Befangenheitsablehnung wegen Tochter als Sitzungsstaatsanwältin abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/11
- Datum
- 26.05.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeige eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 30 StPO begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Richters.
Für die Beurteilung der Befangenheit eines Revisionsrichters ist grundsätzlich unerheblich, welcher Sitzungsstaatsanwalt in der Vorinstanz mitgewirkt hat.
Ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Voreingenommenheit setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße familiäre Beziehungen ohne weitere Anhaltspunkte genügen nicht.
Die revisionsrechtliche Überprüfung durch unabhängige Richter wird durch die bloße Mitwirkung eines Angehörigen als Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Vorinstanz nicht beeinträchtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2010, Az: 604 Ks 25/10, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B. zu rechtfertigen.
Gründe
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.
Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).
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