Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung 1:1 auf Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 163/88
Datum
26.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Betäubungsmittel­einfuhr ein. Streitgegenstand war die Beurteilung der Revision und die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs auf die Jugendstrafe. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und ergänzt den Strafausspruch: Die im Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung ist 1:1 anzurechnen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden rechtlichen Beanstandungen des angefochtenen Urteils feststellt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach §51 Abs.4 Satz 2 StGB nachholen, sofern dies zur Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist.

3

Bei der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung auf eine Jugendstrafe kann im Einzelfall ein 1:1‑Maßstab (Tag für Tag) zur Anwendung gelangen, sofern keine Besonderheiten eine abweichende Bewertung rechtfertigen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ Thomas aus ███, dort geboren am ████████ 1964, wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ███ ████████ 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Jugendstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1:1 in Betracht.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte