Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/66
- Datum
- 10.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die entscheidungserheblichen Umstände durch bereits vernommene Zeugen oder Parteien ausreichend geklärt sind und weitere Fragen nicht erforderlich sind.
Die bloße Vereinbarung, einen Rechtsanwalt zur Verfügung über eingehende Gelder zu befähigen, stellt keine formwirksame Abtretung dar; solange keine rechtsgeschäftliche Abtretung erfolgt ist, gehört die Forderung zum Vermögen des Schuldners und ist im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Auch eine nur treuhänderisch verwaltete oder zur Sicherung vorgesehene Forderung gehört zum Vermögen des Schuldners und unterliegt der Offenbarungspflicht beim Offenbarungseid.
Ein unbegründeter Glaube, eine Forderung nicht mehr zu besitzen, entschuldigt die Nichtangabe nur dann, wenn der Irrtum sorgfältig begründet und nicht bei verständiger Prüfung erkennbar gewesen wäre; bei erkennbaren Zweifeln trifft den Eidleistenden die Pflicht, den Richter zu befragen, andernfalls liegt Fahrlässigkeit vor.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 26. Oktober 1965
Rubrum
5 StR 164/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Baggerführer Heinrich ████ aus ████, dort geboren am ████ 1918, wegen fahrlässigen Falscheides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 26. Oktober 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an den Zeugen Rechtsanwalt Ku███████ keine weiteren Fragen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
Eine Vernehmung der Gläubiger K[REDACTED] und H[REDACTED] oder eine (verfahrensrechtlich überhaupt nicht zulässige) Einholung von Auskünften bei ihnen darüber, ob der Angeklagte ihnen noch vor der Leistung des Offenbarungseides die Forderung gegen den Fuhrunternehmer ██ ███████████ habe, drängte sich der Strafkammer nicht auf. Denn hierüber hatte sie bereits den Rechtsanwalt [REDACTED] Ga[REDACTED] vernommen. Außerdem trägt die – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – selbst vor, dass der Angeklagte die Forderung nicht förmlich abgetreten habe.
2. Auch die sachlich-rechtliche Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
a) Das Urteil geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte verpflichtet war, bei Leistung des Offenbarungseides (§ 807 ZPO) am 27. Mai 1964 die Forderung von 6.500 DM gegen Schulze in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie stand zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten noch zu. Trotz der Ermächtigung des Rechtsanwalts Ku[REDACTED] nach Durchführung des Zivilrechtsstreits eingehende Gelder zur Begleichung bestimmter Schulden des Angeklagten zu verwenden (UA S. 6 f), war sie nicht in das Vermögen dieser Gläubiger übergegangen. Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, trat der Angeklagte in der dem Eidestermin vorausgegangenen Besprechung mit Rechtsanwalt Ku[REDACTED] die Klageforderung nicht ab. Die dabei getroffene Absprache enthielt auch nicht eine Sicherungsabtretung. Sie stellt sich rechtlich lediglich als Einwilligung des Angeklagten im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dar: Rechtsanwalt Ku[REDACTED] sollte befugt sein, zu gegebener Zeit zugunsten der fraglichen Gläubiger über die Forderung zu verfügen. Dass die Absprache entgegen der Regel (vgl. § 183 Satz 1 BGB und BGHZ 14, 114, 118) bereits vor Erklärung der Abtretung nicht widerruflich sein sollte, ist nach dem Urteil mangels entgegenstehender Umstände ausgeschlossen. Die gegenteilige Behauptung der Revision entfernt sich unzulässigerweise von den tatrichterlichen Feststellungen. Es trifft auch nicht zu, dass die Forderung offensichtlich keinen Wert für den Angeklagten und seine Gläubiger (auch abgesehen von den beiden Gläubigern K[REDACTED] und Firma ██ Co.) hatte. Selbst eine nur treuhänderisch verwaltete Forderung, um die es sich in dem für den Angeklagten günstigsten Falle handeln könnte, gehört zum Vermögen des Schuldners, das im Offenbarungseidsverfahren angegeben werden muss.
b) Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand des § 163 StGB ausreichend festgestellt. Sie sieht zwar als nicht widerlegt an, dass der Angeklagte auf Grund der mit Rechtsanwalt Ku[REDACTED] getroffenen Abmachung der irrigen Auffassung war, er sei im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht mehr der Inhaber der Forderung gewesen und habe diese deshalb nicht angeben brauchen. Die Strafkammer kommt aber zu dem Ergebnis, der Irrtum des Angeklagten sei nicht entschuldbar, dem Angeklagten falle vielmehr Fahrlässigkeit zur Last. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass das Gericht hierbei von irrigen Gesichtspunkten ausgegangen sei. Die Strafkammer konnte schon allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte die Forderung im eigenen Namen einklagte, zu dem Ergebnis kommen, er hätte mindestens Zweifel daran haben müssen, ob er sie nicht angeben müsse, und diesen Zweifeln durch Befragen des Richters nachgehen müssen.
c) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Ablehnung der Strafaussetzung.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |