Revision verworfen: Beamter wegen fortgesetzter Untreue, Betrug und Urkundenfälschung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/56
- Datum
- 16.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach §62 Abs.3 BBG schließt die Verteidigungsaussage eines Beschuldigten nicht automatisch aus; eine unbestreitbare oder bestätigte Erteilung der Aussagegenehmigung begründet keine Gehörsverletzung.
Wer als Beamter kraft behördlichen Auftrags verpflichtet ist, die Vermögensinteressen der Dienststelle wahrzunehmen, macht sich der Untreue (§266 StGB) schuldig, wenn er diese Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt.
Die nachträgliche Änderung einer zuvor wahrheitsgemäßen dienstlichen Eintragung (z.B. Karteikarte) stellt, sofern ein Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde besteht, eine Verfälschung amtlicher Urkunden dar und kann Urkundenfälschung im Amt begründen.
Die Herstellung einer unechten Auszahlungsanweisung mit gefälschter Unterschrift ist als Herstellung einer unechten Urkunde dem §267 StGB zuzuordnen; §348 Abs.2 StGB erfasst nur die Verfälschung bereits bestehender amtlicher Urkunden.
Bei der Strafzumessung dürfen die Beamteneigenschaft des Täters und die Tatbegehung im Amt strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 22. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuerinspektor Georg ██ ██ aus ████████, geboren am █████████ 1899 in ██████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 22. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, dem Protokoll sei dem Angeklagten eine Genehmigung zur Aussage von seinem Dienstvorgesetzten nicht erteilt worden, obgleich es sich bei den ihm zur Last gelegten Taten um solche handele, die unter die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit fielen. Das Urteil könne auf dieser Verletzung deshalb beruhen, weil der Angeklagte möglicherweise durch die nicht festgestellte Aussagegenehmigung gehemmt und in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei.
Die Rüge kann nicht durchgreifen. Es ist zwar richtig, dass, wie sich aus § 62 Abs. 3 BBG ergibt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch den Beamten trifft, der als Beschuldigter in einem Strafverfahren sich zu Dingen äußern muss, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen.
Es trifft aber nicht zu, dass die Verteidigung des Angeklagten dadurch unzulässig beschränkt worden sei, dass er keine Aussagegenehmigung gehabt hatte. Aus der vom Senat eingeholten schriftlichen Erklärung des Leiters des Finanzamts ergibt sich, dass dieser dem Angeklagten am 21.11.1955 unaufgefordert eine schriftliche Aussagegenehmigung erteilt hat, die der früheren Mitangeklagten ████████, bei der der Angeklagte wohnte, zwecks Weiterleitung an diesen übergeben worden ist. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte diese Genehmigung auch erhalten hat, zumal seine Revision gar nicht ausdrücklich das Gegenteil behauptet.
Ob der Leiter des Finanzamts Dienstvorgesetzter des Angeklagten im Sinne des Bundesbeamtengesetzes, oder ob dies nur der Leiter des Landesfinanzamts ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Es kommt im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Angeklagte sich dadurch in seiner Verteidigung behindert fühlen konnte, dass er davon ausging, er habe keine ordnungsmäßige Genehmigung. Das hält der Senat bei Lage der Sache für ausgeschlossen.
Soweit der Angeklagte Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 267 Abs. 1 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit zum Teil um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer, zum anderen Teil um sachlichrechtliche Rügen.
II.
Auch sachlichrechtlich ist die Revision unbegründet.
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war als Sachbearbeiter in der Kraftfahrzeug-Steuerstelle des Finanzamts in Stadthagen beschäftigt. In dieser Abteilung werden die für ein Kraftfahrzeug zu entrichtenden Steuern berechnet und festgesetzt. Der Arbeitsgang ist folgender: In der für jedes Kraftfahrzeug geführten Karteikarte werden Beginn und Ende der Steuerpflicht, letzteres mit roter Tinte, eingetragen. Die Kraftfahrzeuge werden erst dann zum Verkehr zugelassen, wenn der Halter die Steuern für einen bestimmten Zeitabschnitt im Voraus entrichtet hat. Sofern ein Kraftfahrzeughalter sein Kraftfahrzeug vor Ablauf des Zeitabschnittes abmeldet, für den er die Steuern bereits entrichtet hat, entsteht zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Steuerbeträge. Solchenfalls hat der Sachbearbeiter den zurückzugewährenden Steuerbetrag zu errechnen, festzustellen und darüber eine Auszahlungsanordnung auszustellen, für deren sachliche Richtigkeit er zeichnet. Diese Auszahlungsanweisung legt er jeweils dem Sachgebietsleiter mit sämtlichen Unterlagen, u. a. auch der Karteikarte, zur Unterschrift vor. Mit der Unterschrift des Sachgebietsleiters geht die Auszahlungsanweisung zur Finanzkasse, die sodann den festgesetzten Steuerbetrag an den Kraftfahrzeughalter überweist. Die Überweisung erfolgt nur, wenn die Zahlungsanordnung von dem zuständigen Sachbearbeiter und dem Sachgebietsleiter unterzeichnet ist.
In 8 Fällen stellte der Angeklagte Auszahlungsanweisungen auf den Namen der Kraftfahrzeughalter aus, obgleich diesen kein Steuerrückerstattungsanspruch zustand. Er ließ sodann die auf den Auszahlungsanweisungen vermerkten Beträge auf das Konto der früheren Mitangeklagten ████████ überweisen, die das eingegangene Geld an ihn auszahlte.
In 7 von diesen Fällen änderte der Angeklagte auf den Karteikarten nachträglich die richtigen Abmeldedaten, die er zunächst eingetragen hatte, in frühere Daten, um die angeblichen Steuerrückforderungen zu begründen. 6 Auszahlungsanweisungen unterzeichnete er außer mit seinem Namen als Sachbearbeiter auch mit dem Namen des zuständigen Sachgebietsleiters, ███ bezw. ███████.
2. a) Mit Recht sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug, weil er durch die Vorlage sachlich unrichtiger Auszahlungsanweisungen den Beamten der Finanzkasse vorgespiegelt habe, dass die jeweiligen Kraftfahrzeughalter einen Steuerrückerstattungsanspruch hätten, und sie dadurch veranlasste, den entsprechenden Betrag auf das angeblich den Berechtigten zustehende Konto der Mitangeklagten ███████ zu überweisen.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht habe.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat. Zweifel in dieser Beziehung könnten deshalb bestehen, weil der Angeklagte nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Sachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zeichnen konnte. Der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten gerügte Widerspruch liegt übrigens nicht in dem Urteil. Die Strafkammer stellt nirgends fest, dass die Steuerbeträge der alleinigen rechtlichen Verfügung des Angeklagten unterstanden. Vielmehr spricht sie lediglich davon, dass der Auftraggeber, nämlich die Finanzkasse, die alleinige rechtliche Verfügung über die Gelder hatte.
bb) Jedenfalls hat die Strafkammer mit Recht den Treubruchtatbestand des § 266 StGB bejaht. Dem Angeklagten, der die etwa zu erstattenden Steuerbeträge errechnen musste und gemeinsam mit dem Sachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zu unterzeichnen hatte, oblag kraft behördlichen Auftrags die Pflicht, die Vermögensinteressen der Finanzkasse wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er verletzt und dadurch der Finanzkasse Schaden zugefügt.
cc) Im Ergebnis unbedenklich ist auch die Annahme, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Untreue auch einer fortgesetzten Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.
aaa) Diese Urkundenfälschung sieht die Strafkammer zunächst darin, dass der Angeklagte in 7 Fällen (das Urteil spricht insoweit versehentlich nur von 6 Fällen) das zunächst richtige Abmeldedatum nachträglich in ein unrichtiges abgeändert hat. Zwar hatte der Angeklagte die Karteikarten zu führen und diese befanden sich in seinem Gewahrsam. Trotzdem konnte er die Karten, die Urkunden im Rechtssinne sind, dadurch verfälschen, dass er nachträglich das Abmeldedatum änderte. Die Befugnis, an einer Urkunde, die er herzustellen hat, Veränderungen vorzunehmen, hat ein Beamter nicht mehr, sobald ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat (RGSt 74, 341/343/7). Einen solchen Anspruch auf Unversehrtheit hatte die Behörde des Angeklagten, sobald er das richtige Datum eingetragen hatte. Denn seinem Vorgesetzten stand das Recht jederzeitiger Einsicht zu. Jede Änderung, insbesondere aber eine willkürliche und einem rechtswidrigen Zweck dienende Änderung der Eintragung war deshalb unzulässig, sobald eine wahrheitsmäßige Eintragung gemacht war (RGSt aaO S. 344).
bbb) Zu Unrecht geht allerdings die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte sich auch dadurch der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe, dass er in 6 Fällen die Namen der Sachgebietsleiter auf den Auszahlungsanweisungen gefälscht hat. § 348 Abs. 2 StGB bestraft nur die Verfälschung, nicht auch die Fälschung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Urkunden. Wenn der Angeklagte aber die Namen der Sachgebietsleiter fälschte, so verfälschte er nicht eine zunächst echte Urkunde, sondern er stellte eine unechte Urkunde her. Eine derartige Handlung fällt nicht unter § 348 Abs. 2 StGB, sondern unter § 267 StGB. Da die Strafkammer aber die gesamten Urkundenvergehen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung angesehen hat, ist der Angeklagte durch den Rechtsirrtum nicht beschwert. Denn er hat nur dazu geführt, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten nicht auch noch in Tateinheit mit seinen übrigen Vergehen wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu verurteilen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch gegen den Strafausspruch keine Bedenken. Die Revision richtet sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer. Dass es sich bei den veruntreuten Beträgen um Steuerbeträge handelte, durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. Die Ansicht der Revision, bei den Vergehen der Untreue und des Betruges dürfe die Beamteneigenschaft des Täters sowie die Tatsache, dass er sich innerhalb seines Amtes derartiger Vergehen schuldig gemacht hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden, ist abwegig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Hoepner | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |