Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Umqualifizierung auf gefährliche Körperverletzung und Verjährungsentscheidungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 165/52
Datum
11.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und Verjährungseinwände. Der BGH stellt fest, dass die Militärverordnung die Zuständigkeit entfällt und die Taten nach deutschem Recht zu beurteilen sind; in zehn Fällen wird gefährliche Körperverletzung festgestellt. In zwei Fällen wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, in einem Fall freigesprochen; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch die Militärregierung aufgehobene Besatzungsverordnung entzieht den deutschen Gerichten die auf ihr beruhende Zuständigkeit; die betroffenen Taten sind sodann nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

2

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege schließt die Annahme der Verjährung für Taten bis zum 8. Mai 1945 aus; Verjährungsfristen beginnen daher erst nach diesem Stichtag zu laufen.

3

Die Verjährung ist während der Zeit gehemmt, in der zuständige Gerichte durch Maßnahmen der Militärregierung geschlossen waren; die Hemmung endet mit der Wiedereröffnung des zuständigen Gerichts.

4

Ist ein Tatverhalten nicht mehr unter einer ursprünglich angenommenen schwereren Rechtsqualifikation zu beurteilen, kann das Gericht den Schuldspruch von sich aus auf eine tatbestandlich erfasste geringere Straftat abändern; steht der Schuldbeweis für einen bestimmten Fall nicht fest, bedarf es eines ausdrücklichen Freispruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 1. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Radiotechniker Rudolf K. ████ aus ███, geboren am ████ 1898 in ██████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. August 1951 im Schuldausspruch wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in zehn Fällen schuldig. Im Falle X wird der Angeklagte freigesprochen. In den Fällen Karl ████████ und August ██ wird das Verfahren eingestellt. Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Darauf hat es ihm die Untersuchungshaft angerechnet.

Seine Revision macht geltend, dass das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr angewendet werden dürfe, und dass die Taten des Angeklagten nach deutschem Recht verjährt seien.

Der erste Einwand trifft zu. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABI. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1e KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Nach deutschem Strafrecht hat sich der Angeklagte in den Fällen PCD, Sc, E, GC, Hermann ████, MX, ████, ████, ████, ██, Karl █████ und August JC der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. In den sieben erstgenannten Fällen hat das Landgericht ihn insoweit mit Recht verurteilt. Die Meinung der Revision, dass diese Fälle verjährt seien, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) die Annahme der Verjährung bis zum 8. Mai 1945 ausschließt. Der abweichenden Auffassung der Revision steht die ständige Rechtsprechung des Senats entgegen (vgl. u. a. 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952).

Aber auch die Fälle RO, ████████ und ███████ sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nach deutschem Recht nicht verjährt. Die Verjährung hat über den 8. Mai 1945 hinaus noch während der Zeit geruht, in der die Gerichte durch die Militärregierung geschlossen waren (BGHSt 1, 64, 2, 54). Der Senat hat festgestellt, dass von den Gerichten, die für diese Taten als zuständig in Betracht gekommen wären, als erstes das Landgericht Hildesheim am 26. Juli 1945 wiedereröffnet worden ist. Bis zu diesem Tage hat daher die Verjährung geruht.

a) Die erste richterliche Handlung, die wegen der Fälle RO, ███, ████ und ████████ gegen den Angeklagten gerichtet worden ist, war die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 19. Juni 1950 (Bl. 163 Rück.d.A. 3 Ks 4/50), dass dem Angeklagten die Anklageschrift zur Erklärung zuzustellen sei. Diese Verfügung ist also noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist getroffen worden.

In diesen drei Fällen tritt daher an die Stelle des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dass die Voraussetzungen des § 223a StGB in diesen Fällen gegeben sind, hat das angefochtene Urteil rechtlich fehlerfrei dargelegt. Der Senat kann daher den Schuldspruch von sich aus erlassen.

Die Fälle Karl ██ und August K sind dagegen verjährt. Auch sie hätten frühestens am 2. Juli 1945 durch das Landgericht Hildesheim bearbeitet werden können. Die erste richterliche Handlung, die wegen dieser Fälle gegen den Angeklagten gerichtet worden ist, war die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 25. Juni 1951 (Bl. 227 f. d.A. 2 Ks 2/51), mit der der Hauptverhandlungstermin anberaumt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist jedoch schon abgelaufen. In diesen beiden Fällen musste das Verfahren daher eingestellt werden.

Im Fall Lange hat das Landgericht den Schuldbeweis nicht als erbracht angesehen. In diesem Falle bedurfte es, nachdem das Verhalten des Angeklagten nicht mehr unter dem einheitlichen Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit angesehen werden kann, eines ausdrücklichen Freispruchs.

Das Landgericht wird nunmehr für die zehn Fälle der gefährlichen Körperverletzung Einzelstrafen auszuwerfen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die nicht höher als zwei Jahre neun Monate Gefängnis sein darf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

pr.

KoffkaWaschowSiemer
SarstedtDr.Schmidt

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