Aufhebung wegen Verwertung nicht-verlesener Vernehmungsniederschriften (§261, §254 StPO) bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/91
- Datum
- 25.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Niederschriften, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, verletzt § 261 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Geständnisse, die nicht vor einem Richter abgelegt wurden, dürfen nur dann durch Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften wiedergegeben werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung eindeutig erklärt, die vorherigen polizeilichen Angaben als Teil seiner richterlichen Aussagen verstanden wissen zu wollen, das Protokoll den wesentlichen Inhalt der polizeilichen Aussage vermittelt und sich die Bezugnahme eindeutig auf vorgelesene Passagen bezieht (§ 254 StPO).
Paulinische oder pauschale Bezugnahmen in einer richterlichen Niederschrift genügen nicht den Voraussetzungen für die Verlesung nicht-richterlicher Vernehmungen; unvollständige oder nicht klar vorgelesene Passagen sind nicht verwertbar.
Bei begründetem Verdacht auf eine hirnorganische Störung hat das Gericht frühere Krankenunterlagen und Befunde heranzuziehen oder durch geeignete sachverständige Untersuchung aufzuklären; die bloße Wiederholung der Angaben des Angeklagten durch einen Gutachter ohne Einsicht in die Unterlagen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 164/91 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Mathias K. geboren am ███████████ 1964 in ████ wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Das Landgericht stützt den Schuldspruch gegen den Angeklagten im Wesentlichen auf das bei dessen polizeilicher Vernehmung am 28. Dezember 1988 abgelegte und am 29. Dezember 1988 vor dem Ermittlungsrichter wiederholte Geständnis. Die Vernehmungsniederschriften vom 28. und 29. Dezember 1988 teilt das Landgericht im Wortlaut mit (UA S. 12–23). Damit hat es Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren:
Die im Wortlaut wiedergegebenen Niederschriften sind in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist. Sie wurden dem Angeklagten, den damals vernehmenden Kriminalbeamten und dem Ermittlungsrichter in der Beweisaufnahme vorgehalten. In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über die polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt der Senat aus, dass das Landgericht seine Überzeugung über ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat (vgl. BGHSt 5, 278; BGH StV 1987, 421; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12).
Das angefochtene Urteil ist daher schon wegen dieses Verstoßes aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nur in einem richterlichen Protokoll enthaltene Geständnisse nach § 254 StPO verlesen werden dürfen. Geständnisse des Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit der richterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er seine Angaben vor der Polizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der Aussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahmen in eindeutiger Weise auf vorgelesene (und nicht nur vorgehaltene) Teile der nichtrichterlichen Vernehmung beziehen (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 und 2).
Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift über die Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 29. Dezember 1988 nicht. Sie enthält lediglich die pauschale Bezeichnung der Taten und den Hinweis, dass die Angaben des Beschuldigten in der polizeilichen Vernehmung diesem vorgehalten und in nicht näher bezeichneten Passagen vorgelesen worden sind.
Der neue Tatrichter wird sich daher darauf beschränken müssen, den Inhalt der nicht vor einem Richter abgelegten Geständnisse durch Aussage von Vernehmungsbeamten festzustellen.
Im Übrigen wird der neue Tatrichter dem „Verdacht“ auf eine unfallbedingte „hirnorganische Störung“ (UA S. 38) sorgfältiger als geschehen nachgehen müssen. Hier hat das Landgericht zwar einen Arzt für Nerven- und Gemütskrankheiten gehört, der sich auch zu dem Verdacht von hirnorganischen Störungen geäußert hat. Dieser hat jedoch ersichtlich die früheren Krankenunterlagen nicht beigezogen, sondern sich auf Angaben des Angeklagten verlassen, wonach ein früher durchgeführtes Elektroenzephalogramm negativ verlaufen sei. Dies genügt nicht.
| Laufhütte | Rebitzki | Hager | |||
| Horstkotte | Harms |