Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Verkehrsübertretungen und Führerscheinentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/54
- Datum
- 26.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe erfordert aus der Urteilsbegründung erkennbare Erwägungen, die belegen, dass Milderungsgründe (insbesondere § 44 StGB) bedacht und ausnahmsweise verworfen wurden; fehlt eine solche Darlegung, ist die Entscheidung revisionsrechtlich zu beanstanden.
Der bloße Alkoholgenuss kann nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden; für die Strafschärfung ist allein der Grad der Trunkenheit maßgeblich.
Wenn der Trunkenheitszustand für die Bestrafung einer Tat maßgebend ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sind, sind diese Grundsätze auch auf mitbetroffene Übertretungen anzuwenden.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins setzt eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus; sie darf nicht automatisch bei Fahrten unter Alkoholeinfluss erfolgen, sondern muss die Tat sowie die persönliche Eignung des Täters berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausmakler Helmut ████ ██ aus H[REDACTED], geboren am ████████ in ███,
wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. November 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung verurteilt worden ist. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins sowie auf die hierzu getroffenen Feststellungen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO zu einer Haftstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde ihm für die Dauer von drei Jahren entzogen, der Führerschein eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel greift teilweise durch.
1.) Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen richten.
Ohne einem Denkfehler zu erliegen, hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte bewusst gehandelt hat und dass ihm klar gewesen ist, sowohl die Zeugin G[REDACTED] als auch das Kind müssten seinen schamverletzenden Zustand erkennen.
Gegenüber diesen Feststellungen kann das tatsächliche Vorbringen der Revision nicht durchdringen.
Auch in der Strafrage weist die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Rechtsfehler auf, obwohl die Milderungsbestimmung des § 44 StGB in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt wird. Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Anwendung des § 51 Abs. II StGB stehen in so engem Zusammenhang mit der Erörterung der beiden Beleidigungsvorwürfe und mit den Erwägungen zur Strafe insoweit, dass die Möglichkeit, der Tatrichter könnte die Vorschrift des § 44 StGB übergehen haben, mit Sicherheit auszuschließen ist. Selbst der Beschwerdeführer zieht dies im Übrigen auch nicht in Zweifel.
2.) Die Revision trägt aber zu Recht vor, dass der Strafausspruch wegen der im Schuldspruch bedenkenfrei festgestellten Verkehrsübertretung in mehrfacher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass gibt.
Zeitlich fällt der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung mit den beiden Vergehen nach § 185 StGB zusammen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. II StGB müssen daher auch auf die Übertretung Anwendung finden, wie sich im Übrigen schon daraus ergibt, dass für die Bestrafung insoweit der Trunkenheitszustand des Angeklagten maßgebend war.
Das angefochtene Urteil erörtert nun die für die Strafhöhe des Verkehrsverstoßes entscheidenden Umstände getrennt von den anderen Strafzumessungsgründen. Hierbei beschränkt sich der Tatrichter auf folgende Erwägungen:
> „Das Fahren in stark betrunkenem Zustande bedeutet, selbst wenn es, wie hier, in den Morgenstunden, wo der Verkehr noch gering war, geschah, eine außerordentliche Leichtfertigkeit und eine große Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen. In diesem Falle erschien als Strafe die gesetzliche Höchststrafe von sechs Wochen Haft angemessen und erforderlich.“
Diese Gründe geben keine Gewissheit darüber, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Strafmilderung nach § 44 StGB versagen wollte. Da das Landgericht aber die gesetzliche Höchststrafe verhängt, obwohl es zur Fahrweise des Angeklagten keine konkreten Feststellungen treffen kann und obgleich nach den Darlegungen des Urteils die Gefährdung der Allgemeinheit zur Tatzeit wegen der geringeren Verkehrsdichte nicht so erheblich war wie sonst, hätte es klar zum Ausdruck bringen müssen, dass ihm die Möglichkeit einer Strafmilderung bewusst war und dass es nach pflichtgemäßem Ermessen von dieser Milderung keinen Gebrauch machen wollte. Schon der Mangel an Darlegungen hierüber stellt einen Rechtsfehler dar.
Hiervon abgesehen, erscheint die Verurteilung zur Höchststrafe auch deshalb bedenklich, weil die im Urteil hierfür angeführten Gründe eine solche Entscheidung nicht zu tragen vermögen. Die Entscheidung über die Höhe einer Strafe ist zwar grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Diese Ermessensentscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts jedoch dann, wenn ohne nähere Begründung die Höchststrafe verhängt wird und sich auch aus dem Urteilszusammenhang keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein könnte.
Wie erwähnt, beruft sich die Strafkammer nur auf den „stark betrunkenen Zustand“ des Angeklagten und auf die hierin liegende Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Gefährdung anderer. Der Alkoholgenuss selbst kann als Tatbestandsvoraussetzung nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. In Betracht kommt insoweit daher allenfalls der Grad der Trunkenheit. Nach den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils hatte der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von „mindestens 1,3 ‰“. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann dieser Trunkenheitsgrad die Verurteilung zur Höchststrafe auch noch nicht rechtfertigen, weil zugunsten des Angeklagten Milderungsumstände festgestellt werden (geringe Verkehrsdichte).
Dass der Angeklagte schon einmal im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges polizeilich oder gerichtlich aufgefallen wäre, ergibt die angefochtene Entscheidung nicht. Sie weist nur auf seinen Hang zum häufigen und reichlichen Alkoholgenuss hin, ohne jedoch angeben zu können, ob er sich dann – auch nur in einem Falle – an das Steuer eines Kraftfahrzeuges gesetzt hatte. Auch sonst sind keine Erschwerungsgründe aus dem Urteil ersichtlich.
Der Strafausspruch im Falle der Übertretung musste daher aufgehoben werden.
b) Allein wegen des Mangels der allgemeinen Strafzumessungsgründe konnte auch die Maßregel der Sicherung und Besserung, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung sei im Übrigen auf Folgendes hingewiesen:
Die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, verlangt eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Anderenfalls wäre das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen.
Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im angetrunkenen Zustand mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei der hiernach notwendigen Abwägung der Gesamtumstände ist – dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend – von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss; sie enthält die maßgebenden Anhaltspunkte für den Eignungsmangel.
Daneben müssen aber jedenfalls im Regelfall die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall die Tat so schwerwiegend ist und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweist, dass es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |