalts nur fest, ███ sei bei einer Ausweiskontrolle verhaftet worden. Über sein weiteres Schicksal nach der Festnahme heißt es nur: „Er █████ soll zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt sein.“ Hieraus lässt sich nicht einmal ersehen, ob die Strafkammer diese Verurteilung für erwiesen hält. Jedenfalls gibt die angefochtene Entscheidung weder über den Grund der Verurteilung ███ noch über die Art der Vollstreckung Aufschluss. Ohnehin lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob diese Verurteilung und ihre Vollstreckung dem Recht widersprechen und deshalb die Freiheitsberaubung rechtswidrig wäre.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung konnte daher nicht bestehen bleiben. Der Senat konnte diesen Rechtsfehler durch Berichtigung des Schuldspruchs von sich aus gemäß § 354 StPO beseitigen. Ersichtlich lassen sich in Bezug auf die Freiheitsberaubung weitere Feststellungen nicht treffen.
c) Durch die Berichtigung wird jedoch der Strafaussprach nicht betroffen. Die Strafe ist zutreffend dem § 2 Abs. 1 FreihSchG entnommen. Wie die Strafzumessungsgründe ergeben, hat bei der Verhängung der Strafe die fehlerhafte Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung keine Rolle gespielt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn sie nicht noch tateinheitlich wegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt hätte, zumal auch die Strafkammer nach ihren Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung nur davon ausgeht, dass die Freiheitsentziehung „über eine Woche“ gedauert habe, also nicht etwa die Vermutung berücksichtigt, dass ██ █████████ verurteilt worden sei, und zwar zu einer längeren Strafe.
3. Gemäß § 357 StPO musste das Urteil auch hinsichtlich des Mitangeklagten Werner ███████ berichtigt werden, der keine Revision eingelegt hat.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Faller |