Abtreibung und Tötung nach Frühgeburt: Tateinheit bei gewaltsamer Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 164/57
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorzeitig geborene Leibesfrucht kann Mensch im Sinne des § 212 StGB sein, wenn sie unabhängig vom Leben der Mutter auch nur kurze Zeit in menschlicher Weise lebt.
Kommt es nach einer Abtreibungshandlung zur Lebendgeburt und wird das Kind alsbald durch einen neuen, vorsätzlichen Angriff getötet, so wird dadurch zugleich der Tatbestand der Abtreibung vollendet; Abtreibung und Tötungsdelikt stehen dann in Tateinheit.
Die vorsätzliche Tötung eines lebend geborenen Kindes ist auch dann als Tötungsverbrechen nach §§ 211 ff. StGB zu würdigen, wenn der Tötungsentschluss bereits während des noch andauernden Geburtsvorgangs gefasst wurde; dies schließt die Anwendung des § 218 StGB nicht aus.
Bleibt offen, ob das Kind lebend oder tot zur Welt kam, sind beide tatsächlichen Möglichkeiten der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen; es kommt eine wahldeutige Verurteilung zwischen Tateinheit (bei Lebendgeburt) und Tatmehrheit (bei Totgeburt) in Betracht.
Ein Tatbestandsirrtum über die Menscheneigenschaft scheidet aus, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände (Bewegung/Atmung) als Zeichen eigenen Lebens annimmt und laienhaft zutreffend als „lebendes Kind“ bewertet; fehlende sichere medizinische Klärung ersetzt keine eigenen Zweifel zur Tatzeit.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 9. Januar 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ (geb. ██████████████) aus ███, den Schiffsreiniger Karl-Heinz ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: █████████ – wegen versuchter Abtreibung und versuchten Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Leitsatz
Wird infolge der Abtreibungshandlung ein lebendes Kind vorzeitig geboren und wird es alsbald danach gewaltsam getötet, so liegt vollendete Abtreibung in Tateinheit mit einem vollendeten Tötungsverbrechen vor.
Aktenzeichen: 5 StR 164/57
Urteil des BGH vom 18. Juni 1957
Tenor
Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz ███ ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. Januar 1957 wird verworfen.
Die nach dem 9. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten, die frühere Mitangeklagte Lisa ███████, war seit etwa Ende Oktober 1954 schwanger. Mit dem Einverständnis ihres Ehemannes unternahm sie mehrere Abtreibungsversuche. Diese blieben erfolglos. Am 5. März 1955 öffnete sie sich mit einer Stricknadel die Fruchtblase. Bald danach traten Wehen ein.
Zeit darauf erschienen der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten Minna ███████ und Lother ██████. Als der Gedanke geäußert wurde, das zu erwartende Kind könne leben, erklärte Lisa ███████, dann müsse es „weggebracht“ werden. Sie sei bereit.
„Gegen 24 Uhr kam es zum Ausstoß. Dieser ging glatt.“
Das „ausgestoßene Wesen, das zwischen den Beinen der Lisa ███████ lag, war etwa 25 cm lang und sah ‚etwas zerschlissen‘ aus. Seine Körperformen waren ausgeprägt. Es öffnete den Mund wie zum gähnenden Schrei. Die piepsenden Laute klangen etwa wie die von Mäusen oder wie das Reiben von Gummiabsätzen auf Linoleum. Die Bewegungen waren von ‚zuckender Art‘“ (UA S. 35).
Aus diesen Erscheinungen hat das Schwurgericht, das sich eines fachärztlichen Sachverständigen bedient hat, nicht mit Sicherheit schließen können, ob das Kind außerhalb des Mutterleibes gelebt hat. Das Piepsen kann ein vergeblicher Atmungsversuch, die Zuckungen können bloße „Reflexbewegungen anlässlich der Spontanreaktion nach dem Ausstoß gewesen sein“ (UA S. 44/45).
Der Angeklagte und die übrigen Personen, die bei dem Vorgang zugegen waren, hielten das Kind aber für lebend. Mit dem Einverständnis des Angeklagten und seiner Frau drückte Lother █████ es etwa zwei Minuten lang fest in die Matratze, bis er keine Regungen mehr spürte. Dann trennte er die Nabelschnur und legte die Kindesleiche in einen Ascheneimer, der in einem Müllbergraben stand.
Lother █████ wurde wegen versuchten Totschlags, der Angeklagte und seine Ehefrau wegen versuchter Abtreibung und wegen versuchten Totschlags verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verhängt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision will dieses Urteil nur insoweit anfechten, als der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Nur in diesem Punkte rügt sie Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung will sie nicht angreifen.
Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam. Denn der festgestellte Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass beide Straftaten in Tateinheit miteinander stehen (vgl. unten 2a).
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.
1. Zu Unrecht meint die Revision, der ganze Vorgang könne nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abtreibung nach § 218 StGB gewürdigt werden, ein versuchter Totschlag komme also nicht in Betracht.
a) Eine Leibesfrucht kann auch dann, wenn sie vorzeitig zur Welt kommt, ein Mensch im Sinne des § 212 StGB sein. Ob sie es ist, hängt davon ab, ob sie unabhängig vom Leben der Mutter in menschlicher Weise lebt, sei es auch nur kurz (RG DR 1939, 365 Nr. 13). Das kann, wie das Schwurgericht unter Berufung auf Müller „Gerichtliche Medizin“ §§ 907–909 darlegt, schon bei einer Fehlgeburt in der 16.–20. Woche der Schwangerschaft, wie sie hier vorlag, der Fall sein. Die Auffassung der Revision, eine Leibesfrucht dieses Alters könne rechtsgrundsätzlich nur Gegenstand einer Abtreibung, aber nicht eines Totschlags sein, trifft nicht zu. Bis zu welchem Zeitpunkt in der Entwicklung des keimenden Lebens immer von einem Menschen gesprochen werden kann, mag sich schwer sagen lassen, braucht hier aber auch nicht entschieden zu werden.
b) An der rechtlichen Möglichkeit eines Totschlags ändert sich nichts dadurch, dass die vorzeitige Geburt mit dem Willen verursacht worden war, die Frucht abzutöten. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1957, 191 Nr. 20. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, kann eine Leibesfrucht auch dadurch im Sinne des § 218 StGB „abgetötet“ werden, dass die Frühgeburt eines lebenden Kindes herbeigeführt wird, dieses aber bald nach der Geburt stirbt, weil es noch nicht voll ausgetragen war. In einem solchen Falle, in dem der Tod allein auf der Abtreibungshandlung und der mangelnden Fähigkeit des Kindes zum Weiterleben beruht, kommt nur eine Abtreibung nach § 218 StGB in Betracht. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Tötungsverbrechen nach den §§ 211 ff. StGB vorliegt, wenn das lebende Kind durch einen neuen Angriff umgebracht wird. Dies gilt entgegen den Ausführungen der Revision auch dann, wenn der Täter den Entschluss zur Tötung schon gefasst hatte, als die Geburt, die mit den Wehen begonnen hatte, noch im Gange war.
2. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, ob das Kind lebend oder tot zur Welt gekommen ist. Beide Möglichkeiten müssen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Das hat Bedeutung für die Frage, ob das Schwurgericht mit Recht zwei selbständige Handlungen annimmt.
a) Lebte das Kind, wie der Angeklagte und die übrigen Beteiligten glaubten und wie es zwar nicht erwiesen, aber möglich ist, so liegt vollendete Abtreibung in Tateinheit mit vollendetem Totschlag vor.
Das Schwurgericht nimmt, wenn das Kind lebte, nur versuchte Abtreibung an, weil in diesem Falle die Leibesfrucht nicht „durch den mittels des Eingriffs mit der Stricknadel herbeigeführten vorzeitigen Abgang getötet worden“ sei (UA S. 47). Dabei verkennt es folgendes:
Der Tatbestand des § 218 StGB war erfüllt, wenn das Kind zwar nach der Geburt lebte, dann aber infolge der Abtreibungshandlung starb (BGH NJW 1957, 191 Nr. 20). Bis dahin war nur ein versuchtes Verbrechen der Abtreibung vorhanden. Der Eingriff im Mutterleib war aber auch dann eine Ursache für den Tod des lebend geborenen Kindes, wenn dieses alsbald nach der Geburt umgebracht wurde. Denn dazu wäre es nicht gekommen, wenn nicht die vorzeitige Geburt vorangegangen wäre. Diese beruhte wiederum auf der gewaltsamen Zerstörung der Fruchtblase, durch die die Abtreibung hatte herbeigeführt werden sollen.
Diese Abtreibungshandlung hat daher auch die Tötung verursacht. Dass die unmittelbare Todesursache in einem neuen, vorsätzlich ausgeführten Angriff bestand, beseitigt nicht die ursächliche Wirkung der Abtreibungshandlung. In solchen Fällen ist weder ein sogenanntes Rückgriffsverbot im Sinne von Frank StGB § 1 III 2a noch eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhanges anzuerkennen (RGSt 64, 316, 370; BGH vom 6.7.1956 bei Dallinger MDR 1956, 526 zu §§ 211, 212 StGB). Durch die spätere Tötung des lebenden Kindes, die Totschlagshandlung, wurde also zugleich der Tatbestand des § 218 StGB vollendet. Beide Straftaten stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB).
b) Anders ist es, wenn das Kind nicht lebend zur Welt gekommen war. Dann war die Abtreibung schon vollendet, ehe der Totschlagsversuch an dem vermeintlich lebenden Kinde begann. In diesem Falle fehlt es an einer Handlung, die unter beide Tatbestände zugleich fällt und die Tateinheit begründet. Es liegen eine vollendete Abtreibung und ein versuchter Totschlag in Tatmehrheit vor (§ 74 StGB).
c) Es kam also eine wahldeutige Verurteilung in Betracht. Der Angeklagte ist entweder der vollendeten Abtreibung und des versuchten Totschlags als einer weiteren selbständigen Handlung oder der vollendeten Abtreibung in Tateinheit mit vollendetem Totschlag schuldig.
Das Schwurgericht hat das nicht erkannt und je einen Versuch der Abtreibung und des Totschlags, verübt durch zwei selbständige Handlungen, angenommen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Das gilt nicht nur für die Verurteilung wegen versuchter statt wegen vollendeter Abtreibung, sondern auch für die Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit. Diese ist zwar im Regelfall einem Angeklagten günstiger als jene. Dass er wegen Abtreibung und wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags verurteilt worden ist, ist dem Angeklagten aber weniger nachteilig, als wenn er der Abtreibung in Tateinheit mit vollendetem Totschlag schuldig befunden worden wäre. Dies würde ihn nicht nur im Schuld-, sondern auch im Strafausspruch mehr beschweren. Denn das Schwurgericht hat wegen der (versuchten) Abtreibung vier Monate und wegen des versuchten Totschlags nur ein Jahr und drei Monate Gefängnis verhängt und dabei den § 44 StGB ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 67). Es hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis gebildet. Diese Strafe wäre auch bei wahldeutiger Verurteilung verhängt worden. Denn sie war für den Angeklagten günstiger als eine Verurteilung wegen Abtreibung in Tateinheit mit vollendetem Totschlag. Diese hätte zu einer höheren Strafe geführt.
3. Die Revision nimmt für den Beschwerdeführer den § 59 Abs. 1 StGB in Anspruch und macht geltend, er habe nicht gewusst, „dass es sich bei der Frucht, von der er annahm, dass sie etwa 20 Wochen alt war, um einen Menschen gehandelt hat“. Er habe das auch nicht zu erkennen brauchen; denn in diesem Punkte hätten „sogar die Sachverständigen in der Hauptverhandlung keine präzise Antwort geben können“.
Dieser Einwand geht fehl.
Wie das Schwurgericht feststellt, glaubte der Angeklagte, das von seiner Ehefrau geborene „Wesen“ bewege sich und atme, habe also ein eigenes Leben. Wenn das zutraf, war es, obwohl erst vor 16–20 Wochen gezeugt, ein „Mensch“ im Sinne des Strafrechts. Der Angeklagte sah also die Tatsachen, die diesen Rechtsbegriff ausmachten, als gegeben an. Er wertete sie auch, wie das Schwurgericht feststellt, in laienhafter Weise richtig, indem er davon ausging, es sei ein „Kind“ geboren, das „lebe“. Mehr ist nicht erforderlich.
Dass sich der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum nach § 59 Abs. 1 StGB befunden habe, kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die ärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht sicher sagen konnten, ob das Kind nach der Geburt wirklich oder nur scheinbar gelebt hat. Der Angeklagte hatte in dieser Richtung zur Tatzeit keine Zweifel, wie das Schwurgericht überzeugt ist.
4. Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten stellt das Schwurgericht rechtlich einwandfrei fest. Wie es sagt, war dem Angeklagten klar, dass „ein Tötungsdelikt“ begangen wurde, das sich nicht mehr gegen ein keimendes, sondern „gegen ein aufgebrochenes Leben“ richtete und nicht erlaubt war.
Das sind entgegen der Ansicht der Revision bindende Feststellungen. Sie tragen die Entscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die andere Begründung, die das Schwurgericht in zweiter Linie gibt, mit Recht auf einen „Grundsatz der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins“ stützt. Auf diesen Hilfserwägungen beruht das Urteil nicht.
5. Bei der sonstigen sachlich-rechtlichen Prüfung stellt sich kein Fehler heraus.
Soweit die Untersuchungshaft nach dem 9. Januar 1957 drei Monate übersteigt, rechnet der Senat sie auf die Strafe an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| SchwG Hamburg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker |