Revision wegen Verletzung des Wiedereintrittsrechts nach § 258 StPO – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/92 (alt: 5 StR 559/91)
- Datum
- 24.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beurteilt das Gericht nach den Schlussvorträgen einen in Aussicht gestellten Vorgang, der unmittelbaren Bezug zur Strafzumessung haben kann, begründet dies einen Wiedereintritt in die Verhandlung.
Ein Wiedereintritt in die Verhandlung verpflichtet das Gericht, dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort zu geben.
Unterbleibt die erneute Gewährung des letzten Wortes nach einem Wiedereintritt, ist die Verfahrensverletzung erheblich; das Urteil kann aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch Ausführungen die Strafzumessung beeinflusst hätte.
Die Bewertung von Maßnahmen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsfolgen (z. B. Erwirkung einer Bankbürgschaft) kann für die Strafzumessung relevant sein und darf nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen █████████ Andreas Michael, geboren am ███████████ 1950 in ████, wegen Anstiftung zur Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nachdem der Senat ein früheres Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklagte wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, im Strafausspruch aufgehoben hatte, wurde der Angeklagte nunmehr zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
„Die Strafkammer hat nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Beschwerdeführers durch Beschluss den bedingt gestellten Antrag zurückgewiesen, das Verfahren zur Erwirkung einer Bankbürgschaft zugunsten der Geschädigten zu unterbrechen, und zur Begründung ausgeführt, die Erwirkung einer Bankbürgschaft zu dem Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung sei für die Straffrage ohne Bedeutung.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß mit der Verkündung dieses Beschlusses ein Wiedereintritt in die Verhandlung begründet wurde; mit ihm wurde ein in Aussicht gestellter Vorgang bewertet, der unmittelbaren Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen; es läßt sich hier nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer auf die Ablehnung der Aussetzung und ihre Begründung Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflussen konnten.“
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