Treffer
BGH Beschluss

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen kurzfristiger Mitwirkung des Bruders als Nebenklagevertreter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 171/98
Datum
14.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Vorsitzende Richter zeigte nach § 30 StPO an, sein Bruder sei in der Sache zeitweise als Nebenklagevertreter tätig gewesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; der Verteidiger führte aus, der Bruder habe nur kurz und zurückhaltend vertreten, der eigentliche Sachbearbeiter sei ein Sozius gewesen. Der Senat stellte fest, dass daraus kein ausreichender Grund für Misstrauen gegen die Unparteilichkeit folgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Offenlegung nach § 30 StPO durch den Richter beseitigt nicht automatisch, aber ermöglicht die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit.

2

Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkreten Umstände (z. B. Umfang und Art der Mitwirkung des Angehörigen) einen ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit begründen.

3

Kurzfristige, zurückhaltende Vertretung durch einen Angehörigen ohne maßgebliche Sachbearbeitung bei der Gegenpartei rechtfertigt in der Regel keine Ablehnung des Richters.

4

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Verfahrensbeteiligten die Offenlegung bekannt gegeben wird und sie Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Mai 1998

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof zu rechtfertigen.

Dr. S)

Gründe

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. S) hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sein Bruder in dieser Sache zeitweise als Nebenklagevertreter tätig war.

Die Verfahrensbeteiligten hatten rechtliches Gehör.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. W hat hierzu unter anderem ausgeführt:

„Rechtsanwalt S. hat zwar als Nebenklagevertreter an zwei oder drei Tagen der insgesamt rund 18-tägigen Hauptverhandlung gegen die Angeklagte vor dem Landgericht Heilbronn mitgewirkt. Eigentlicher Sachbearbeiter war aber sein Sozius Rechtsanwalt B, der an diesen Tagen verhindert war und den er lediglich – in außerordentlich zurückhaltender Weise – vertreten hat. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden Dr. S) kann hieraus auch nicht entfernt abgeleitet werden.“

Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht dem Protokoll der Hauptverhandlung entsprechen, tritt der Senat bei.

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