Keine Besorgnis der Befangenheit wegen kurzfristiger Mitwirkung des Bruders als Nebenklagevertreter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/98
- Datum
- 14.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Offenlegung nach § 30 StPO durch den Richter beseitigt nicht automatisch, aber ermöglicht die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit.
Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkreten Umstände (z. B. Umfang und Art der Mitwirkung des Angehörigen) einen ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit begründen.
Kurzfristige, zurückhaltende Vertretung durch einen Angehörigen ohne maßgebliche Sachbearbeitung bei der Gegenpartei rechtfertigt in der Regel keine Ablehnung des Richters.
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Verfahrensbeteiligten die Offenlegung bekannt gegeben wird und sie Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Mai 1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof zu rechtfertigen.
Dr. S)
Gründe
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. S) hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sein Bruder in dieser Sache zeitweise als Nebenklagevertreter tätig war.
Die Verfahrensbeteiligten hatten rechtliches Gehör.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. W hat hierzu unter anderem ausgeführt:
„Rechtsanwalt S. hat zwar als Nebenklagevertreter an zwei oder drei Tagen der insgesamt rund 18-tägigen Hauptverhandlung gegen die Angeklagte vor dem Landgericht Heilbronn mitgewirkt. Eigentlicher Sachbearbeiter war aber sein Sozius Rechtsanwalt B, der an diesen Tagen verhindert war und den er lediglich – in außerordentlich zurückhaltender Weise – vertreten hat. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden Dr. S) kann hieraus auch nicht entfernt abgeleitet werden.“
Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht dem Protokoll der Hauptverhandlung entsprechen, tritt der Senat bei.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |