Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Kindesentziehung und Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/68
- Datum
- 14.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren sind Angriffe unbeachtlich, die lediglich die Beweiswürdigung als solche rügen oder nicht konkret angeben, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.
Vorbringen, das abweichend von den Urteilsgründen auf der Sitzungsniederschrift beruht, ist im Revisionszug unbeachtlich.
Der Tatbestand des § 235 StGB (Kindesentziehung) kann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung hatte und durch sein Verhalten wesentlich zum Weglaufen beigetragen hat.
Für die ’Entziehung’ im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB genügt List gegenüber Dritten; die List muss nicht gegenüber den Erziehungsberechtigten gerichtet sein.
Fehlt die Mitteilung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände im Urteil, kann die Strafe dennoch bestehen bleiben, wenn sie ungewöhnlich maßvoll ist und der Mangel die Entscheidungssubstanz nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fotografen Franz ███ aus HO, geboren █████████████ 1900 in █████████ ███████, wegen Unzucht mit Kindern, Kuppelei, Kindesentziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. August 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die meisten Verfahrensangriffe sind unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als solche bekämpfen oder nicht mitteilen, welcher Beweismittel sich das Landgericht bei der von der Revision vermissten Aufklärung hätte bedienen sollen.
Im Revisionsrechtszug unbeachtlich ist auch das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer unter Abweichung von den Urteilsgründen seine Überlegungen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift stützt. Ebensowenig kann die Revision damit begründet werden, dass Zeuginnen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, nicht genügend befragt worden seien.
Die Notwendigkeit, „den Arzt Dr. W[REDACTED] zu hören“, brauchte sich dem Landgericht schon deshalb nicht aufzudrängen, weil es als wahr angesehen hat, was der Angeklagte über die Äußerungen von Dr. Waldeck behauptet hatte (UA S. 41 und 32).
Für einen Verstoß gegen § 249 StPO bieten weder Sitzungsniederschrift noch Urteilsinhalt genügenden Anhalt. Dass die Zeugin Jönssen „in der Sache 120 Ds 23/65“ über ihre „geschlechtlichen Beziehungen mit dem Angeklagten“ zunächst unwillkürlich und dann zurückhaltend gesprochen hatte, kann – unter Umständen – das Landgericht von der Zeugin selbst erfahren haben, und zwar auf Vorhalt.
Im Unterschied zum Urkundenbeweis hätte ein solcher Vorhalt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen. Daher steht nicht fest, dass die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkte auf einem Urkundenbeweis beruhen.
II. Die Schuldspruche in den Fällen A, B, D und E der Urteilsgründe sind frei von Rechtsmängeln; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Falle C wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Entführung einer Minderjährigen mit ihrem Willen.
1. Die Verurteilung nach § 235 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.
a) Das Landgericht stellt auf Seite 41 UA fest, der Angeklagte hätte schon beim Erscheinen der Kriminalbeamten (am 10. November 1964) die Absicht gehabt, mit Ursula nach Kopenhagen zu reisen. Das verträgt sich mit den Darlegungen auf Seite 30 UA, der Angeklagte sei „bereits am Abend des 10. November 1964“ (als er Ursula abholte) „entschlossen“ gewesen, mit ihr „nach Kopenhagen zu reisen“. Denn dies besagt nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Entschluss erst am Abend bei Abholung Ursulas gefasst hätte.
Widerspruchsfrei wird auch festgestellt, dass der Angeklagte nicht an eine Selbstmordabsicht der Ursula geglaubt hat. Der Tatrichter sieht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte als widerlegt an und begründet das in rechtlich unanfechtbarer Weise damit, „Ursula selbst“ habe „diese Absicht ‘jedenfalls durch nichts’ zu erkennen gegeben“ (UA S. 42).
b) Die rechtliche Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Vergehen nach § 235 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden (RGSt 31, 162, 165). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung. Wie das Urteil eingehend und rechtsirrtumsfrei darlegt, hatte er nämlich „durch sein früheres Verhalten wesentlich dazu beigetragen, dass Ursula von zu Hause weglief“ (UA S. 39/40) und war deshalb verpflichtet, „alles für die Wiederherstellung der tatsächlichen elterlichen Gewalt Erforderliche“ zu tun (UA S. 41).
Bereits seine Weigerung in Verbindung mit dem nicht ernst gemeinten Versprechen, der Kriminalpolizei den (von ihm selbst bestimmten) Aufenthaltsort Ursulas erst später mitteilen zu wollen, ist daher mit Recht als „entziehen“ im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB angesehen worden (vgl. RG a. a. O.).
Der Angeklagte hat die Minderjährige ihren Eltern auch „durch List“ entzogen. Was die Revision gegen die Darlegungen auf Seite 41 UA vorbringt, geht fehl. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorspiegelung die Kriminalbeamten davon abgehalten hat, sofort weitere Nachforschungen anzustellen, und dass er damit genugend Zeit gewonnen hat, um die (späteren) Nachforschungen wesentlich erschweren zu können (RG HRR 1942 Nr. 131 a. E.).
Auch im Übrigen ist den Rechtsausführungen der Strafkammer beizutreten. Die „List“ braucht nicht schon beim ersten Entziehungsakt des Kindes aus der Gewalt seiner Eltern angewendet zu werden; deshalb ist ohne Bedeutung, dass sich die Minderjährige bereits ohne Wissen ihrer Eltern bei Gunda Schröder aufhielt, als der Beschwerdeführer die Kriminalbeamten überlistete. Schließlich setzt § 235 Abs. 1 StGB auch nicht voraus, dass die List gerade gegenüber den Erziehungsberechtigten (also hier den Eltern) angewandt wird; die Einsetzung dieses Mittels gegen Dritte genügt (BGH StR 553/60 vom 20. Dezember 1960).
2. Offensichtlich unbegründet – soweit überhaupt zulässig – sind die Einzelangriffe der Revision gegen die tateinheitliche Verurteilung nach § 237 StGB. Dass „der Unzuchtswille für das Projekt der Reise nach Kopenhagen“ zumindest „mitbestimmend“ gewesen war, kann nach den Feststellungen auf Seite 42/43 UA nicht zweifelhaft sein („der Angeklagte wollte sich Ursula weiterhin als ‘Objekt seiner Lust’ erhalten“).
III. Der Strafausspruch musste ebenfalls bestehen bleiben.
Zwar teilt das Urteil im Falle C die für die Zumessung der Einzelstrafe bestimmenden Umstände nicht mit, jedoch beruht es hier auf diesem Mangel nicht. Denn die Strafe ist ungewöhnlich maßvoll, zumal das Verhalten des Angeklagten nahezu den Tatbestand des § 235 Abs. 3 StGB erfüllt.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Kersting |