Revision verworfen – Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung 1:1 auf Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/88
- Datum
- 26.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden rechtlichen Beanstandungen des angefochtenen Urteils feststellt.
Der Bundesgerichtshof kann die Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach §51 Abs.4 Satz 2 StGB nachholen, sofern dies zur Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist.
Bei der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung auf eine Jugendstrafe kann im Einzelfall ein 1:1‑Maßstab (Tag für Tag) zur Anwendung gelangen, sofern keine Besonderheiten eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Thomas aus ███, dort geboren am ████████ 1964, wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ███ ████████ 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Jugendstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1:1 in Betracht.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |