Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung eines Kuppelei-Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 164/55
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Kuppelei in einem Fall; der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Entscheidend ist, dass Feststellungen, die nur für die Strafzumessung Bedeutung haben, neu getroffen und begründet werden müssen. Ferner ist die Zwischenzeit der Untersuchungshaft anzurechnen, soweit die Verzögerung nicht dem Angeklagten zuzuschreiben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen, die ausschließlich für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht zum Schuldspruch und müssen von der erneut entscheidenden Strafkammer selbst neu festgestellt und begründet werden.

2

Kann die Strafzumessung nicht aufrechterhalten bleiben, weil entsprechende Feststellungen aufgehoben wurden, darf sich das nachfolgende Gericht nicht auf die Strafzumessungsgründe des aufgehobenen Urteils beschränken.

3

Die Aufhebung eines einzelnen Verurteilungsentscheids kann die Grundlage für den Gesamtstrafen- und Nebenfolgenbeschluss (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) entziehen; auch diese Entscheidungen sind dann neu zu treffen.

4

Untersuchungshaft, die zwischen aufgehobenem Urteil und neuer Entscheidung liegt, ist grundsätzlich anzurechnen, sofern die Verzögerung der Rechtskraft nicht dem Angeklagten zuzurechnen ist; eine mangelhaft begründete Nichtanrechnung ist rechtsfehlerhaft.

5

Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bzw. ein Vorbringen nach § 344 Abs. 2 StPO verlangt, die beanstandete Tatsache hinreichend bestimmt darzulegen, damit das Rechtsmittel in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verlagsvertreter Friedrich ███████ ███ aus ██, geboren ████████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar 1955 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei im Falle Ilse █████ ██████████████████ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des gegen den Angeklagten verhängten Ehrenrechtsverlusts.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch sein Urteil vom 1. Juni 1954 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Zugleich wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. An Einzelstrafen waren für die Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung ein Jahr und zehn Monate Gefängnis verhängt worden, für drei Fälle der Kuppelei Gefängnisstrafen von je zwei Monaten. Im vierten Fall der Kuppelei, von dem die damals 16½ Jahre alte Ilse █████, jetzt verehelichte ████, betroffen war, war versehentlich eine Einsatzstrafe nicht festgesetzt worden. Aus diesem Grunde hat der Senat das Urteil vom 1. Juni 1954 auf die Revision des Angeklagten am 9. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch,

3.) soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr am 18. Januar 1955 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm erneut die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft ist dem Angeklagten angerechnet worden, soweit sie der Angeklagte vor dem 1. Juni 1954 und seit dem 9. November 1954 (s. Verhandlungsniederschrift Ba II Bl. 180 Reks. d. A.) nicht 3. November erlitten hat.

Dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit, als er im Falle Ilse ███████ geb. █████ wegen Kuppelei verurteilt worden ist, im Strafausspruch angefochten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision trägt zunächst vor, der Angeklagte sei in einem für seine Verteidigung wesentlichen Punkte im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt worden. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, „die für den Kuppeleifall Ilse ██ in Betracht kommenden Zeuginnen zu vernehmen“. Dieser Antrag sei durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden.

Es könnte zweifelhaft sein, ob mit diesem Vortrag die beanstandete Tatsache im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO hinreichend genau bezeichnet worden ist. Diese Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. Die Revision dringt aus einem anderen Grunde durch.

Der Beschwerdeführer beanstandet nämlich mit Recht, dass in der neuen Hauptverhandlung nicht von der Strafkammer in der neuen Besetzung die Feststellungen getroffen worden seien, die für die Strafe von Bedeutung seien. Zwar geht die Revision zu weit, wenn sie verlangt, dass in Bezug auf die Kuppeleifälle überhaupt neue Feststellungen hätten getroffen werden müssen. Denn diese waren nur insoweit aufgehoben worden, als sie den Strafausspruch betrafen. Zur Schuldfrage waren daher keine neuen Feststellungen zu treffen.

Die Strafkammer ist aber rechtsirrtümlich davon ausgegangen, auch die Frage gehöre zum Schuldspruch, ob der Angeklagte Ilse ███████ unter Alkohol gesetzt und dadurch gefügig gemacht habe. Dieser Umstand konnte nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Es handelt sich nicht um Vorgänge anlässlich des Kuppeleifalles, sondern beim Treffen am ersten Sonntag.

Das Landgericht konnte auch nicht auf Strafzumessungsgründe des ersten Urteils verweisen. Es musste seine eigenen Gründe kundtun. Hieran wird auch nichts dadurch gehindert, dass im Urteil des Revisionsgerichts ausgeführt war, dass die Strafzumessungsgründe des ersten Urteils (soweit vorhanden) an sich nicht zu beanstanden seien. Diese Bemerkung kann sich nur auf die das Strafmaß betreffenden Feststellungen des ersten Urteils beziehen. Diese sind aufgehoben.

Das Urteil muss daher, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden, also nur im Falle Ilse ███ ████████. In diesem Falle wird die Strafkammer erneut die Strafe festsetzen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Der Schuldspruch ist insoweit schon seit dem ersten Urteil des Senats rechtskräftig.

Mit der Aufhebung des einen Kuppeleifalles verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage, außerdem die Anordnung des Ehrenrechtsverlustes. Auch insoweit muss das Landgericht erneut entscheiden.

Die Strafkammer hat die Untersuchungshaft, die zwischen dem ersten Urteil des Landgerichts und dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs liegt, nicht angerechnet, sondern nur die vor dem landgerichtlichen Urteil und die seit dem ersten Urteil des Senats erlittene Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, für diesen Zeitraum sei die Rechtskraft der Entscheidung nicht durch den Angeklagten verzögert worden. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für die Zwischenzeit zutrifft. Letzten Endes beruht die Verlängerung der Haft auf der lückenhaften Begründung des ersten Urteils des Landgerichts.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaBorker