Revisionen im Verfahren wegen Verstoßes gegen FrSchutzG: Verwerfung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/56
- Datum
- 28.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung auf die Sachrüge prüft das Revisionsgericht nur die rechtliche Bewertung des von der Strafkammer festgestellten Tatsachenvorrangs; neu vorgebrachte Tatsachen bleiben unbeachtlich.
Die Pflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, erstreckt sich nicht auf unzumutbare oder erfolglose Ermittlungen nach Zeugen, deren Identität oder Erreichbarkeit lediglich unvollständig bekannt ist, zumal wenn keine Beweisanträge gestellt wurden.
Voraussetzungen des § 136a StPO (Beeinträchtigung der Willensentschließung/-betätigung) sind nur dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung vorliegen; fehlen diese, sind polizeiliche Aussagen verwertbar und die Rechtsfrage kann das Revisionsgericht durch eigene Ergänzungsbeweiserhebung klären.
Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO); schriftliche Sachverständigengutachten sind nicht bindend gegenüber der mündlichen Expertise und ihrer Würdigung im Urteil.
Für die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FrSchutzG genügt, dass die Anzeige grundsätzlich geeignet ist, die inkriminierten Personen der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen; das Gericht muss jedoch konkrete Feststellungen zum Gefährdungspotential und zu dem Vorsatz (oder Wissen) des Täters treffen und darf nicht bei bloß formelhaften Feststellungen verbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Rechtsbeistand Wilhelm ██████ ████, geboren am ██████████ 1899 in ███ (Ostpr.), 2.) den Drogisten Gerhard ███ ██████, geboren ████████████ in ██████, wegen Verstoßes gegen das Berliner Freiheitsschutzgesetz
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten Vogel gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. September 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und █████ wegen Vergehens gegen § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (FrSchutzG – GVBl. S. 417) zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten █████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Revision des Angeklagten ██████ erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Sie ist begründet.
A. Die Revision des Angeklagten █████
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Dieser Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
a) Die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten beruht u. a. auf der Einlassung des freigesprochenen Mitangeklagten T(__). An dessen Glaubwürdigkeit waren in einer früheren Verhandlung Bedenken aufgetaucht; die Verhandlung war deshalb vertagt worden, um ein ärztliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit ██████ heranzuziehen. Die Revision behauptet, das Gericht hätte hiernach Anlass gehabt, einen Mann namens Lauter zu vernehmen, der von █████ als ein Verbindungsmann zu deutschen und amerikanischen Stellen bezeichnet worden sei und der die Richtigkeit der Angaben █████████ bestätigen oder verneinen könne.
Wie die Revision selbst vorträgt, hat die Strafkammer versucht, „Lauter“ als Zeugen zu laden. Die Ladung ist aber als unbestellbar zurückgekommen. Weder führt die Revision aus, noch ist sonst ersichtlich, was das Landgericht noch hätte unternehmen können, um den nur mit dem angeblichen Familiennamen bekannten Zeugen zu ermitteln. Außerdem ist insoweit in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt worden, obwohl am Schluss der Beweisaufnahme ausdrücklich gefragt worden ist, ob weitere Anträge gestellt werden sollten.
b) Soweit sich der Angeklagte █████ nach den Feststellungen der Strafkammer des Tatbestandes eines vollendeten Vergehens nach § 1 Abs. 3 und 1 FrSchutzG schuldig gemacht hat, handelt es sich um Verdächtigungen eines Einwohnern von Bernau namens ███████ und eines früheren Nachbarn des ████ aus der Friedrichstraße im Sowjetischen Sektor Berlins namens Broo. Die Revision trägt vor, es sei dem Landgericht „ein Leichtes gewesen“ festzustellen, dass ██ seit Sommer 1954 in Westberlin sei und Broo im Sowjetischen Sektor bis heute keinen Verfolgungen ausgesetzt worden sei.
Diese Rüge ist unbeachtlich, weil es an einer ausdrücklichen, nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel fehlt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
Was den neuen Vortrag hinsichtlich Broo anlangt, so übersieht überdies die Revision, dass es für eine Bestrafung nach § 1 FrSchutzG nicht erforderlich ist, dass die Anzeige eine Beeinträchtigung zur Folge gehabt hat.
2.) Die Revision meint weiter, die Strafkammer habe durch folgende Tatsachen den § 261 StPO verletzt:
a) Das Landgericht habe das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Niedenthal nicht beachtet.
Diese Rüge ist abwegig. § 261 StPO gebietet dem Gericht gerade, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nur nach seiner aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Nicht das schriftliche, sondern das von dem Sachverständigen mündlich erstattete Gutachten ist daher mit Recht dem Urteil zugrunde gelegt worden. Dieses Gutachten, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, ging dahin, die Darstellung ██ █████ aus ärztlichen Gründen nicht als unglaubwürdig anzusehen.
b) Die Revision meint, die Strafkammer hätte das durch Vorhalt an den Angeklagten und durch die Vernehmung des Verhörbeamten festgestellte (jetzt widerrufene) Geständnis des Angeklagten bei der Polizei auch verwerten dürfen. Das Gericht habe nicht ausreichend beachtet, dass die erste Vernehmung des Angeklagten V(__) mit geringen Unterbrechungen vom 1. März 1955 abends 21 Uhr bis zum 2. März 1955 früh gedauert habe. Mit diesem Vortrage ist dem Sinne nach behauptet, die Aussagen des Angeklagten vor der Polizei hätten gemäß § 136a Abs. 1 und 3 StPO nicht verwertet werden dürfen.
Das Landgericht hat hierzu in den Gründen ausgeführt:
„Der als Zeuge eidlich vernommene Kriminalbeamte ████████ habe demgegenüber erklärt, die Vernehmung des Angeklagten ████████ sei durchaus normal verlaufen und nur einmal zu etwa 1/2 Stunde unterbrochen worden, als ████████ nach seinen Angaben infolge eines Herzleidens nicht wohl gefühlt habe. Dass er außerstande gewesen sei, der Vernehmung zu folgen, sei nicht bemerkt worden. V(__) habe seine Aussage in klarer Form gemacht, auf Vorhalte ebenso klar geantwortet und sich nur bezüglich der von dem Angeklagten für empfangen 200 DM mehrmals berichtigt.“
Da aus diesen Ausführungen nicht mit genügender Klarheit zu ersehen ist, ob die Voraussetzungen des § 136a StPO vorliegen, ob also der Angeklagte V(__) durch Ermüdung in seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist, hat der Senat auch seinerseits hierüber den Verhörbeamten vernommen.
Diese Vernehmung hat nicht ergeben, dass die Voraussetzungen des § 136a StPO vorgelegen haben. Zwar bestehen insoweit Bedenken, als insbesondere für die Zeit nach der Unterbrechung schon nach deren Länge anzunehmen ist, dass der Angeklagte ermüdet war. Dagegen hat die Beweisaufnahme vor dem Senat jedoch nicht ergeben, dass hierdurch die Willensentschließung und Willensbetätigung Vogels beeinträchtigt worden wären. Hiernach hat █████ nach der Unterbrechung um weitere Pausen nicht gebeten und selbst die Fortsetzung der Vernehmung gewollt, nachdem der Verhörbeamte ihn gefragt hatte, ob „es noch gehe“. Auch ist mit ihm die Formulierung der Aussage besprochen worden.
Nach alledem ließ sich eine Verletzung des § 136a StPO nicht feststellen.
II. Die Sachrüge.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Vorweg sei bemerkt, dass der Senat das Urteil nur anhand des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts überprüfen konnte. Soweit die Revision diesen nicht gelten lassen will, vielmehr neue Tatsachen behauptet, ist ihr Vortrag unbeachtlich.
1.) Die Strafkammer hat den vollendeten Tatbestand des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 FrSchutzG in der von ihr weitergegebenen Anzeige gegen Zienteck und Broo gesehen.
a) Dass die Anzeige geeignet war, um Broo der Gefahr der Verfolgung auszusetzen, ergibt sich aus ihrem Inhalt ohne Weiteres. Im Übrigen kann zu diesem Punkte auf die Ausführungen oben zu I 1b am Ende Bezug genommen werden.
b) Die Revision meint, die Feststellungen beruhten, wenn man diejenigen hinsichtlich des freigesprochenen Angeklagten ██████████████████ ██ auf einem Denkfehler und einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Wenn, wie man ████████████ gehalten habe, dieser die Mitteilungen nach Unterredung mit Angehörigen „westlicher Stellen“ weitergeleitet habe, so sei es unmöglich, dass sie geeignet gewesen seien, die Verdächtigten zu gefährden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Recht hat hier die Strafkammer schon nach dem Inhalt der Anzeige die Gefahr für die Verdächtigten bejaht. Die Anzeigen waren keinesfalls unbedeutend. Sie sind von V(__) an den SSD weitergegeben worden. ██ ist nicht deshalb freigesprochen worden, weil die Anzeigen keine Gefahr begründeten, sondern weil – wie aber nur zu seinen Gunsten unterstellt worden ist – er geglaubt habe, sich an die berufenen Stellen gewandt zu haben, so dass den verdächtigten Personen nichts geschehen könne. Tatsächlich waren diese aber nach den Feststellungen des Landgerichts gefährdet. Aus der Unterstellung zugunsten █████ brauchte das Landgericht keine Schlüsse zugunsten des Angeklagten Vogel zu ziehen.
2.) Soweit die Revision sich mit dem zweiten Vorfall befasst – der Angeklagte █████ hatte ████████ vor der Verhaftung Angaben über mehrere Personen gemacht, die sie in den Augen der Ostbehörden verdächtigten und die ███ an den SSD weitergeben sollte –, rügt der Beschwerdeführer, der im Übrigen hierzu nur unbeachtliche Tatsachenangriffe vorträgt, es hätte nur Versuch angenommen werden können.
Das hat die Strafkammer jedoch getan und zwar als Teil einer fortgesetzten Handlung zusammen mit den vollendeten Fällen und Broo.
B. Die Revision des Angeklagten ██████
1.) Im Blick auf den Angeklagten ██████ hat die Strafkammer festgestellt: ██████ war von 1(__) mit Beauftragten des SSD zusammengebracht worden, die ██████ auch als solche erkannte. Ein SSD-Beauftragter fragte den Angeklagten, was für Gäste in dem Lokal seiner Schwester verkehrten, wie die Betreffenden wirtschaftlich gestellt seien, ob sie „auf Frauen stünden“ und ob sie verschuldet seien. Der Angeklagte 5(__) beantwortete diese Fragen, so gut er konnte, und nannte mehrere Namen, zum Teil von Senatsangestellten. Er erhielt den Decknamen „Forst“ und bekam einen Betrag von 50 DM. Ferner teilte ihm der SSD-Beauftragte eine Fernsprechnummer mit, über die er ihn erreichen könne, wenn er Mitteilungen zu machen habe. ██████████ – so führt die Strafkammer aus – die dem SSD namentlich mitgeteilten Personen „durch Mitteilung ihrer Lebensverhältnisse an die SSD-Beauftragten im Sinne des § 1 FrSchutzG verdächtigt“, ihm sei klar gewesen, „dass seine Angaben geeignet waren, die Verdächtigten der Gefahr einer politischen Verfolgung mit den möglichen Folgen des § 1 FrSchutzG auszusetzen“.
2.) Durch diese äußerst knappen und formelhaften Wendungen ist weder hinreichend dargetan, dass die betreffenden Einwohner Westberlins einer Gefahr ausgesetzt worden sind, wie sie § 1 Abs. 1 FrSchutzG im Auge hat, noch kann hierin eine ausreichende Feststellung gesehen werden, dass sich der Vorsatz des Angeklagten gerade auf die Herbeiführung dieser Gefahr gerichtet hätte.
Insbesondere ergibt der mitgeteilte Inhalt der „Verdächtigungen“ nicht, wie etwa bei den Mitteilungen des Mitangeklagten V(__) ohne Weiteres die Gefahr der politischen Verfolgung durch die Ostbehörden. Es liegt jedenfalls ebenso nahe, dass diese beabsichtigten, sich ihrerseits an die namhaft gemachten Personen heranzumachen, um sie für ihre Dienststelle zu gewinnen. Damit wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 FrSchutzG nicht erfüllt.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |